2016-09-06-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-erlass-vom-06-09-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat ==> Thüringen =& Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ° Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210 Weimarplatz 4 99423 Weimar Wohnsitzregelung gemäß $ 12a Aufenthaltsgesetz Pflicht zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland gemäß 12a Absatz 1 AufenthG Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 greift die Wohnsitzregelung des $ 12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (BGBI. | S. 1939, Auszug siehe Anlage) kraft Bundesrecht. Die Vorschrift wird am 6. August 2019 außer Kraft treten. Nach höchstrichterlicher deutscher und europäischer Rechtsprechung sind Wohnsitzzuweisungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen allein zum Zweck angemessener Verteilung öffentlicher Soziallasten nicht zulässig, wohl aber dann, wenn die Wohnsitzzuweisung aus Gründen der Integration erfor- derlich ist. Zu diesem Zweck eröffnet die Vorschrift zunächst eine maximal dreijährige Wohnsitzzuweisung kraft Gesetz auf das Land der im Asylverfahren ergan- genen Erstzuweisung auf Basis des Königsteiner Schlüssels (Absatz 1). Im Einzelnen ist demnach „ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von $ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtig- ter im Sinne von $ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach $ 22, $ 23 oder $ 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerken- nung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnli- chen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.“ Die Regelung gilt für alle Ausländer, deren Anerkennung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seit dem 1. Januar 2016 erfolgte (siehe $ 12a Absatz 7 AufenthG). Das heißt, dass Ausländer, die im Rahmen des Verteilungsverfahrens über den Königsteiner Schlüssel zur Durchführung des Asylverfahrens dem Land Thüringen zugewiesen worden sind und die seit dem 1. Ja- Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerl/in: Anne Lorenzat Durchwahl: Telefon 0361 3795-220 Telefax 0361 3795-188 poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) Erfurt, 06. September 2016 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
nuar 2016 — das rückwirkende Inkrafttreten ist zu beachten — anerkannt wurden oder denen seitdem erstmals eine Aufenthaltserlaubnis wie oben bezeichnet erteilt wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren in Thüringen ihren Wohnsitz nehmen müssen. Ausnahmeregelung des $ 12a Absatz 1 AufenthG 8 12a Absatz 1 AufenthG sieht in Satz 2 eine Ausnahme von der Wohnsitzzu- weisung in das jeweilige Bundesland vor. Demnach findet die Regelung des Satz 1 keine Anwendung, e _ „wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den $$ 20 und 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch für eine Einzel- person verfügt, oder e eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.“ Liegen die Voraussetzungen des $ 12a Absatz 1 AufenthG vor, ist eine entsprechende Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis zu vermer- ken („Zur Wohnsitznahme im Land Thüringen bis längstens [TT.MM.JJJJ] verpflichtet“). Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die künftig auszustellenden Bescheide einen Hinweis auf die Pflicht des $ 12a Absatz 1 AufenthG aufnehmen kann. Allerdings ist bereits eine große Gruppe von Zugewanderten vom rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung betroffen. Diese haben bereits einen Bescheid bzw. eine Aufenthalts- erlaubnis erhalten, ohne auf die Regelung hingewiesen worden zu sein. Aufhebung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach 8 12a Absatz 5 Auf- enthG 8 12a Absatz 5 AufenthG regelt, dass „eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Ausländers aufzuheben [ist], 4. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er sei- nen Wohnsitz nicht nehmen darf, a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sichern- Seite 2 von 3
des Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen oder b)der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben, 2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzu- mutbare Einschränkungen entstehen. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Ab- satz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt. Verordnungsermächtigung der Länder gemäß 8 12a Absatz 9 AufenthG Absatz 9 ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung Wohnsitzzuweisun- gen innerhalb des Landes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorzunehmen. Für entsprechende Regelungen geben die benannten Absätze Kriterien vor, die sich an integrationspolitischen Gesichtspunkten orientieren. Ob Thüringen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist derzeit noch offen. Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei- staats Thüringen wird gebeten. Einen Abdruck des Rundschreibens bitte ich, mir nachrichtlich zu übersenden. Es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, das jenen Personen, die vom Regelungsgehalt des Absatzes 1 umfasst sind, in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass sie für drei Jahre ihren Wohnsitz im Land Thüringen zu nehmen haben. Im Auftrag /. km Stefan Zabold Seite 3von 3