2016-09-06-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-erlass-vom-06-09-16

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

/ 3
PDF herunterladen
Freistaat ==>

Thüringen =&

 

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ° Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 210

Weimarplatz 4

99423 Weimar

Wohnsitzregelung gemäß $ 12a Aufenthaltsgesetz
Pflicht zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland gemäß 12a
Absatz 1 AufenthG

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 greift die
Wohnsitzregelung des $ 12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (BGBI. | S. 1939,
Auszug siehe Anlage) kraft Bundesrecht. Die Vorschrift wird am 6. August
2019 außer Kraft treten.

Nach höchstrichterlicher deutscher und europäischer Rechtsprechung sind
Wohnsitzzuweisungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen allein zum
Zweck angemessener Verteilung öffentlicher Soziallasten nicht zulässig, wohl
aber dann, wenn die Wohnsitzzuweisung aus Gründen der Integration erfor-
derlich ist.

Zu diesem Zweck eröffnet die Vorschrift zunächst eine maximal dreijährige
Wohnsitzzuweisung kraft Gesetz auf das Land der im Asylverfahren ergan-
genen Erstzuweisung auf Basis des Königsteiner Schlüssels (Absatz 1).

Im Einzelnen ist demnach „ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling
im Sinne von $ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtig-
ter im Sinne von $ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder
dem nach $ 22, $ 23 oder $ 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerken-
nung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines
Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen
worden ist.“ Die Regelung gilt für alle Ausländer, deren Anerkennung bzw.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seit dem 1. Januar 2016 erfolgte (siehe $
12a Absatz 7 AufenthG).

Das heißt, dass Ausländer, die im Rahmen des Verteilungsverfahrens
über den Königsteiner Schlüssel zur Durchführung des Asylverfahrens
dem Land Thüringen zugewiesen worden sind und die seit dem 1. Ja-

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerl/in:
Anne Lorenzat

Durchwahl:
Telefon 0361 3795-220
Telefax 0361 3795-188

poststelle@
tmmjv.thueringen.de

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen:
(bitte bei Antwort angeben)

Erfurt,
06. September 2016

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
1

nuar 2016 — das rückwirkende Inkrafttreten ist zu beachten — anerkannt
wurden oder denen seitdem erstmals eine Aufenthaltserlaubnis wie oben
bezeichnet erteilt wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren in Thüringen
ihren Wohnsitz nehmen müssen.

Ausnahmeregelung des $ 12a Absatz 1 AufenthG

8 12a Absatz 1 AufenthG sieht in Satz 2 eine Ausnahme von der Wohnsitzzu-
weisung in das jeweilige Bundesland vor. Demnach findet die Regelung des
Satz 1 keine Anwendung,

e _ „wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder
minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt
oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein
Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach
den $$ 20 und 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch für eine Einzel-
person verfügt, oder

e eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem
Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.“

Liegen die Voraussetzungen des $ 12a Absatz 1 AufenthG vor, ist eine
entsprechende Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis zu vermer-
ken („Zur Wohnsitznahme im Land Thüringen bis längstens [TT.MM.JJJJ]
verpflichtet“).

Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, ob das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge in die künftig auszustellenden Bescheide einen Hinweis auf die
Pflicht des $ 12a Absatz 1 AufenthG aufnehmen kann. Allerdings ist bereits
eine große Gruppe von Zugewanderten vom rückwirkenden Inkrafttreten der
Regelung betroffen. Diese haben bereits einen Bescheid bzw. eine Aufenthalts-
erlaubnis erhalten, ohne auf die Regelung hingewiesen worden zu sein.

Aufhebung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach 8 12a Absatz 5 Auf-
enthG

8 12a Absatz 5 AufenthG regelt, dass „eine Verpflichtung oder Zuweisung nach
den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Ausländers aufzuheben [ist],

4. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung
oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder
im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er sei-
nen Wohnsitz nicht nehmen darf,

a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder
minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend angemessener
Wohnraum oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sichern-

Seite 2 von 3
2

des Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur
Verfügung stehen oder
b)der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige
ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben,
2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen
und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme
durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzu-
mutbare Einschränkungen entstehen.
Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens
bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Ab-
satz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

Verordnungsermächtigung der Länder gemäß 8 12a Absatz 9 AufenthG

Absatz 9 ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung Wohnsitzzuweisun-
gen innerhalb des Landes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorzunehmen.
Für entsprechende Regelungen geben die benannten Absätze Kriterien vor, die
sich an integrationspolitischen Gesichtspunkten orientieren.

Ob Thüringen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist derzeit
noch offen.

Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei-
staats Thüringen wird gebeten. Einen Abdruck des Rundschreibens bitte
ich, mir nachrichtlich zu übersenden. Es ist insbesondere dafür Sorge zu
tragen, das jenen Personen, die vom Regelungsgehalt des Absatzes 1
umfasst sind, in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass sie für drei Jahre
ihren Wohnsitz im Land Thüringen zu nehmen haben.

Im Auftrag

/. km

Stefan Zabold

Seite 3von 3
3