2016-09-23-anlage-160921-an-zkt-rechtskreiswechsel
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat Thüringen = ut Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesurchet. Frauen und Famile Posttach 90 03 54 - 99406 Erfurt An die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB Il im Freistaat Thüringen nachrichtlich: Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 220 TMMJV, Abt. 2 per E-Mail Rechtskreiswechsel bei Anerkennung subsidiären Schutzes Sehr geehrte Frau Herlan, sehr geehrte Kollegen, Asylbewerber/innen sind ab dem Ende des Monats, in dem sie als Asylbe- rechtigte anerkannt sind, nicht mehr leistungsberechtigt im Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG). Damit endet der Leistungsausschluss nach $ 7 Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB Il i.V. mit 8 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AsylbLG. Die Anerkennung kann erfolgen - als Gewährung von Asyl im Sinne des Artikel 16a GG, - nach $ 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, - als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach $ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG (GFK-Flüchtling) oder - als subsidiär Schutzberechtigte/r $ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG (Schutzberechtigte/r) Zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage des Zeitpunktes des Rechtskreiswechsels vom AsylbLG zum SGB Il, wenn Personen subsidiärer Schutz nach $ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG zuerkannt wurde, sie aber hiergegen gerichtlich vorgehen. Auf unsere Anregung wurde diese Frage in der Bund- Länder-AG Passives Leistungsrecht SGB Il besprochen. Die nachfolgenden Ausführungen bitte ich Sie zur Kenntnis zu nehmen und Ihren Entscheidun- gen zugrunde zu legen. Für den Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ıns SGB Il kommt es grundsätz- lich auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung an. Dies gilt auch bei sog. gespaltenen Behördenentscheidungen. Eine gespaltene Behördenentschei- dung liegt vor, wenn Asylsuchende Asyl im Sinne von Artikel 16a GG begeh- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ihr/e Ansprechpartnerlin: Frau Ziegenbalg Durchwahl: Telefon +49 (361) 57-3811331 Telefax +49 (361) 57-3811824 Susanne Ziegenbalg@ tmasgff.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 6022/22-1-140120/2016 Erfurt, 21. September 2016 BE ei Thüringer Ministerium für Arbeit, Sozlales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Strate 6 99096 Erfurt www !hueringer-soziamin’sterium.de E-Mail-Adressen dienen im TMASGFF nur dem Empfang einfache? Mitteilungen ohne Signatur und/cder Verschlüsseiung.
ren und nur als GFK-Flüchtling anerkannt werden oder subsidiären Schutz erhalten. Gleiches gilt, wenn Asylsuchende beantragt haben, als GFK- Flüchtling anerkannt zu werden und nur subsidiären Schutz erhalten. Der positive Teil der Behördenentscheidung (Anerkennung als GFK- Flüchtling oder Schutzberechtigte/r) wird sofort (d.h. mit Bekanntgabe) rechtskräftig und damit unanfechtbar. Ab dem Ablauf des Monats der Be- kanntgabe entfällt die Leistungsberechtigung im AsylbLG. Betroffene sind dann gegebenenfalls leistungsberechtigt nach dem SGB Il. Ob die Betroffe- nen gerichtlich gegen den ablehnenden Teil der Behördenentscheidung vor- gehen, ist für die Unanfechtbarkeit der Anerkennung und den Wechsel ins SGB Il irrelevant In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die Rechtslage im Falle der Gesamtablehnung durch die Behörde und Anerkennung erst im gerichtlichen Verfahren hin. Wenn die Behörde den Antrag auf Asyl im Sinne des Artikel 16a GG, die Anerkennung als GFK-Flüchtling oder Schutzberechtigte/r ins- gesamt ablehnt und die oder der Betroffene sich gegen die Entscheidung gerichtlich wehrt, kommt es für den Rechtskreiswechsel auf die Art des vom Gericht gewährten Schutzes an: - Wenn das Gericht die Behörde zur Gewährung von Asyl nach Artikel 16a GG verpflichtet, entfällt die Leistungsberechtigung im AsyIbLG mit Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist ($ 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG). - Wenn das Gericht die Behörde hingegen zur Anerkennung als GFK- Flüchtling oder Schutzberechtigte/r verurteilt, entfällt die Leistungsbe- rechtigung im AsylbLG erst mit Ablauf des Monats, in dem die Behörde den oder die Betroffene anerkannt hat ($ 1 Absatz 3 Nummer 1 AsylbL6). Es wurde darüber informiert, dass entsprechende Ausführungen hierzu ın Kürze in den Weisungen der BA zu erwarten sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Susanne Ziegenbalg Seite 2 von2