2016-09-23-anlage-160921-an-zkt-rechtskreiswechsel

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat

Thüringen =

ut

 

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesurchet. Frauen und Famile
Posttach 90 03 54 - 99406 Erfurt

An die Jobcenter der
zugelassenen kommunalen Träger
nach dem SGB Il im Freistaat Thüringen

nachrichtlich:

Thüringer Landesverwaltungsamt,
Ref. 220

TMMJV, Abt. 2

per E-Mail
Rechtskreiswechsel bei Anerkennung subsidiären Schutzes

Sehr geehrte Frau Herlan,
sehr geehrte Kollegen,

Asylbewerber/innen sind ab dem Ende des Monats, in dem sie als Asylbe-
rechtigte anerkannt sind, nicht mehr leistungsberechtigt im Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG). Damit endet der Leistungsausschluss nach $ 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB Il i.V. mit 8 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2
AsylbLG.

Die Anerkennung kann erfolgen
- als Gewährung von Asyl im Sinne des Artikel 16a GG,
- nach $ 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG,
- als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach $ 25
Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG (GFK-Flüchtling) oder
- als subsidiär Schutzberechtigte/r $ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative
AufenthG (Schutzberechtigte/r)

Zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern gibt es unterschiedliche
Rechtsauffassungen zu der Frage des Zeitpunktes des Rechtskreiswechsels
vom AsylbLG zum SGB Il, wenn Personen subsidiärer Schutz nach $ 25
Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG zuerkannt wurde, sie aber hiergegen
gerichtlich vorgehen. Auf unsere Anregung wurde diese Frage in der Bund-
Länder-AG Passives Leistungsrecht SGB Il besprochen. Die nachfolgenden
Ausführungen bitte ich Sie zur Kenntnis zu nehmen und Ihren Entscheidun-
gen zugrunde zu legen.

Für den Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ıns SGB Il kommt es grundsätz-
lich auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung an. Dies gilt auch bei sog.
gespaltenen Behördenentscheidungen. Eine gespaltene Behördenentschei-
dung liegt vor, wenn Asylsuchende Asyl im Sinne von Artikel 16a GG begeh-

      
   

Ministerium
für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Frau Ziegenbalg

Durchwahl:
Telefon +49 (361) 57-3811331
Telefax +49 (361) 57-3811824

Susanne Ziegenbalg@
tmasgff.thueringen.de

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Unser Zeichen:
(bitte bei Antwort angeben)
6022/22-1-140120/2016

Erfurt, 21. September 2016

BE

ei

Thüringer Ministerium für
Arbeit, Sozlales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Strate 6
99096 Erfurt

www !hueringer-soziamin’sterium.de

E-Mail-Adressen dienen im TMASGFF
nur dem Empfang einfache? Mitteilungen
ohne Signatur

und/cder Verschlüsseiung.
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ren und nur als GFK-Flüchtling anerkannt werden oder subsidiären Schutz
erhalten. Gleiches gilt, wenn Asylsuchende beantragt haben, als GFK-
Flüchtling anerkannt zu werden und nur subsidiären Schutz erhalten.

Der positive Teil der Behördenentscheidung (Anerkennung als GFK-
Flüchtling oder Schutzberechtigte/r) wird sofort (d.h. mit Bekanntgabe)
rechtskräftig und damit unanfechtbar. Ab dem Ablauf des Monats der Be-
kanntgabe entfällt die Leistungsberechtigung im AsylbLG. Betroffene sind
dann gegebenenfalls leistungsberechtigt nach dem SGB Il. Ob die Betroffe-
nen gerichtlich gegen den ablehnenden Teil der Behördenentscheidung vor-
gehen, ist für die Unanfechtbarkeit der Anerkennung und den Wechsel ins
SGB Il irrelevant

In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die Rechtslage im Falle der
Gesamtablehnung durch die Behörde und Anerkennung erst im gerichtlichen
Verfahren hin. Wenn die Behörde den Antrag auf Asyl im Sinne des Artikel
16a GG, die Anerkennung als GFK-Flüchtling oder Schutzberechtigte/r ins-
gesamt ablehnt und die oder der Betroffene sich gegen die Entscheidung
gerichtlich wehrt, kommt es für den Rechtskreiswechsel auf die Art des vom
Gericht gewährten Schutzes an:

- Wenn das Gericht die Behörde zur Gewährung von Asyl nach Artikel 16a
GG verpflichtet, entfällt die Leistungsberechtigung im AsyIbLG mit Ablauf
des Monats der gerichtlichen Entscheidung, auch wenn die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar ist ($ 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG).

- Wenn das Gericht die Behörde hingegen zur Anerkennung als GFK-
Flüchtling oder Schutzberechtigte/r verurteilt, entfällt die Leistungsbe-
rechtigung im AsylbLG erst mit Ablauf des Monats, in dem die Behörde
den oder die Betroffene anerkannt hat ($ 1 Absatz 3 Nummer 1
AsylbL6).

Es wurde darüber informiert, dass entsprechende Ausführungen hierzu ın
Kürze in den Weisungen der BA zu erwarten sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Susanne Ziegenbalg

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