2016-11-02-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-erlass-vom-02-11-16

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat

Thüringen =

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Postfach 90 04 62 99107 Erfurt

Vorab per Email!

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 210

Weimarplatz 4

99423 Weimar

Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Thüringen bel Aus-
ländern gemäß $ 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und zur
Handhabung der Ausnahmeregelung des $ 12a Abs. 1 S. 2 sowie der
Härtefaliregelung des $ 12a Abs. 5 AufenthG

Sehr geehrter Herr Reinhardt,

ich bitte Sie, folgende Hinweise in geeigneter Form an die Thüringer Auslän-
derbehörden weiterzuleiten:

„Im Hinblick auf konkrete Nachfragen, die an das Thüringer Landesverwal-
tungsamt sowie an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Ver-
braucherschutz aus dem Kreis der Ausländerbehörden hinsichtlich der Hand-
habung der Wohnsitzregelung des $ 12a AufenthG herangetragen worden
sind, ergehen die folgenden vorläufigen Hinweise an die Ausländerbe-
hörden im Freistaat Thüringen:

in Ergänzung zum Schreiben vom 6. September 2016, in dem unter ande-
rem über die Pflicht zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland
nach $ 12a Abs. 1 AufenthG informiert wurde, wird auf Folgendes hingewie-
sen:

Die in $ 12a Abs. 1 AufenthG genannten Personen, namentlich
e Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von $ 3
Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder subsidiär Schutzberechtigte im
Sinne des 8 4 Abs. 1 AsyIG anerkannt worden sind oder
« Personen, denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22, 8 23
oder 8 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist,
sind für einen dreijährigen Zeitraum verpflichtet, ihren Wohnsitz in dem Land
zu nehmen, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens oder im Rah-
men ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihrie Ansprechpartneriin:
Stefan Zabold

Durchwahl:
Telefon 0361 3795-170
Telefax 0361 3795-188

poststele&
timmjv.thueringen.de

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(bitte bei Antwort angeben)
2072/E-4902/2015-10

Erfurt
2. November 2016

Thüringer Ministerlum für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
\Wemer-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
1

a) Rückwirkendes Inkrafttreten des $ 12a Abs. 1 AufenthG

Dieser Verpflichtung unterliegen rückwirkend auch alle Ausländer, die seit dem
1. Januar 2016 und vor dem 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge
oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden bzw. denen in diesem Zeit-
raum erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22, $ 23 oder $ 25 Abs. 3
AufenthG erteilt wurde (8 12a Abs. 7 AufenthG).

Diese Rückwirkung ist insbesondere dann problematisch, wenn Verpflichtete,
die vor Inkrafttreten des $ 12a AufenthG am 6. August 2016 von ihrem bisher
bestehenden Recht der freien Wohnsitzwahl dergestalt Gebrauch gemacht ha-
ben, dass sie in ein anderes Bundesland verzogen sind.

In diesen Fällen ist es regelmäßig weder verhältnismäßig noch der Integration
förderlich, die Betroffenen zu verpflichten, ihren Wohnort wieder in das Bundes-
land der Erstzuweisung zurück zu verlegen.

b) Handhabung der Fälle von rückwirkend von der Regelung des
& 12a Abs. 1 AufenthG betroffenen Ausländern - Härtefallregelung des
8 12a Abs. 5S.1Nr. 2c)

Nunmehr liegt ein Konsens zwischen Bund und Ländern vor,! nach dem die
Länder darin überein stimmen, dass ein Härtefall gemäß $ 12a Abs. 5 S. 1
Nr. 2 c) AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitz-
nahme im Land der Erstzuweisung im Asyiverfahren bzw. im Rahmen des
Aufnahmeverfahrens nach $ 12a Abs. 1 $. 1 AufenthG i.V.m. $ 12a Abs. 7
AufenthG unterliegende Person nach dem 31.12.2015 und vor dem
6.8.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den
Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat. Es
wird vermutet, dass durch einen Rückumzug in das ursprüngliche Wohnsitz-
bundesland eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde.

Folglich ist in diesen „Rückwirkungsfällen“ von einer unzumutbaren Ein-
schränkung im Sinne des $ 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) AufenthG auszugehen.
Daher ist bei Vorliegen der 0.g. Voraussetzungen auf eine rückwirkende
Anwendung der Wohnsitzverpflichtung nach $ 12a Abs. 1 AufenthG und
entsprechend auf Rückverweisungen in das ursprüngliche Wohnsitzbun-
desland zu verzichten.

c) Weitere Hinweise zur Prüfung, ob ein Grund für eine Aufhebung nach
& 12a Abs. 5 AufenthG vorliegt

aa) Zu8 12a Abs. 58. 1Nr. 1 AufenthG

! Lediglich Nordrhein-Westfalen behält sich vor, bei rückwirkend von der Regelung des
$ 12a Abs. 1 AufenthG betroffenen Ausländern weiterhin einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein
Härtefatt im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c AufenthG) vorliegt.

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Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 des $ 12a
AufenthG ist gemäß $ 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AufenthG auf Antrag des Auslän-
ders aufzuheben,

wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder
Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle
einer Verpflichtung nach Abs. 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz
nicht nehmen darf,

a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen
Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Abs. 18. 2,
ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Stu-
dienplatz zur Verfügung steht oder

b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an
einem andern Wohnort leben.

Nach der Gesetzesbegründung werden durch Nr. 1 auch Fälle erfasst, in
denen bereits wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integra-
tion geschaffen wurden (Buchstabe a; hierzu gehören auch berufsorientie-
rende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine ent-
sprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maß-
nahmen im Sinne von $ 16 Abs. 1 S. 2 diese Gesetzes, das heißt studienvorbe-
reitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs), sowie familiäre Bindun-
gen an die Kernfamilie (Buchstabe b).

bb) Zu8 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AufenthG

Nummer 2 enthält eine Härtefallregelung. Eine Härte liegt insbesondere vor,
wenn
a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und
Maßrıahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme
durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumut-
bare Einschränkungen entstehen.

Unbillige Härten sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange, die im
Vergielch zu den betroffenen öffentlichen Interessen und Im Hinblick auf
den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als
unangemessen schwer anzusehen sind.

Gründe für einen Härtefall können nach der Gesetzesbegründung Insbe-
sondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen vorliegen. Insbesonde-
re ist eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme aufzuheben, sofern diese dem
Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahren-
abwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Ju-
gendlichen zuwiderläuft.

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Auch kann eine Härte im Sinne von Abs. 5 $. 1 Nr. 2 c) aufgrund des besonde-
ren Betreuungsbedarfs bei Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen.

Eine unzumutbare Beschränkung durch eine Wohnortbindung besteht bei-
spielsweise auch dann, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttä-
tigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners
bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz entgegensteht,
oder sonstigen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegen-
steht.

Für die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen oder Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug einer
Wohnsitzregelung nach $ 12a AufenthG entgegenstehen, ist das jeweils zu-
ständige Jugendamt zu beteiligen.

d) Hinweise zur Prüfun eine Ausnahme nach $ 12a Abs. 1 S. 2 Auf-
enthG vorliegt

8 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG regelt, dass ein Schutzberechtigter, der eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens
15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die die-
se Person mindestens über ein Einkommen In Höhe des monatlichen
durchschnittlichen Bedarfs nach den $8$ 20 und 22 SGB Il verfügt (gemäß
Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit
710,00 € netto für 2016) keiner Wohnsitzverpflichtung gemäß 8 12a Abs. 1
AufenthG unterliegt.

Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen
zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist,
den Lebensunterhalt zu decken oder zumindest teilweise zu decken, einen Um-
zug an diesen Ort zu ermöglichen, da mit der Ausübung einer Beschäftigung
vermutet wird, dass auch eine Integration stattfindet. Grundsätzlich dürfte zur
Darlegung der Voraussetzungen des $ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG die Vorlage
eines entsprechenden Arbeitsvertrages ausreichend sein.

Bei Zweifeln hat die Ausländerbehörde darzulegen, dass es sich nach ih-
rer Auffassung nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäfti-
gungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann eine nachhaltige Beschäfti-
gung vorliegt, ist eine Prognose zu stellen. im Rahmen der Prognosestel-
lung reicht es insoweit aus, dass das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei
Monate andauern wird. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht
aufheben können und einem Umkehrschluss zu 8 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 8 115
SGB IV. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens
drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und die nicht berufsmäßig ausgeübt
wird, ist unabhängig von der Höhe des Einkommens nur eine geringfügige Be-
schäftigung und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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Diese Prognose gilt sowohl für befristete als auch unbefristete Arbeits-
verhältnisse, da eine abweichende Behandlung von befristeten Arbeitsverhäft-
nissen unzulässig ist.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind auch berufsorientierende oder
berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechen-
de betriebliche Ausbildung dienen sowie studienvorbereitende Maßnah-
men (studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs im
Sinne des $ 16 Abs. 1 $. 2 AufenthG) von & 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG er-
fasst.

e) Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in den Fällen des
8 12a Abs. 1 AufenthG

Ausländern, die bestands- oder rechtskräftig als Asylberechtigte, Flüchtlinge im
Sinne des $ 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von

8 4 AsylG anerkannt worden sind und die Erteilung einer Aufenthaltsertaubnis
nach $ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG beantragen, ist ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach
Lieferung durch die Bundesdruckerei eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen Ausländer erstmalig eine Aufenthaltser-
laubnis nach $ 22, $ 23 oder $ 25 Abs. 3 AufenthG beantragen.

In die Fiktionsbescheinigung ist als Nebenbestimmung jeweils folgender
Satz aufzunehmen: „Die Wohnsitznahme ist auf den Freistaat Thüringen
beschränkt.“

Als weitere Nebenbestimmung ist in den Fällen des $ 25 Abs. 1 und Abs. 2
AufenthG die Formel „Erwerbstätigkeit gestattet“, in den Fällen der & 22,

8 23 und $ 25 Abs. 3 AufenthG die Formel „Beschäftigung gestattet“ in die
Fiktionsbescheinigung aufzunehmen.

f} Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in den Fällen der
& 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG

Zwischen den Ländern wurde Einvernehmen hinsichtlich der Frage nach der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen des $ 12a Abs. 1 S. 2 und
Abs. 5 AufenthG und dem Verfahren bei den benannten Rückwirkungsfällen
erreicht.

aa) Zuständigkeit nach $ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG

In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung, in denen
das etwaige Vorliegen einer Ausnahme nach $ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu
prüfen ist, liegt die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des Wegzugsorts
mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.

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bb} Zuständigkeit für Aufnebungen nach $ 12 Abs. 5 AufenthG

Zuständig für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls und etwaige Aufhe-
bungen nach $ 12 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde des Wegzugsorts
mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.

Hinsichtlich der Zustimmung der Auständerbehörde des Zuzugsorts — sowohl in
Bezug auf Abs. 1 S. 2 als auch auf Abs. 5 - ist zwischen den Ländern vereinbart
worden, dass wenn nach Ablauf von zwei Wochen keine Rückmeldung an die
Ausländerbehörde des Wegzugsorts erfolgt, dies als Zustimmung zu werten ist.
Bei Postversand der Zustimmungsanfrage verlängert sich die Verschweigens-
frist um zusätzliche drei Tage. Die Unterbrechungsmöglichkeiten des 8 31
AufenthV gelten analog. Eine Ablehnung hat die Ausländerbehörde des Zuzug-
sorts sachlich zu begründen. Ablehnungen ohne Begründung klären die Auf-
sichtsbehörden untereinander.

cc) Zuständigkeit bei Rückwirkungsfällen

Im Falle von Rückwirkungsfällen wie oben beschrieben liegt die Zuständigkeit
bei der Ausländerbehörde des Ortes, zu dem hin der Umzug bereits erfolgt ist
(Ort des rechtmäßig begründeten Aufenthalts). Diese stellt in Rückwirkungsfäl-
len den Härtefall im Sinne des $ 12a Abs. 5 $. 1 Nr. 2 c) AufenthG fest.

Diese Hinwelse sind im Hinblick auf anstehende Entscheidungen der Lan-
desregierung zu $ 12a Abs. 9 AufenthG und damit im Zusammenhang ste-
henden Auswirkungen auf Wohnsitzzuweisungen nach $ 12a Abs. 2 bis 4
AufenthG vorläufig. Hierzu und zu weiteren Fragen der Handhabung der
Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes wird erneut informiert werden.“

Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei-
staates Thüringen wird gebeten. Einen Abdruck des Rundschreibens bitte
ich, mir nachrichtlich zu übersenden.
Im Auftrag

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