2016-11-18-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-anlage-zum-erlass-vom-18-11-2016

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Anlage

rgänzende Hinweise zur Handhabung der Wohnsitzregelung des 8 12a Auf-
nthaltsgesetz (AufenthG)

us gegebenem Anlass erfolgt hiermit die Übermittlung aktualisierter und ergänzter
nwendungshinweise hinsichtlich & 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das vorlie-
ende Schreiben ersetzt das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Migration,
ustiz und Verbraucherschutz bezüglich der Wohnsitzregelung des $ 12a Aufent-
altsgesetz (AufenthG) vom 2. November 2016.

ie folgenden Anwendungshinweise sind als endgültig zu betrachten:

a) Hinweise zur Berechnung der Dreijahresfrist des $ 12a Abs. 1 AufenthG

Die in $ 12a Abs. 1 AufenthG genannten Personen, namentlich
« Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von $ 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes (AsylG) oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des
$ 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden sind oder
e Personen, denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22, $ 23 oder 8
25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist,
sind für einen dreijährigen Zeitraum verpflichtet, ihren Wohnsitz in dem Land zu
nehmen, in das sie zur Durchführung ihres Asyiverfahrens oder im Rahmen ihres
Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.

Hinsichtlich der Frage, wie sich die Dreijahresfrist des $ 12a Abs. 1 AufenthG im
Einzelfall berechnet, ergehen folgende Hinweise:

e Inden Fällen der Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von
&3 Abs. 1 Asylgesetz (AsyIG) oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne
von & 4 Abe. 1 AsyIG anerkannt worden sind, errechnet sich die Dreljahres-
frist ab dem Erlassdatum des entsprechenden Anerkennungsbescheides
des BAMF. Wenn z.B. der Anerkennungsbescheid mit dem 16.10.2016 datiert
ist, ist eine Wohnsitzauflage mit dem 15.10.2019 als Enddatum einzutragen.

« In den Fällen der 88 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG errechnet sich die Frist ab
dem Tag der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn z.B.
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem 31.10.2016 datiert wurde, ist
eine Wohnsitzauflage mit dem 30.10.2019 als Enddatum einzutragen.

e Gleiches gilt im Fall des Nachzugs von Familienmitgliedern nach
$ 12a Abs. 6 AufenthG. Hier ist entsprechend die Abhängigkeit von der
Dauer der Wohnsitzbeschränkung des Stammberechtigten zu beachten.
Wenn z.B. der Nachzug der Ehefrau ein Jahr nach Anerkennung des Stamm-
berechtigten erfolgt, heißt das, dass in den Aufenthaltstitel der Ehefrau das
gleiche Enddatum wie beim Stammberechtigten eingetragen werden muss,

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mit der Folge, dass für die Ehefrau eine Wohnsitzbeschränkung von nur noch
zwei Jahren gilt und entsprechend einzutragen ist.

b) Rückwirkendes Inkrafttreten des 8 12a Abs. 1 AufenthG

Dieser Verpflichtung unterliegen rückwirkend auch alle Ausländer, die seit dem
1. Januar 2016 und vor dem 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge
oder subsidiär Schutzberschtigte anerkannt wurden bzw. denen in diesem Zeit-
raum erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22, $ 23 oder $ 25 Abs. 3 Auf-
enthG erteilt wurde ($ 12a Abs. 7 AufenthG).

Diese Rückwirkung ist insbesondere dann problematisch, wenn Verpflichtete, die
vor Inkrafttreten des $ 12a AufenthG am 6. August 2016 von ihrem bisher beste-

In diesen Fällen ist es regelmäßig weder verhältnismäßig noch der Integration förder-
lich, die Betroffenen zu verpflichten, ihren Wohnort wieder in das Bundesland der
Erstzuweisung zurück zu verlegen.

c) Handhabung der Fälle von rückwirkend _ von der Regelung __des
$ 12a Abs. 1 AufenthG betroffenen Ausländern — Härtefallregelung des & 12a
' Abs.58$.1Nr.2c)

Nunmehr liegt ein Konsens zwischen Bund und Ländern vor,' nach dem die Länder
darin überein stimmen, dass ein Härtefall gemäß $ 12a Abs. 5 S, 1Nr. 2 c) AufenthG
angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzu-
weisung im Asylverfahren bzw. im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach $ 12a
Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. $ 12a Abs. 7 AufenthG unterliegende Person nach dem
31.12.2015 und vor dem 6.8.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Ver-
trauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat. Es wird ver-
mutet, dass durch einen Rückumzug in das ursprüngliche Wohnsitzbundestand eine
bereits begonnene Integration unterbrochen würde.

Folglich ist in diesen „Rückwirkungsfällen“ von einer unzumutbaren Einschrän-
kung im Sinne des $ 12a Abs. 5 $. 1 Nr. 2 c) AufenthG auszugehen. Daher ist
bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auf eine rückwirkende Anwendung der
Wohnsitzverpflichtung nach $ 12a Abs. 1 AufenthG und entsprechend auf
Rückverweisungen in das ursprüngliche Wohnsitzbundesland zu verzichten.

nn
' Lediglich Nordrhein-Westfalen behält sich vor, bei rlickwirkend vor der Regelung des $ 12a Abs. 1 AufenthG
betroffenen Ausländern weiterhin einzeifallbezogen zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2c
AufenthG) vorliegt. ,
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In diesen Rückwirkungsfällen lebt eine Wohnsitzauflage nach
& 12a Abs. 1 AufenthG in dem Bundesland, in dem der Ausländer unter An-
wendung der Härtefallregelung verbleiben darf, auf. Das heißt, dass ein Auslän-
der, der grundsätzlich der Wohnsitzauflage nach Abs. 1 in einem anderen Bundes-
land unterliegen würde, jedoch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtmäßig
nach Thüringen verzogen ist, aber als Rückwirkungsfall aufgrund der Anwendung der
Härtefallregelung des $ 12a Abs. 5 S,1 Nr. 2 c) AufenthG in Thüringen verbleiben
darf, einer „neuen“ Wohnsitzverpflichtung nach Abs. 1 in Thüringen unterliegt. Die
Berechnung der Dreijahresfrist erfolgt hier wie in den anderen Fällen und rich-
tet sich nach dem Datum der Anerkennung durch das BAMF bzw. dem Datum
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis {wie unter a) des vorliegenden Schreibens
erläutert). Entsprechendes ist zu dokumentieren und einzutragen.

d) Weitere Hinweise zur Prüfung, ob ein Grund für eine Aufhebung _nach
& 12a Abs. 5 AufenthG vorliegt

aa) Zu 8 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AufenthG

Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 des $ 12a AufenthG
ist gemäß $ 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AufenthG auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zu-
weisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer
Verpflichtung nach Abs. 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen
darf,
a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjäh-
rigen Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von
Abs. 1 5.2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder
b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kin-
der an einem andern Wohnort leben.

Nach der Gesetzesbegründung werden durch Nr. 1 auch Fälle erfasst, in denen be-
reits wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration geschaffen wur-
den (Buchstabe a; hierzu gehören auch berufsorientierende oder berufsvorbereiten-
de Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung
dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen im Sinne von $ 16 Abs. 1. 2 diese
Gesetzes, das heißt studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkol-
legs), sowie familiäre Bindungen an die Kernfamilie (Buchstabe b).
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bb) Zu $ 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AufenthG

Nummer 2 enthält eine Härtefallregelung. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn

a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maß-
nahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,

b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein
anderes Land zugesagt wurde oder

c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare
Einschränkungen entstehen.

Unbillige Härten sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange, die im Vergleich zu
den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz voraus-
gesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzuse-
hen sind.

Gründe für einen Härtefall können nach der Gesetzesbegründung insbesondere bei
besonders schutzbedürftigen Gruppen vorliegen. Insbesondere ist eine Verpflichtung
zur Wohnsitznahme aufzuheben, sofern diese dem Wohl, der sozialen Entwicklung,
Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürf-
nissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft.

Auch kann eine Härte im Sinne von Abs. 98S.1Nr.2 c) aufgrund des besonderen
Betreuungsbedarfs bei Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen.

Eine unzumutbare Beschränkung durch eine Wohnortbindung besteht beispielsweise
auch dann, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttätigen oder gewalt-
betroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners bindet, einer Schutzan-
ordnung nach dem Gewaltschutzgesetz enigegensteht, oder sonstigen zum Schutz
vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegensteht.

Für die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen oder Leistungen der Kinder- und Ju-
gendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug einer Wohnsitzre-
gelung nach $ 12a AufenthG entgegenstehen, ist das jeweils zuständige Jugendamt
zu beteiligen.

e) Hinweise zur Prüfung, ob eine Ausnahme nach $ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG
vorliegt

$ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG regelt, dass ein Schutzberechtigter, der eine sozialversi-
cherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchent-
lich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein
Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den $$ 20 und
22 SGB II verfügt (gemäß Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Arbeit

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und Soziales derzeit 710,00 € netto für 2016) keiner Wohnsitzverpflichtung gemäß
8 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt.

Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zuge-
wiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebens-
unterhalt zu decken oder zumindest teilweise zu decken, einen Umzug an diesen Ort

zu ermöglichen, da mit der Ausübung einer Beschäftigung vermutet wird, dass auch
eine Integration stattfindet. Grundsätzlich dürfte zur Darlegung der Voraussetzungen
des $ 12a Abs. 1$.2 AufenthG die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages

ausreichend sein.

Bei Zweifeln hat die Ausländerbehörde darzulegen, dass es sich nach ihrer Auffas-
sung nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Für die Frage, wann eine nachhaltige Beschäftigung vorliegt, ist eine Prognose ZU
stellen. Im Rahmen der Prognosestellung reicht es insoweit aus, dass das Arbeits-
verhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird. Dies ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung, nach der geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine Ver-
pflichtung nach Abs. 1 nicht aufheben können und einem Umkehrschluss zu 8 8
Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. $ 115 SGB IV. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjah-
res, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt
zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und die nicht berufsmäßig aus-
geübt wird, ist unabhängig von der Höhe des Einkommens nur eine geringfügige Be-
schäftigung und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Diese Prognose gilt sowohl für befristete als auch unbefristete Arbeitsverhältnisse, da
eine abweichende Behandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen unzulässig ist.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind auch berufsorientierende oder berufsvor-
bereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Aus-
bildung dienen sowie studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende
Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs im Sinne des $ 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG)
von $ 12a Abs. 1S.2 AufenthG erfasst.

f) Ausstellung _ einer Fiktionsbescheinigung in __den Fällen___des
& 12a Abs. 1 AufenthG

Ausländern, die bestands- oder rechtskräftig als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sin-
ne des $3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von 8 4 AsylG
anerkannt worden sind und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach $ 25 Abs. 1
oder Abs. 2 AufenthG beantragen, ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach Lieferung durch die Bun-
desdruckerei eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
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Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen Ausländer erstmalig eine Aufenthaltserlaub-
nis nach $ 22, 8 23 oder 8 25 Abs. 3 AufenthG beantragen.

In die Fiktionsbescheinigung ist als Nebenbestimmung jeweils folgender Satz aufzu-
nehmen: „Die Wohnsitznahme ist auf den Freistaat Thüringen beschränkt.“

Als weitere Nebenbestimmung ist in den Fällen des $ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG
die Formel „Erwerbstätigkeit gestattet“, in den Fällen der $ 22, 8 23 und $ 25 Abs. 3
AufenthG die Formel „Beschäftigung gestattet“ in die Fiktionsbescheinigung aufzu-
nehmen.

g) Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in den Fällen der $ 12a Abs. 1
und Abs. 5 AufenthG

Zwischen den Ländern wurde Einvernehmen hinsichtlich der Frage nach der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen des $ 12a Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 Auf-
enthG und dem Verfahren bei den benannten Rückwirkungsfällen erreicht.

aa)Zuständigkeit nach & 12a Abs. 18.2 AufenthG

In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung, in denen das
etwaige Vorliegen einer Ausnahme nach $ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu prüfen ist,
liegt die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung
der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.

bb) Zuständigkeit für Aufhebungen nach $ 12 Abs. 5 AufenthG

Zuständig für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls und etwaige Aufhebungen
nach $ 12 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustim-
mung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.

 

Hinsichtlich der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts — sowohl in Be-
zug auf Abs. 1 S. 2 als auch auf Abs. 5 - ist zwischen den Ländern vereinbart wor-
den, dass wenn nach Ablauf von zwei Wochen keine Rückmeldung an die Auslän-
derbehörde des Wegzugsorts erfolgt, dies als Zustimmung zu werten ist. Bei Post-
versand der Zustimmungsanfrage verlängert sich die Verschweigensirist um zusätzli-
che drei Tage. Die Unterbrechungsmöglichkeiten des $ 31 AufenthV gelten analog.
Eine Ablehnung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsorts sachlich zu begründen.
Ablehnungen ohne Begründung klären die Aufsichtsbehörden untereinander.
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cc) Zuständigkeit bei Rückwirkungsfällen

Im Falle von Rückwirkungsfällen wie oben beschrieben liegt die Zuständigkeit bei der
Ausländerbehörde des Ortes, zu dem hin der Umzug bereits erfolgt ist (Ort des
rechtmäßig begründeten Aufenthalts). Diese stellt in Rückwirkungsfällen den Härte-
fall im Sinne des $ 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) AufenthG fest.

h) Zur Frage einer landesinternen Regelung i.S.d. $ 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG

Zu der Frage, ob es in Thüringen eine landesinterne Regelung im Sinne der Absätze
2 bis 4 des $ 12a AufenthG geben wird, liegt noch keine abschließende Entschei-
dung der Landesregierung VOT. Hierzu werden die Ausländerbehörden gegebenen-
falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut unterrichtet.

Im Auftrag
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