2016-11-22-erlass-tlvwa-anspruchsduldung-zur-berufsausbildung-ss-60a-2-satz-4-ff-aufenthg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz : Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Herrn Referatsleiter

Mathias Reinhardt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4

99423 Weimar

Vorab per E-Mail

Anspruchsduldung zur Berufsausbildung ($ 60a Abs. 2 Satz 4 ff.
AufenthG); £
Schreiben des BMI vom 1. November 2016

E-Mail des TMMJV vom 4. November 2016

Sehr geehrter Herr Reinhardt,

mit E-Mail vom 4. November 2016 übersandte die Fachabteilung des TMMJV
ein Schreiben des BMI vom 1. November 2016 mit Erläuterungen zur Dul-
dung nach $ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG mit der Bitte um Weiterleitung an
die Ausländerbehörden des Freistaats.

Im Hinblick auf das Schreiben des BMI vom 1. November 2016 sind zwi-
schenzeitlich noch Fragen an das BMI herangetragen worden, die eine Klä-
rung zwischen Bund und Ländern erforderlich machen. Bis zu einer abschlie-
Renden Klärung dieser Fragen bitte ich, die nachfolgenden vorläufigen Hin-
weise unverzüglich den Ausländerbehörden mit der Bitte um Beachtung be-
kannt zu geben.

1. Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde
erstmalig ein Rechtsanspruch auf Duldung zum Zweck der Aufnahme oder
Fortsetzung einer Berufsausbildung in das Aufenthaltsgesetz aufgenom-
men, um Rechtssicherheit für betroffene Ausländer sowie für die Ausbil-
dungsbetriebe zu schaffen.

Auszubildenden ist nach der Bestimmung des 8 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Auf-
enthG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Duldung für die
Gesamtdauer der Ausbildung zu erteilen. Nach erfolgreichem Abschluss
der Ausbildung erhalten sie eine Duldung nach $ 60a Abs. 2 Satz 11 Auf-
enthG für weitere sechs Monate, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Wer
nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung eine Beschäftigung auf-
nimmt, erhält ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre ($ 18 Abs. 1a AufenthG).
Die Beschäftigung muss hierbei der Qualifikation entsprechen. Wird die

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Stefan Zabold

Durchwahl:
Telefon 0361 573511-170
Telefax 0361 573511-111

Stefan.Zabold@
tmmjv.thueringen.de

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(bitte bei Antwort angeben)
2072/E-3585/2016-2-
41635/2016

Erfurt,
22. November 2016

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Ausbildung abgebrochen, wird eine Duldung für sechs Monate zur Suche
eines neuen Ausbildungsplatzes erteilt.

2. Die Vorschrift des $ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zählt abschließend die
Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Ausbildungsduldung auf.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Duldung zu erteilen. Die Ausbil-
dung stellt - von rein schulischen Ausbildungen abgesehen - eine Beschäf-
tigung dar ($ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. $ 7 Abs. 2 SGB IV). Damit wird
zwangsläufig unterstellt, dass eine solche auch aufenthaltsrechtlich möglich
sein muss, weil die Vorschrift ansonsten ins Leere laufen würde. Für diese
Annahme spricht auch, dass der Gesetzgeber Sachverhalte, die zu einem
Beschäftigungsverbot führen ($ 60a Abs. 6 AufenthG) ausdrücklich als an-
spruchsausschließendem Grund in die Vorschrift aufgenommen hat. Deshalb
ist es nicht zulässig, eine Anspruchsduldung trotz Erfüllens aller in $ 60a
Abs. 2 Satz 4 ff. normierten Voraussetzungen unter Hinweis auf ein im Rah-
men der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis nach $ 4 Abs. 2
Satz 3 AufenthG bestehendes Ermessen zu versagen.

3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung finden Auswahlverfahren um Ausbil-
dungsplätze gerade in größeren Unternehmen mit einem hohen zeitlichen
Vorlauf vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn statt. Käme die Erteilung
einer Duldung nur bei unmittelbar bevorstehendem Ausbildungsbeginn in Be-
tracht, würde dies dazu führen, dass ausgewählte Bewerber zwar rechtzeitig
einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, ihnen der Aufenthalt in Deutsch-
land für diesen Zweck aber nicht ermöglicht werden könnte. Daher ist es ge-
boten, diesem Personenkreis bis zum Ausbildungsbeginn im Regelfall eine
Ermessensduldung auf der Grundlage von $ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu
erteilen.

4. Nach der Intention des Integrationsgesetzes soll mit dem Anspruch auf Ertei-
lung der Duldung für die gesamte Dauer der Berufsausbildung sowohl! der
Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb ein erheblich verstärktes
Maß an Sicherheit erhalten. Auch ist in den Fällen des $ 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG nur noch eine einmalige Prüfung durch die Ausländerbehörden er-
forderlich. Die Duldung nach dieser Vorschrift ist deshalb von Anfang an für
die gesamte Dauer des Ausbildungsvertrages zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Uastlı

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