2016-11-22-erlass-tlvwa-anspruchsduldung-zur-berufsausbildung-ss-60a-2-satz-4-ff-aufenthg
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat > Thüringen = re Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz : Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Herrn Referatsleiter Mathias Reinhardt Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar Vorab per E-Mail Anspruchsduldung zur Berufsausbildung ($ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG); £ Schreiben des BMI vom 1. November 2016 E-Mail des TMMJV vom 4. November 2016 Sehr geehrter Herr Reinhardt, mit E-Mail vom 4. November 2016 übersandte die Fachabteilung des TMMJV ein Schreiben des BMI vom 1. November 2016 mit Erläuterungen zur Dul- dung nach $ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG mit der Bitte um Weiterleitung an die Ausländerbehörden des Freistaats. Im Hinblick auf das Schreiben des BMI vom 1. November 2016 sind zwi- schenzeitlich noch Fragen an das BMI herangetragen worden, die eine Klä- rung zwischen Bund und Ländern erforderlich machen. Bis zu einer abschlie- Renden Klärung dieser Fragen bitte ich, die nachfolgenden vorläufigen Hin- weise unverzüglich den Ausländerbehörden mit der Bitte um Beachtung be- kannt zu geben. 1. Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde erstmalig ein Rechtsanspruch auf Duldung zum Zweck der Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung in das Aufenthaltsgesetz aufgenom- men, um Rechtssicherheit für betroffene Ausländer sowie für die Ausbil- dungsbetriebe zu schaffen. Auszubildenden ist nach der Bestimmung des 8 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Auf- enthG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung zu erteilen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten sie eine Duldung nach $ 60a Abs. 2 Satz 11 Auf- enthG für weitere sechs Monate, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Wer nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung eine Beschäftigung auf- nimmt, erhält ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre ($ 18 Abs. 1a AufenthG). Die Beschäftigung muss hierbei der Qualifikation entsprechen. Wird die Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Stefan Zabold Durchwahl: Telefon 0361 573511-170 Telefax 0361 573511-111 Stefan.Zabold@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-3585/2016-2- 41635/2016 Erfurt, 22. November 2016 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
Ausbildung abgebrochen, wird eine Duldung für sechs Monate zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes erteilt. 2. Die Vorschrift des $ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zählt abschließend die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Ausbildungsduldung auf. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Duldung zu erteilen. Die Ausbil- dung stellt - von rein schulischen Ausbildungen abgesehen - eine Beschäf- tigung dar ($ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. $ 7 Abs. 2 SGB IV). Damit wird zwangsläufig unterstellt, dass eine solche auch aufenthaltsrechtlich möglich sein muss, weil die Vorschrift ansonsten ins Leere laufen würde. Für diese Annahme spricht auch, dass der Gesetzgeber Sachverhalte, die zu einem Beschäftigungsverbot führen ($ 60a Abs. 6 AufenthG) ausdrücklich als an- spruchsausschließendem Grund in die Vorschrift aufgenommen hat. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Anspruchsduldung trotz Erfüllens aller in $ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. normierten Voraussetzungen unter Hinweis auf ein im Rah- men der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis nach $ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehendes Ermessen zu versagen. 3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung finden Auswahlverfahren um Ausbil- dungsplätze gerade in größeren Unternehmen mit einem hohen zeitlichen Vorlauf vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn statt. Käme die Erteilung einer Duldung nur bei unmittelbar bevorstehendem Ausbildungsbeginn in Be- tracht, würde dies dazu führen, dass ausgewählte Bewerber zwar rechtzeitig einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, ihnen der Aufenthalt in Deutsch- land für diesen Zweck aber nicht ermöglicht werden könnte. Daher ist es ge- boten, diesem Personenkreis bis zum Ausbildungsbeginn im Regelfall eine Ermessensduldung auf der Grundlage von $ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. 4. Nach der Intention des Integrationsgesetzes soll mit dem Anspruch auf Ertei- lung der Duldung für die gesamte Dauer der Berufsausbildung sowohl! der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb ein erheblich verstärktes Maß an Sicherheit erhalten. Auch ist in den Fällen des $ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur noch eine einmalige Prüfung durch die Ausländerbehörden er- forderlich. Die Duldung nach dieser Vorschrift ist deshalb von Anfang an für die gesamte Dauer des Ausbildungsvertrages zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Uastlı Seite 2 von 2