2016-12-28-winterabschiebestoppregelung-tlvwa-28-12-2016

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat

Thüringen

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Postfach 90 04 62 99107 Erfurt

Vorab per Email!

Herrn Referatsleiter

Mathias Reinhardt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4

99423 Weimar

Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern
in den Wintermonaten 2016/2017

Sehr geehrter Herr Reinhardt,

aus gegebenem Anlass bitte ich die Ausländerbehörden zu unterrich-
ten,

hinsichtlich vorgesehener Abschiebungen in den Wintermonaten
2016/2017 bis zum 31. März 2017 wie folgt zu verfahren:

Grundsätzlich ist die vollziehbare Ausreisepflicht auch während der Winter-
monate mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Ausreise konsequent und
auf angemessene Weise durchzusetzen.

Sofern Betroffene nicht freiwillig ausreisen, ist eine Abschiebung nach

8 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchzuführen, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen und Einzelfallprüfungen zu dem Ergebnis führen,
dass eine Rückkehr in Würde und Sicherheit möglich ist.

In den Einzelfallprüfungen sollen die Witterungsbedingungen in den Her-
kunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürf-
tigkeit einbezogen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich
insbesondere aus den folgenden Aspekten ergeben:

-  Kernfamilien mit einem individuell begründeten besonderen
Schutzbedarf (z.B. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kin-
dern und/oder besonders betreuungsbedürftigen Mitgliedern der
betroffenen Kernfamilie) und

- besonders betreuungsbedürftige Personen wie Schwangere,
unbegleitete Minderjährige, lebensältere, behinderte oder er-
krankte Personen.

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartner/in:
Stefan Zabold

Durchwahl:
Telefon 0361 57351-11170
Telefax 0361 57351-1188

poststelle@
tmmijv.thueringen.de

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen:
{bitte bei Antwort angeben)
2072-4749/2014-3

Erfurt
28. Dezember 2016

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Wemer-Seelenbinder-Straße 5
99088 Erfurt

www.thueringen.de
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Führt die Einzelfallprüfung zu der begründeten Annahme, dass wegen der win-
terlichen Witterungsbedingungen im jeweiligen Herkunftsland und dem zusätzli-
chen Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung in das
jeweilige Herkunftsland während der Wintermonate nicht zumutbar ist, können
Betroffene und gegebenenfalls deren Kernfamilien bis zum 31. März 2017 ge-
mäß $ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geduldet werden.

Die Regelung ist nicht auf bestimmte Herkunftsstaaten beschränkt.

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine voliziehbare
Abschiebungsanordnung nach $ 58a AufenthG erlassen worden ist, die ausge-
wiesen worden sind, bei denen ein schwerwiegendes oder besonders schwer-
wiegendes Ausweisungsinteresse nach 8 54 AufenthG vorliegt oder die wegen
einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden
sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen
wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asyligesetz nur
von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben.

Ich bitte um umgehende Information der Ausländerbehörden. Eine Abschrift des
entsprechenden Schreibens bitte ich, mir zur Kenntnis zu übersenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

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