2017-02-01-erlass-tmmjv-ss-60a-abs-2-satz-3-aufenthg-bei-durchfuhrung-eines-hfk-verfahrens-auszug-handakte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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I.)  Erteilung von Duldungen bei der Durchführung eines Härtefallverfahrens nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Erlass des Migrationsministeriums vom 1. Februar 2017 Es wird darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Durchführung eines Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG für die betroffenen Ausländer Duldungen auf Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen sind. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Das Härtefallverfahren liegt ausweislich des § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG im öffentlichen Interesse. Das Ermessen, dass der Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich zusteht, ist in diesen Fällen eingeschränkt und deshalb stets zugunsten des Ausländers auszuüben. Abschiebungen sind in dieser Zeit weder einzuleiten noch zu organisieren. Ein Härtefallverfahren gilt dann als eingeleitet, wenn eine entsprechende Mitteilung der Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei der Ausländerbehörde eingeht. Beendet ist das Verfahren, wenn die Ausländerbehörde eine Abschlussmitteilung oder eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Geschäftsstelle bzw. das Fachreferat zugeht.
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