2017-05-03-erlass-nachhaltige-integration-03-05-2017

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat #'        Ministerium für Migration, Justiz. Thüringen                      und Verbraucherschutz • Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbrauchersc tz P stf ch 90 04 62 99107 Erfurt                       Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Zabold Thüringer Landesverwaltungsamt Durchwahl: Weimarplatz 4.                                                                                                        Telefon 0361 573511-170 99423 Weimär                                                                                                          Telefax 0361 573511-111 poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) Anspruchsduldung zur Berufsausbildung (§ 60aAbs. 2 Satz 4 if.                                                         2072/E-3585/201 6-2- AufenthG)                                                                                                             14082/2017 Schreiben des TMMJV vom 22. November 2016 Erfurt, 3. Mai 2017 Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Mit Schreiben vom 22. November 2016 habe ich' unter'Ziffer 3 darauf hin- gewiesen, dass dem angesprochenen Personenkreis bis zum Ausbil dungsbeginn im Regelfall eine Ermessensduldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu ertejlen ist. Klarstellend weise ich ergänzend darauf hin, dass bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Ermes- sensduldung in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall für maximal sechs Monate zu erteilen ist. .Unter Berücksichtigung der Besonderheit des je- weiligen Einzelfalls besteht die Möglichkeit, Auflagen insbesondere hin- sichtlich der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen. Das Aufenthaltsrecht sieht mit §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes Regelungen vor, nach denen gut integrierten geduldeten Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Ziel dieser Regelung ist, nahhaltige lntegrationsleistungen,die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts'von einem Geduldeten erbracht wurden, durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu würdigen und langfristig in Deutschland lebenden Ausländern somit eine dauerhafte Bleibeperspektivezu ermöglichen. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufent- haltG erteilt werden (§§ 25a Abs. 4, 254 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Folglich kann die Erteilung der Aufenth'altserlaubnisse auch dann in' Frage kom- men, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylG als offensichtlich' unbegründet abgelehnt wurde.                                   ' Vor diesem Hintergrund sollten die Ausländerbehörden im Rahmen von Thüringer Ministerium für Vorsprachen und ' Duldungsverlängerungen prüfen ob die Erteilung von                                             Migration, Justiz und ‚           ‚                                '        .    ' ' verbraucherschutz Wemer-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt '                '                .         wwwthueringen.de
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Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a und § 25b AufenthG in Betracht kommt, Um uiverzügIiche Unterrichtung der Ausländerbehörden wird geben. Im Auftrag
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