2017-07-12-uberarbeitete-anwendungshinweise-zum-landesaufnahmeprogramm-syrien

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz . Postfach 90 04 62 . 99107 Erfurt Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Mächold Thüringer Landesverwaltungsamt Durchwahl: Referat 210 Telefon 0361 573511-174 Weimarplatz 4                                                                                        Telefax 0361 573511-111 99423 Weimar poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Thüringer Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten vom 10. September 2013; zu- letzt geändert durch die sechste Änderungsanordnung vom 27. Dezem-                                   Unser Zeichen: ber 2016                                                                                             (bitte bei Antwort angeben) 2072-959/2013-21-24007/2017 Erfurt, 12. Juli 2017 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Thüringer Aufnahmeanordnung bis zum 31. Dezember 2018 sind verschiedene Anfragen zur Auslegung der Aufnahmeanordnung aufgetreten. Dieser Problematik soll mit den nachste- henden Hinweisen begegnet werden. Zu Punkt II.1.2. der Aufnahmeanordnung Hinsichtlich der Voraussetzung „Einreise zu in Thüringen lebenden Ver- wandten“ ist auf den melderechtlichen Begriff der alleinigen bzw. Hauptwoh- nung abzustellen. Die Meldebehörden definieren Hauptwohnsitz als denjeni- gen Ort, an dem sich eine Person überwiegend aufhält, d.h., seinen Lebens- mittelpunkt hat. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes kommt es ins- besondere darauf an, wo die Familie lebt, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und wo die allermeisten sozialen Kontakte unterhalten werden. In Zwei- felsfällen ist unter Würdigung des Einzelfalles eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen. Zu Punkt II.3 der Aufnahmeanordnung Die durch den Verpflichtungsgeber nach § 68 AufenthG abzugebende Ver- pflichtungserklärung umfasst auch die Versorgung mit Wohnraum. Bei der Beurteilung, ob ausreichend Wohnraum für Antragsteller und nachziehende                              Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Familienangehörige vorhanden ist, ist auf die Anwendungshinweise zum Auf-                            Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
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enthaltsgesetz, hier Ziffer 2.4.0 bis 2.4.2. abzustellen. Dabei kommt es schluss- endlich nicht darauf an, wie viele Zimmer einer Haushaltsgemeinschaft zur Ver- fügung stehen. Ausreichender Wohnraum muss spätestens zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland vorliegen. Dieser ist gegenüber der zuständigen Behörde plausibel nachzuweisen. Abgabe der Verpflichtungserklärung Die Verpflichtungserklärung, auch die durch Dritte, ist bei der Ausländerbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt abzugeben, wohin der Zuzug erfolgt (örtlich zuständige Ausländerbehörde). Erforderliche Unterlagen, welche die Bonität des Verpflichtungsgebers nachweisen, sind der Erklärung beizufügen. Der Dritte, der eine Verpflichtungserklärung anstelle der in Thüringen lebenden Bezugsperson abgibt, muss weder mit der in Thüringen lebenden Bezugsper- son noch mit dem zuzugswilligen Ausländer verwandt sein noch selbst seinen Hauptwohnsitz in Thüringen haben. Um Information der Ausländerbehörden wird gebeten. Im Auftrag Stefan Zabold Seite 2 von 2
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