2017-09-08-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-anlagen-zum-erlass-vom-08-09-17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat      ; Ministerium Thüringen                und Verbraucherschutz ThnngerMetenumrMten Jusbz und Vttwa hersndutz Postfach$0042 $9107 Efurt Ihrle AnsphpnerJjn Anne Loreazat Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210                                                                                            3795-220 Telefax 03613795-188 Weimarplat7-4 99423 Weimar                                                                            pOS1St&ie nmjv.thüeingen4e ihr Zeichen ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Wohnsitzregelung gemäß               12a Aufenthaltsgesetz                              (bitte bei Antwort angeben) § Pflicht zur Wohnsitznahme in        einem bestimmten Bundesland gemäß            1 2a Absatz 1 AufenthG                                                                        06. September 2018 Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 greift die Wohnsitzregelung des .§ 12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (BGBI. 1 S. 1939, Auszug siehe Anlage) kraft Bundesrecht Die Vorschrift wird am 6 August 2019 außer Kraft treten. Nach höchstrichterlicher deutscher und europäischer Rechtsprechung sind Wohnsitzzuweisungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen aflein zum Zweck angemessener Verteilung öffentlicher Soziallasten nicht zulässig, wohl aber dann, wenn die Wohnsitzzuweisung aus Gründen der Integration erfor- derlich ist. Zu diesem Zweck eröffnet die Vorschrift zunächst eine maximal dreijährige Wohnsitzzuweisung kraft Gesetz auf das Land der im Asylverfahren ergan- genen Erstzuweisung auf Basis des Königsteiner Schlüssels (Absatz 1). Im Einzelnen ist demnach »ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von .§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiar Schutzberechtig- ter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder .demnach § 22, § 23 oder §2.5 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerken- nung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewohnh- chen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchfuhrung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist" Die Regelung gilt fur. alle Ausländer, deren Anerkennung bzw.: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seit dem 1 Januar 2016 erfolgte (siehe § 12a Absatz 7 AufenthG). Das heißt dass Ausländer s die im Rahmen des Verteltungsverfahrens                      Thüringer Ministerium für über . den Konigsteaner Schlüssel. zur Durchführung des Asylverfahrens dem Land Thüringen zugewiesen worden sind und die seit dem 1 Ja-                        Werner Se*nbInr Straße & 9806 Erfurt www.lhoenngen.de
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nuar 2016— das rückwirkende Inkrafttreten ist zu beachten - anerkannt wurden oder denen seitdem erstmals eine Aufenthaltserlaubnis wie oben bezeichnet erteilt wurde für einen Zeitraum von drei Jahren in Thüringen ihren Wohnsitz nahmen müssen. Ausnahmeregelung des. 12a.Absatz 1       AufenthG § 12a Absatz 1 AufenthG sieht in Satz 2 eine Ausnahme von der Wohnsitzzu- weisung in das jeweilige Bundesland vor. Demnach findet die Regelung des Satz 1 keine Anwendung, 0wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspfhchtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Hohe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch für eine Einzel- person verfügt, oder • eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.' Liegen die Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 AufenthG vor, ist eine entsprechende Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis zu vermer- ken (Zur Wohnsitznahme im Land Thüringen bis längstens [TTMM.JJJJJ verpflichtet"). Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, ob das Bundesamt für. Migration und Flüchtlinge in die künftig auszustellenden Bescheide einen Hinweis auf die Pflicht des § 12a Absatz 1 AufenthG aufnehmen kann Allerdings ist bereits eine große Gruppe von Zugewanderten vom rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung betroffen Diese haben bereits einen Bescheid bzw. eine Aufenthalts- erlaubnis erhalten, ohne auf die Regelung hingewiesen worden zu sein. Aufhebung einer )1erDflichtung zur Wohnsitznahme nach 1 2a Absatz 5 Auf- enthG § 12a Absatz 5 AufoathG regelt, dass „eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Ausländers aufzuheben [ist], 1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er sei- nen Wohnsitz nicht nehmen darf, aj ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sichern- Seite 2 von 3
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des Einkommen oder ein Ausbildlungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen oder b)der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjahrige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben, 2 zur Vermeidung einer Härte, eine Harte hegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschatzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt wurden, b aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzu- mutbare Einschränkungen entstehen. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Ab- satz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt. Verordnunasormächtiaunc der: Länder .oemäß 9 1.2a Absatz..9 AufenthG Absatz 9 ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung Wohnsitzzuweisun- gen innerhalb des Landes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorzunehmen. Für entsprechende Regelungen geben die benannten Absätze Kriterien vor, die sich an integrationspolitischen Gesichtspunkten orientieren. Ob Thüringen von dieser Möglichkeit. Gebrauch: machen wird ist derzeit noch offen Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei- staats Thüringen wird gebeten Einen Abdruck des Rundschreibens bitte ich, mir nachrachtlich zu übersenden. Es ist insbesondere ,dafür Sorge zu tragen, das jenen Personen, die vom Regelungsgehalt des Absatzes 1 umfasst sind, in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass sie für drei Jahre ihren Wohnsitz im Land Thüringen zu nehmen haben. Im Auftrag Stefan Zabold Seite 3 von •3
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Freistaat   Ministrium Thüringen          j                      hutz Ttiur   niteun für Migratn. Justiz itid V6cb(auChe(82ut Postfach 90 04 6 99107 EffUft Ihrle Asprechpartnerlln: Stefar Zaboid Vorab per Email! Thüringer Landesverwaltungsamt                                                                    DurchWahl: Telefan 0361 3795-170 Referat 210                                                                                       Telefax OZSl 3195-188 Weimarplatz 4 99423 Weimar                                                                                      poststene trnnvJhuerngen.de ihr Zeichen: -                                                                                                   ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 207V E-4go21201 5.40 Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Thüringen bei Aus- ländern gemäß § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und zur                                   Erfurt Handhabung der Ausnahmeregelung des § 12a Abs. 18. 2 sowie der                                    2. November 2016 Härtefaliregelung des § 12a Abs. 5 AufentbG - Sehr geehrter Herr Reinhardt, ich bitte Sie, folgende Hinweise in geeigneter Form an die Thüringer Auslän- derbehörden weiterzuleiten: „Im Hinblick auf konkrete Nachfragen, die an das Thüringer Landesverwal- tungsamt sowie an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Ver- braucherschutz aus dem Kreis der Ausländerbehörden hinsichtlich der Hand- habung der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG herangetragen worden sind, ergehen die folgenden vorläufigen Hinweise an die Ausländerbe- hörden im Freistaat Thüringen: In Ergänzung zum Schreiben vom 6. September 2016, in dem unter ande- rem Ober die Pflicht zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland -  nach § 12a Abs. 1 AufenthG informiert wurde, wird auf Folgendes hingewie- sen: Die in § 12a Abs. 1 AufenthG genannten Personen, namentlich • Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden sind oder • Personen, denen erstmalig. eine Aufenthaltseilaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, sind für einen dreijährigen Zeitraum verpflichtet, ihren Wohnsitz in dem Land zu nehmen, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens oder im Rah- men Ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.                                              •Tho!Ingsr Miil.tedum für MUon, JusUz und Vsrnuchsischu Wem&Seelenblndar-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen4e
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a) Rückwirkendes Inkrafttreten des 4 12a Abs 1 AufenthG Dieser Verpflichtung unterliegen rückwirkend auch alle. Ausländer, die seit dem 1. Januar 2016 und vor dem 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden bzw denen in diesem Zeit- raum erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs 3 AufenthG erteilt wurde ( 12a Abs. 7 AufenthG). Diese Rückwirkung ist insbesondere dann problematisch, wenn Verpflichtete, die vor Inkrafttreten des § 12a AufenthG am 6. August 2016 von ihrem bisher bestehenden Recht der freien Wohnsitzwahl dergestalt Gebrauch gemacht ha- ben, dass sie in ein anderes Bundesland verzogen sind In diesen . Fällen ist es regelmäßig weder verhältnismäßig noch der Integration förderlich, die Betroffenen zu verpflichten ihren Wohnort wieder in das Bundes- land der Erstzuweisung zurück zu verlegen b) jandhabung der Fälle von rückwirkend von der Receluna des § 12a Abs. 1 AufenthG betroffenen Ausländern - Härtefallrecieluna des 12a Abs. 5 8.1 Nr. 2 c) Nunmehr liegt ein Konsens zwischen Bund und Ländern vor,' nach dem die Länder dann überein stimmen, dass ein Härtefall gemäß § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitz- nehme im Land dar Eratzuwelsung Im Asylverfahren bzw. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 12a Abs. 18. 1 AufenthG i.V.m. § 12a Abs. 7 AufanthG unterliegende Person nach dem 31 12.2015 und vor dem 6.8.2016 (Inkrafttreten des lntegrationsgeselzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zelt geltenden Rechtazuatande rechtmäßig ih- ren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat. Es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug in das ursprüngliche Wohnsitz- bundesland eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde Folglich Ist In diesen „Rückwlrkungsfällen" von einer unzumutbaren Ein- schränkung im Sinne des § 12a Abs. 5 S 1 Nr. 2 c) AufenthG auszugehen Daher ist bei Vorliegen der o g Voraussetzungen auf eine rückwirkende Anwendung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG und entsprechend auf Rückverweisungen In das ursprüngliche Wohnaitzbun- desland zu verzichten c) Weitere Hinweise zur Prüfunq, ob ein Grund für eine Aufhebung nach aal Zu12a Abe. 5S lNr lAufenthG 1 Lediglich Nordrhein-Westfalen behält sich vor, bei rückwwkend von der Regelung des § 129 Abs. 1 AuferithG betroffenen Ausländern weiterhin einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des Abs 55 1 Nr. 2 c AufenthG) vorliegt Seite 2 von 6
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Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 12a AufenthQ ist gemäß § 12a Abs. 55. 1 Nr. 1 AufenthG auf Antrag des Auslän- ders aufzuheben, wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Abs. 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf, a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjhngen Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Abs 1 S. 2, ein den Lebensunterhalt sichemdes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Stu- dienplatz zur Verfügung steht öder b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem andern Wohnort leben. Nach der Gesetzesbegründung worden durch Nr. 1 auch Falle erfasst In denen bereits wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integra- tion geschaffen wurden (Buchstabe a; hierzu gehören auch berufsorientie- rende oder berufsvorberertende Maßnahmen, die dem Übergang in eine ent- sprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maß- nahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 diese Gesetzes, das heißt studienvorbe- reitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs), sowie familiäre Bindun- gen an die Kernfamilie (Buchstabe b) bbl Zu 12aAbs 5 S 1 Nr. 2 AufenthG Nummer 2 enthält eine Härtefaliregelung Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn • a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, • b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumut- bare Einschränkungen entstehen. Unbillige Härten sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange, die im Vergleich zu den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Gründe für einen Härtefall können nach der Gesetzesbegrüridung Insbe- sondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen vorliegen. Insbesonde- re ist eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme aufzuheben, sofern diese dem Wohl, der sozialen Entwicklung. Erwägungen der Sicherheit und der Gefahren- abwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Ju- gendlichen zuwiderläuft Seite 3 von 6
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Auch kann eine Härte im Sinne von Abs 5 S 1 Nr. 2 c) aufgrund des besonde- ren Betreuungsbedarfs bei Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen. Eine unzumutbare Beschränkung durch eine Wohnortbindung besteht bei- spielsweise auch dann, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttä- tigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitzdes anderen Partners bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz entgegensteht, oder sonstigen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegen- steht. Für die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen oder Leistungen der Kinder- und Jugendhitle nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG entgegenstehen, ist das jeweils zu- ständige Jugendamt zu beteiligen d) Hinweise zur Prüfung ob eine Ausnahme nach 12a Abs 1 S. 2 Auf- enthG vorlieiit § 12a Abs 18. 2 AufenthG regelt, dass ein Schuttberechtigter, der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die die-, se Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den ff 20 und 22 SGB II verfügt (gemäß Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit 710,00€ netto für 2016) keiner Wohnsitzverptilchtung gemäß § 12a Abs. 1 Aufenthß unterliegt Zweck dieser Regelung ist es, Personen, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort einer Beschäftigung nachgehen können, die geeignet ist, den Lebensunterhalt zu decken oder zumindest teilweise zu decken, einen Um- zug an diesen Ort zu 'ermöglichen, da mit der Ausübung einer Beschäftigung vermutet wird, dass auch eine Integration stattfindet Grundsätzlich dürfte zur Darlegung der Voraussetzungen des § 12a Abs 1 S. 2 AufenthG die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages ausreichend sein Bei Zweifeln hat die Auslinderbehörde darzulegen, dass es sich nach ih- rer Auffassung nicht um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Beschäfti- gungsverhältnis handelt. Für die Frage, wann eine nachhaltige Beschäfti- gung vorliegt, ist eine Prognose zu steilen Im Rahmen der Prognosestel- lung reicht es insoweit aus, dass das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht , aufheben können und einem Umkehrschluss zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 1.V. m. § 115 SGB IV. Eine Beschäftigung innerhalb eines Kalendel]ahres, die auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und die nicht berufsmßig ausgeübt wird, ist unabhängig von der Höhe des Einkommens nur eine genngfügige Be- schäftigung und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Seite 4 von 6
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Diese Prognose gilt sowohl für befristete als auch unbefristete Arbeits- verhältnisse, da eine abweichende Behandlung von befristeten Arbeitsverhält- nissen unzulässig ist. Ausweislich der Geselzesbegründung sind auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnähmen, die dem Übergang in eine entsprechen- 'de betriebliche Ausbildung dienen sowie etudlenvorbereitende Maßnah- men (studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs im Sinne des4 18 Abs. 18. 2 AufenthG) von § 12a Abs. 1 5.2 AufenthG er- e) AissteIlung einer Fiktionsbescheinigung in den Fällen des 12a Abs 1 AufenthG Ausländern, die bestande- oder rechtskräftig als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 AsylG anerkannt worden sind und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthc3 beantragen, ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach Lieferung durch die Bundeadruckerei eine Fiktionsbescheinigung auszustellen Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen Ausländer erstmalig eine Aufenthaltser- laubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG beantragen In die Fiktionsbescheinigung ist als Nebenbestimmung jeweils folgender Satz aufzunehmen ‚Die Wohnsitznahme Ist auf den Freistaat Thüringen beschränkt." Als weitere Nebenbestimmung ist In den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG die Formel „Erwerbstätigkeit gestattet", In den Fällen der § 22, § 23 und § 25 Abs. 3 AufenthG die Formel „Beschäftigung gestattet" In die Fiktionsbescheinlgung aufzunehmen. f) Ortliche Zuständigkeit der Ausländerbehärden in den Fällen der 12a Abs 1 und Abs 5 AufenthG Zwischen den Ländern wurde Einvernehmen hinsichtlich der Frage nach der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen des § 12a Abs 1 S. 2 und Abs. 5 AufenthG und dem Verfahren bei den benannten Rückwirkungsfällen erreicht aa)Zuständikeit nach § 12a Abs. 1 5.2 AuienthG In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung, in denen das etwaige Vorliegen einer Ausnahme nach § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu prüfen ist, liegt die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts Seite 5 von 6
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bb) Zuständigkeit für Aufhebungen nach 12 Abs 5 AufenthG Zuständig für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls und etwaige Aufhe- bungen nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Hinsichtlich der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts — sowohl in Bezug auf Abs. 1 S. 2 als auch auf Abs. 5- ist zwischen den Ländern vereinbart worden, dass wenn nach Ablauf von zwei Wochen keine Rückmeidung an die Ausländerbehörde des Wegzugsorts erfolgt, dies als Zustimmung zu werten ist. Bei Postversand der Züstimmungsanfrage verlängert sich die Verschweigens- frist um zusätzliche drei Tage. Die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 31 AufenthV gelten analog. Eine Ablehnung hat die Ausländerbehörde des Zuzug- sorts sachlich zu begründen. Abtehnungenohne Begründung klären die Auf- sichtsbehörden untereinander; cc) Zuständigkeit bei Rückwirkunqsfäilen Im Falle von Ruckwirkungsfailen wie oben beschrieben liegt die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des Ortes, zu dem hin der Umzug bereits erfolgt ist (Ort des rechtmäßig begründeten Aufenthalts). Diese stellt in Rückwirkungsfäl- len den Härtefall im Sinne des § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) AufenthG fest. Diese Hinweise sind um Hinblick auf anstehende Entscheidungen der Lan- desregierung zu § 12a Abs. 9 AufenthG und damit im Zusammenhang ste- henden Auswirkungen auf Wohnsitzzuwelsungen nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufonthG vorläufig. Hierzu und zu weiteren Fragen der Handhabung der Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes wird erneut Informiert werden.' Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei- staates, Thüringen wird gebeten Einen Abdruck des Rundschreibens bitte ich, mir nachrlchtflch zu übersenden.
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