2017-09-08-wohnsitzregelung-gemass-ss-12a-aufenthg-erlass-vom-08-09-17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat    Ministerium >~ für Migration, Justiz Thüringen             und Verbraucherschutz Thüringer Mnisierium für M ig rat i on, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 99107 Erfurt lhr/e Ansprechpartner/in: Frau Lorenzat Thüringer L.andesverwaltungsarnt                                                                                 Durchwahl: Telefon 0361 57351-1220 Referat 210                                                                                                      Telefax 0361 57351-1188 Weimarplatz 4 99423 Weimar                                                                                                     poststeI!el tmrnjv                                         thueringen.de Ihr Zeichen: Hinweise zur Handhabung der Wohnsitzregeklng des § 12a Aufent- Ihre Nachricht vom: haltsgesetz Unser Zeichen: Sehr geehrter Herr Reinhardt,                                                                                    (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-4902/2015-1 0 ich bitte darum, die folgenden Hinweise in geeigneter Form an die Thü-                                           E rfurt, ringer Ausländerbehörden weiterzuleiten:                                                                         08 September 2017 Im Letzten Jahr wurde seitens des TMMJV mit Schreiben vom 6. September, 2. November und 18. November 2016, die sich in Anlage zum vorliegenden Schreiben befinden, über den Inhalt der Regelungen des § 12a AufenthG und die mit Bund und Ländern abgestimmte Verfahrensweise beiländerübergrei- fenden Sachverhalten informiert. Aus gegebenem Anlass bittet das Land Berlin, an ausgewählte Aspekte dieser Absprachen zu erinnern - Wohnsitzregelung des §l2aAbs. 1 AufenthG Liegen die Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 AufenthG vor, ist eine ent- sprechende Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis zu vermerken (,‚Zur Wchnsitznahrne im Land Thüringen bis längstens [TT.MM.iJJJ) ver- pflichtet.      ). Ausnahmeregelun                                 .jAbsiS. 2 AufenthG und Hartefallregelung des 12a Abs 5 AufenthG § 12a Absatz 1 AufenthG sient in Satz 2 eine Ausnahme von der Wohnsitz- zuweisung in das j eweilige Bundesland vor. Zudem regelt § 12a Absatz 5 AufenthG, dass eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 in bestimmten Härtefällen auf Antrag des Ausländers aufzuheben ist. Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in den Fällen der § 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG Zwischen den Ländern wurde Einvernehmen hinsichtlich der Frage nach der                                          Thüringer Ministerium für jeweils zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen des § 12a Abs. 1 S. 2                                         Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner Seelenbinder-Straße -                 5 99096 Erfurt www.thueringen de
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und Abs. 5 AufenthG und dem Verfahren bei den benannten Rückwirkungsfäl- en erreicht. In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung, in denen das etwaige Vorliegen einer Ausnahme nach § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu prüfen ist, liegt die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Zuständig für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls und etwaige Aufhe- bungen nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde des Wegzugsorts mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Hinsichtlich der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts - sowohl in Bezug auf Abs. 1 S. 2 als auch auf Abs. 5 - ist zwischen den Ländern vereinbart worden, dass wenn nach Ablauf von zwei Wochen keine Rückmeldung an die Ausländerbehörde des Wegzugsorts erfolgt, dies als Zustimmung zu werten ist. Bei Postversand der Zustimmungsan- frage verlängert sich die Verschweigensfrist um zusätzliche drei Tage. Die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 31 AufenthV gelten analog. Eine Ab- lehnung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsorts sachlich zu begrün- den. Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Wohnsitzzuweisung vor und stimmt die Ausländerbehörde des Zuzugsortes dem Wegfall zu, ist der Vermerk „Wohnsitznahme im Land [ursprüngliches Wohnsitzland] bis zum . erforderlich."/,,Zur Wohnsitznahme im Land [ursprüngliches Wohnsitzland] bis längstens ... verpflichtet" zu streichen, um zusätzlich notwendige Abstimmungen zwischen den Ausländerbehörden zu vermei- den. Dabei ist zu bedenken, dass im Falle einer Aufhebung der Wohnsitzverpflich- tung nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 eine Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für das Zuzugsland aufzuerlegen ist (s. hierzu Anlage zum Schreiben vom 18. November 2016, S. 3). Um eine unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden des Frei- staates Thüringen wird gebeten. Einen Abdruck des Rundschreibens bitte ich, mir nach richtlich zu übersenden. Im Auftrag gez. Rainer Holland-Moritz Beglaubigt: ( & k      \ Doreen Ordel 2 N JOSflz Seite 2 von 2
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