2017-11-07-abschiebungsstopp-fur-syrien-gem-ss-60a-abs-1-aufenthg-auslaufen-verlangerung-tlvwa

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

/ 1
PDF herunterladen
Freistaat       Ministerium Thüringen jr              für Migration, Justiz 2is ?o                          se-                        7144 Thüringer Ministerium für Migration. Justiz und Verbraucherschutz. Postfach 9004 6299107 Erfurt. lhr/e Ansprechpartner/in: Frau iVlächold Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210                                                                                                      Durchwahl: Telefon 0361 573511-174 Weimarplatz 4                                                                                                    Telefax 0361 57351 1-170 99423 Weimar                                                                 vorab -per FAX: 57 332 1069                         poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Verlängerung Abschiebestopp Syrien Unser Zeichen: Mit Umlaufbeschluss vom 26. März 2012 hatte sich die Ständige Konferenz                                         (bitte bei Antwort angeben) 2072-1583/2014-6-44222/2017 der Innenminister und -senatoren der Länder darauf verständigt, Abschie- bungen nach Syrien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-                                           Erfurt, nern auf der Grundlage des § 60a AufenthG für sechs Monate auszusetzen.                                         7. November2017 Diese Regelung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 30.- September 2017, ver- längrt. -       Beabsichtigt war, das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern für eine Verlängerung des Abschiebestopps einzuholen, jedoch konnte hinsicht- lich des Verlängerungszeitraumes kein Konsens der Länder erreicht werden. Mängels Einigung ist der bisher geltende Abschiebungsstopp nach Syrien zum 30. September2017 ausgelaufen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, -dass § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ausschließt, dass auch Ausländer von einer Abschiebestopp-Regelung erfasst werden, die ohnehin - aufgrund des Vorliegens einer individuellen Gefährdungslage - zwingenden Abschiebungsschutz genießen würden, also- auch ohne Abschiebestopp-Regelung nicht abgeschoben werden dürften. In den Fällen von syrischen Staatsangehörigen ist auch ohne einen Abschie- --    bungsstopperlass eine Abschiebung nach Syrien nicht möglich, da in diesen -     Fällen § 60-Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK zur Anwendung kommt. Das heißt, dass auch syrische Staatsangehörige, die keinen Schutz- - status genießen, nicht nach Syrien abgeschoben werden können, unabhän- gig vom Vorliegen eines Abschiebestopp-Erlasses. Ich bitte, wie vorgenannt zu verfahren. Um umgehende Information der Ausländerbehörden wird gebeten. Im Auftrag Thüringer Ministerium für /                                                                                                  .          Migration, Justiz und Verbraucherschutz .a-      -• oid                                                                                           Werner-Seelenbinder-Straße 5 -      - 99096 Erfurt www.thueringen.de
1