2017-11-13-schreiben-wintererlass-2017

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüri ngen mw und Verbraucherschutz
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Stefan Zabold
N Durchwahl:
Vorab Ps Email! Telefon 0361 573511-170
Herrn Referatsleiter 210 Telefax 0361 573511-111
Mathias Reinhardt
Stefan.Zabold@

Thüringer Landesverwaltungsamt
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42470/2017

Erfurt,
Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern 13. November 2017
in den Wintermonaten 2017/2018

Sehr geehrter Herr Reinhardt,

aus gegebenem Anlass bitte ich die Ausländerbehörden zu unterrich-
ten, hinsichtlich vorgesehener Abschiebungen in den Wintermonaten
2017/2018 vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 wie folgt zu
verfahren:

Grundsätzlich ist die vollziehbare Ausreisepflicht auch während der Winter-
monate mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Ausreise konsequent und
auf angemessene Weise durchzusetzen.

Sofern Betroffene nicht freiwillig ausreisen, ist eine Abschiebung nach
8 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchzuführen, wenn die entsprechenden Vo-
raussetzungen vorliegen und Einzelfallprüfungen zu dem Ergebnis führen,
dass eine Rückkehr in Würde und Sicherheit möglich ist.

In die Einzelfallprüfungen sollen die konkrete Situation in den jeweiligen Her-
kunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürf-
tigkeit einbezogen werden.

Für die Situation im Herkunftsland kann ausschlaggebend sein, wie sich die
winterlichen Witterungsbedingungen darstellen. In diesem Zusammenhang
kann auch die Wohnraumsituation, die allgemeine Versorgungslage sowie
die Frage, ob Verkehrsverbindungen vom Zielflughafen bis zum Wohnort zur
Verfügung stehen, in die Bewertung mit einbezogen werden.

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich insbesondere aus den folgenden
Aspekten ergeben:

-  Kernfamilien mit einem individuell begründeten besonderen Schutzbe-
darf (z.B. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kindern und/oder be-
sonders betreuungsbedürftigen Mitgliedern der betroffenen Kernfamilie)
und

- besonders betreuungsbedürftige Personen wie Schwangere, unbegleite-
te Minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen

Führt die Einzelfallprüfung zu der begründeten Annahme, dass wegen der win-
terlichen Witterungsbedingungen im jeweiligen Herkunftsland und dem zusätzli-
chen Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung in das
jeweilige Herkunftsland während der Wintermonate nicht zumutbar ist, können
Betroffene und gegebenenfalls deren Kernfamilien bis zum 31. März 2018 ge-
mäß $ 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet werden.

Die Regelung ist nicht auf bestimmte Herkunftsstaaten beschränkt.

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine vollziehbare
Abschiebungsanordnung nach $ 58a AufenthG erlassen worden ist, die ausge-
wiesen worden sind, bei denen ein schwerwiegendes oder besonders schwer-
wiegendes Ausweisungsinteresse nach $ 54 AufenthG vorliegt oder die wegen
einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden
sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen
wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur
von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben.

Ich bitte um umgehende Information der Ausländerbehörden. Eine Abschrift des
entsprechenden Schreibens bitte ich, mir zur Kenntnis zu übersenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

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