2021-03-11-abschiebungen-aus-jugendhilfeeinrichtungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat

Thüringen |

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 210
Jorge-Semprun-Platz 4

99423 Weimar

Vollzug des Aufenthaltsgesetzes; Durchführung von Abschiebungen
hier: Verfahrensweise bei Jugendhilfeeinrichtungen

Im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung eines ausreisepflichtigen
Minderjährigen oder Heranwachsenden ist, sofern dies nicht bereits akten-
kundig ist, durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die/der Minderjährige
bzw. Heranwachsende in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach
SGB VIII wohnt. Heranwachsender ist entsprechend der Regelung in $ 1
Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz, wer 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Da im Rahmen der Nachbetreuung gem. 8 41 SGB VIII im Ausnahmefall
auch junge Volljährige zwischen 21 und 27 Jahren weiter in einer Jugendhil-
feeinrichtung untergebracht sein können, ist auch in diesen Fällen eine ent-
sprechende Prüfung vorzunehmen.

Im Zweifelsfällen ist das Jugendamt zu beteiligen.

Liegen einer Ausländerbehörde Hinweise auf einen Aufenthalt des Abzu-
schiebenden in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach SGB VIII
vor (wie betreute Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen, Kinder- und Ju-
gendheime) sind Abschiebungen des Betroffenen grundsätzlich unzulässig.
Dies gilt nicht, sofern sich der Betroffene in teilstationären oder sonstigen, of-
fenen Einrichtungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe befindet (wie Ta-
gesgruppen oder Jugendfreizeitstätten).

Stellt sich im Einzelfall erst im Vollzug der Abschiebung heraus, dass es sich
um eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung handelt, ist die Maßnahme unver-
züglich abzubrechen.

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine vollzieh-
bare Abschiebungsanordnung nach 8 58a AufenthG erlassen worden ist, die
ausgewiesen worden sind oder bei denen ein schwerwiegendes oder beson-
ders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach $ 54 AufenthG vorliegt.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu
erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen .de/datenschutz.
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

 

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerliin:
Herr Helmut Mayer

Durchwahl:
Telefon +49 361 57351-1172
Telefax +49 361 57351-1888

poststelle@
tmmiv.thueringen.de

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11082/2021

Erfurt,
11. März 2021

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Ich bitte, die Ausländerbehörden entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag”

AH

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