2021-03-11-abschiebungen-aus-jugendhilfeeinrichtungen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat Thüringen | Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210 Jorge-Semprun-Platz 4 99423 Weimar Vollzug des Aufenthaltsgesetzes; Durchführung von Abschiebungen hier: Verfahrensweise bei Jugendhilfeeinrichtungen Im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung eines ausreisepflichtigen Minderjährigen oder Heranwachsenden ist, sofern dies nicht bereits akten- kundig ist, durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die/der Minderjährige bzw. Heranwachsende in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach SGB VIII wohnt. Heranwachsender ist entsprechend der Regelung in $ 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz, wer 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Da im Rahmen der Nachbetreuung gem. 8 41 SGB VIII im Ausnahmefall auch junge Volljährige zwischen 21 und 27 Jahren weiter in einer Jugendhil- feeinrichtung untergebracht sein können, ist auch in diesen Fällen eine ent- sprechende Prüfung vorzunehmen. Im Zweifelsfällen ist das Jugendamt zu beteiligen. Liegen einer Ausländerbehörde Hinweise auf einen Aufenthalt des Abzu- schiebenden in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach SGB VIII vor (wie betreute Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen, Kinder- und Ju- gendheime) sind Abschiebungen des Betroffenen grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, sofern sich der Betroffene in teilstationären oder sonstigen, of- fenen Einrichtungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe befindet (wie Ta- gesgruppen oder Jugendfreizeitstätten). Stellt sich im Einzelfall erst im Vollzug der Abschiebung heraus, dass es sich um eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung handelt, ist die Maßnahme unver- züglich abzubrechen. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine vollzieh- bare Abschiebungsanordnung nach 8 58a AufenthG erlassen worden ist, die ausgewiesen worden sind oder bei denen ein schwerwiegendes oder beson- ders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach $ 54 AufenthG vorliegt. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen .de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerliin: Herr Helmut Mayer Durchwahl: Telefon +49 361 57351-1172 Telefax +49 361 57351-1888 poststelle@ tmmiv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 11082/2021 Erfurt, 11. März 2021 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
Ich bitte, die Ausländerbehörden entsprechend zu unterrichten. Im Auftrag” AH nn Seite 2 von 2