2021-04-14-erlass-wohnsitzauflage
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat =" Thüringen Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210 Jorge-Semprun-Platz 4 99423 Weimar Wohnsitzauflage bei Geduldeten und Asylbewerbern hier: Hinweise zur Sicherung des Lebensunterhalts Mit Schreiben vom 4. April 2018 hat das TMMJV Hinweise zur Wohnsitzauf- lage und räumlichen Beschränkung bei Geduldeten und Asylbewerbern an das Landesverwaltungsamt zur Weiterleitung an die Ausländerbehörden herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde zur Wohnsitzauflage bei Geduldeten und Asylbewerbern ausgeführt, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesi- chert ist, jeweils die allgemeinen Bestimmungen zur Lebensunterhaltssiche- rung des 8 2 Abs. 3 AufenthG (i.V.m. den Regelungen der Allgemeinen Ver- waltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz — AVYwV) zu beachten sind. Diese Ausführungen haben grundsätzlich weiterhin Bestand. Ergänzend dazu werden nachstehend weitere Hinweise zur Sicherung des Lebensunterhalts gegeben: Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf auch bei Asylbewer- bern und Geduldeten nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prog- noseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt zukünftig gesichert sein wird. Eine pauschalierte Aussage zur Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts ist bei Asylbewerbern und Geduldeten aufgrund der Vielschich- tigkeit der Lebenssachverhalte nicht möglich. Bei Asylbewerbern lässt sich oftmals nicht abschätzen, wie lange ein Asylverfahren bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss dauert. Bei Geduldeten ist vielfach nicht vor- hersehbar, wie lange voraussichtlich die Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vorliegen werden. Es kommt insoweit nicht maßgeblich auf die Geltungsdauer von Aufenthaltsgestattung und Duldung an. Legen Asylbewerber oder Geduldete einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Ausländerbehörde vor, ist grundsätzlich von einem gesicherten Lebens- unterhalt auszugehen, sofern das berücksichtigungsfähige Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Ausländers ausreichend ist. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Herr Helmut Mayer Durchwahl: Telefon +49 361 57351-1172 Telefax +49 361 57351-1888 poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 16818/2021 Erfurt, 14. April 2021 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist aus Sicht des TMMJV davon auszuge- hen, dass bei Asylbewerbern und Geduldeten grundsätzlich ein zeitlich be- fristeter Arbeitsvertrag, der noch mindestens ein Jahr gültig ist, genügt, um den Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend zu sichern, sofern das berück- sichtigungsfähige Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Ausländers ausreichend ist. Wenn der Asylbewerber oder Geduldete in der Vergangen- heit schon ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens sechs Monate aus- geübt hat, muss der Arbeitsvertrag noch mindestens sechs Monate gültig sein, um von einem zukünftig gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu kön- nen, sofern das berücksichtigungsfähige Einkommen in den vergangenen sechs Monaten zur Deckung des Bedarfs des Ausländers ausreichend war. Sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Arbeitsverträgen, die min- destens ein Jahr gültig sind, kann während der Absolvierung einer Probezeit durch die Asylbewerber und Geduldeten auf Grund der während der Probe- zeit bestehenden erleichterten Kündigungsmöglichkeiten noch nicht von ei- nem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden. Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist bei Asylbewerbern und Geduldeten, die mit ihrer Familie zusammenleben, jeweils eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Es ist daher zu prüfen, ob der Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Bei der Bedarfsermittlung ist nicht die Vorlage eines schon unterschriebenen Mietvertrags erforderlich. Ausreichend ist eine konkrete schriftliche Informa- tion des möglichen Vermieters über die Mietkosten, zum Beispiel durch Vor- lage einer schriftlichen Bestätigung über die Miethöhe, ein Mietangebot nach einer Wohnungsbesichtigung oder Ähnliches. Wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bzw. (bei einer Familie) der ge- samten Bedarfsgemeinschaft zukünftig voraussichtlich gesichert sein wird, ist die Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage bei Asylbewerbern oder Geduldeten durch die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsortes gegenüber der Ausländerbehörde des Wegzugsortes zu erteilen. Ich bitte, die Ausländerbehörden entsprechend zu informieren. Im Auftrag” Irf / a Pd Z Seite 2 von 2