2021-04-14-erlass-wohnsitzauflage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringen

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 210
Jorge-Semprun-Platz 4

99423 Weimar

Wohnsitzauflage bei Geduldeten und Asylbewerbern
hier: Hinweise zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mit Schreiben vom 4. April 2018 hat das TMMJV Hinweise zur Wohnsitzauf-
lage und räumlichen Beschränkung bei Geduldeten und Asylbewerbern an
das Landesverwaltungsamt zur Weiterleitung an die Ausländerbehörden
herausgegeben.

In diesem Zusammenhang wurde zur Wohnsitzauflage bei Geduldeten und
Asylbewerbern ausgeführt, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesi-
chert ist, jeweils die allgemeinen Bestimmungen zur Lebensunterhaltssiche-
rung des 8 2 Abs. 3 AufenthG (i.V.m. den Regelungen der Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz — AVYwV) zu beachten sind. Diese
Ausführungen haben grundsätzlich weiterhin Bestand.

Ergänzend dazu werden nachstehend weitere Hinweise zur Sicherung des
Lebensunterhalts gegeben:

Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf auch bei Asylbewer-
bern und Geduldeten nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prog-
noseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt zukünftig gesichert
sein wird. Eine pauschalierte Aussage zur Dauer des voraussichtlichen
Aufenthalts ist bei Asylbewerbern und Geduldeten aufgrund der Vielschich-
tigkeit der Lebenssachverhalte nicht möglich. Bei Asylbewerbern lässt sich
oftmals nicht abschätzen, wie lange ein Asylverfahren bis zum bestands-
oder rechtskräftigen Abschluss dauert. Bei Geduldeten ist vielfach nicht vor-
hersehbar, wie lange voraussichtlich die Gründe für die vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung vorliegen werden. Es kommt insoweit nicht
maßgeblich auf die Geltungsdauer von Aufenthaltsgestattung und Duldung
an.

Legen Asylbewerber oder Geduldete einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei

der Ausländerbehörde vor, ist grundsätzlich von einem gesicherten Lebens-
unterhalt auszugehen, sofern das berücksichtigungsfähige Einkommen zur

Deckung des Bedarfs des Ausländers ausreichend ist.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu
erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen de/datenschutz.
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

 

 

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Herr Helmut Mayer

Durchwahl:
Telefon +49 361 57351-1172
Telefax +49 361 57351-1888

poststelle@
tmmjv.thueringen.de

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(bitte bei Antwort angeben)
16818/2021

Erfurt,
14. April 2021

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Bei befristeten Arbeitsverträgen ist aus Sicht des TMMJV davon auszuge-
hen, dass bei Asylbewerbern und Geduldeten grundsätzlich ein zeitlich be-
fristeter Arbeitsvertrag, der noch mindestens ein Jahr gültig ist, genügt, um
den Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend zu sichern, sofern das berück-
sichtigungsfähige Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Ausländers
ausreichend ist. Wenn der Asylbewerber oder Geduldete in der Vergangen-
heit schon ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens sechs Monate aus-
geübt hat, muss der Arbeitsvertrag noch mindestens sechs Monate gültig
sein, um von einem zukünftig gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu kön-
nen, sofern das berücksichtigungsfähige Einkommen in den vergangenen
sechs Monaten zur Deckung des Bedarfs des Ausländers ausreichend war.

Sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Arbeitsverträgen, die min-

destens ein Jahr gültig sind, kann während der Absolvierung einer Probezeit
durch die Asylbewerber und Geduldeten auf Grund der während der Probe-
zeit bestehenden erleichterten Kündigungsmöglichkeiten noch nicht von ei-

nem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden.

Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist bei Asylbewerbern
und Geduldeten, die mit ihrer Familie zusammenleben, jeweils eine Gesamt-
betrachtung vorzunehmen. Es ist daher zu prüfen, ob der Lebensunterhalt
für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gesichert ist.

Bei der Bedarfsermittlung ist nicht die Vorlage eines schon unterschriebenen
Mietvertrags erforderlich. Ausreichend ist eine konkrete schriftliche Informa-

tion des möglichen Vermieters über die Mietkosten, zum Beispiel durch Vor-
lage einer schriftlichen Bestätigung über die Miethöhe, ein Mietangebot nach
einer Wohnungsbesichtigung oder Ähnliches.

Wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bzw. (bei einer Familie) der ge-
samten Bedarfsgemeinschaft zukünftig voraussichtlich gesichert sein wird,
ist die Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage bei Asylbewerbern
oder Geduldeten durch die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsortes

gegenüber der Ausländerbehörde des Wegzugsortes zu erteilen.

Ich bitte, die Ausländerbehörden entsprechend zu informieren.

Im Auftrag”

  

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