2021-07-02-aufnahme-afg-ok-inkl-kernfamilien-nach-ss-22-satz-2-aufenthg-erfassung-ersteinreise-azr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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TMM)V Kneuse, Sabine

Von: TMM)V Marhold, Angie

Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54

An: TLVwA Präsidium

Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian; TLVwA Becker, Katarina; TLVwA Richter,

Kevin; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold, Stefan; TMMJV
Schwender, Beatrix

Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach
$ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR
Anlagen: CDR_Infoblatt_Vorgehen nach VISUM-Ausstellung_DARI.docx

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-
)Familienangehörigen auf Basis von 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell
gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien.

Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der
Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter
Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus
Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte
die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer
Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte
Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz
2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt.

Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle
Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des
Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien
eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen.

Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und
Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950
afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise
insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7%
sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf
Thüringen entfallen.

Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte
inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen
Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit
einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden
Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren
Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise
und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber
dem BAMF benannt werden.
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Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten
Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren
Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem
anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die
Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-
Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu
kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an
die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass
weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen
bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne
entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF,
insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden
schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen.

Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 « 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de « Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www .justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
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Vorgehen nach VISUM-Ausstellung

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1. Wenn Sie nach Deutschland ausreisen wollen, nehmen Sie vorher Kontakt mit IOM
(E-Mail-Adresse: VAOKabul@iom.int) in Kabul auf
(IOM) Sy>1gs Koll on ölsjlu LT 51 us lab) u au HT a ale AKolaj
LS ls (BE) (VAOKabul@iom.int : al 21)
2. Sie erhalten dort Informationen zum weiteren Vorgehen (wann Sie einreisen dürfen,
wen Sie kontaktieren müssen, welche Kommune Sie in Deutschland aufnimmt, wie es in
Deutschland weitergeht)
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3. Die Reisedaten (Flugdatum, Zielflughafen, Ankunftszeit und Flugnummer) müssen Sie
umgehend nach Buchung (mindestens 14 Tage vor Flug!!!) mitteilen, da nur so ein
reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann
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4. Sie tragen alle Reisekosten für die gesamte Kernfamilie und müssen die Reise in
Eigenregie organisieren
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5. Achtung: Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-Test!!!

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