2021-07-02-aufnahme-afg-ok-inkl-kernfamilien-nach-ss-22-satz-2-aufenthg-erfassung-ersteinreise-azr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
TMM)V Kneuse, Sabine Von: TMM)V Marhold, Angie Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54 An: TLVwA Präsidium Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian; TLVwA Becker, Katarina; TLVwA Richter, Kevin; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold, Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach $ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR Anlagen: CDR_Infoblatt_Vorgehen nach VISUM-Ausstellung_DARI.docx Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern- )Familienangehörigen auf Basis von 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien. Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt. Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz 2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt. Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950 afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7% sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf Thüringen entfallen. Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber dem BAMF benannt werden.
Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR- Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF, insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen. Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21 Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5 « 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de « Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www .justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
Vorgehen nach VISUM-Ausstellung 0 1. Wenn Sie nach Deutschland ausreisen wollen, nehmen Sie vorher Kontakt mit IOM (E-Mail-Adresse: VAOKabul@iom.int) in Kabul auf (IOM) Sy>1gs Koll on ölsjlu LT 51 us lab) u au HT a ale AKolaj LS ls (BE) (VAOKabul@iom.int : al 21) 2. Sie erhalten dort Informationen zum weiteren Vorgehen (wann Sie einreisen dürfen, wen Sie kontaktieren müssen, welche Kommune Sie in Deutschland aufnimmt, wie es in Deutschland weitergeht) well Sb ayla agı9 dl cäg a2) angT Cu 1 JEAelsl KisLa 29 33 Slayplas LT ji las (Cab ualgs aslol Bd HT 5 ya OT ya la Slyg& L Js alsS un 3. Die Reisedaten (Flugdatum, Zielflughafen, Ankunftszeit und Flugnummer) müssen Sie umgehend nach Buchung (mindestens 14 Tage vor Flug!!!) mitteilen, da nur so ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann Ay lau) (Slay Slas 9 Od) Ole) alaks Slga Ole lg Ayl) zu Ygo ya SleybI u lea SS 098 pls gb all ES Ip) (III SI 51 dd ip 14 JBl>) uns Sl Spgä ya «SS 0,5 lg oA& muss a6 4. Sie tragen alle Reisekosten für die gesamte Kernfamilie und müssen die Reise in Eigenregie organisieren AS las Hays |) za al 9 ng (4 Jans |) OU Kol dlgl> slasl alas Sl au Alias dan lacı 5. Achtung: Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-Test!!! Il So 59,5 Ale yüns (PCR) II se» a vw L is HT 4 3999 4>9