2021-07-23-achte-andao-aufnahme-syrischer-verwandter-erganzende-hinweise
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat | Thüringen Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210 Jorge-Semprun-Platz 4 99423 Weimar Anordnung nach $ 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten beantragen, vom 10. Sep- tember 2013 hier: Ergänzende Hinweise zur Aufnahmeanordnung in der Fassung der Achten Änderungsanordnung vom 7. Dezember 2020 Zur Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten beantragen, in der Fassung der Achten Änderungsanordnung vom 7. Dezember 2020 ergehen nachfol- gende ergänzende Hinweise: Eine Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Ver- wandten setzt keine besondere Schutzbedürftigkeit der aufzunehmenden Personen voraus. Im einleitenden Absatz der Aufnahmeanordnung („l. Ausgangslage‘) wird ausgeführt, dass im März 2013 der Bundesminister des Innern im Einverneh- men mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden hat, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten im Jahr 2013 insgesamt 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge vorübergehend in Deutschland aufzunehmen. Mit der Anordnung des Bun- desministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wurde diese Entscheidung umgesetzt. Daraus folgt, dass diese Aufnahmeanordnung des BMI sich auf besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge bezog. Im Einleitungstext der Thüringer Landesaufnahmeanordnung wird weiter ausgeführt, dass die Landesregierung Thüringens es aus humanitären Grün- den für geboten hält, darüber hinaus auch syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltser- laubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Thüringen aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten in Deutschland während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Anschließend werden unter Ziffer II. Nummern 1 bis 7 die Voraussetzungen aufgeführt, die zu erfüllen sind, um eine Aufnahme auf Grundlage der Landesaufnahmeanordnung durchführen zu können. Dort ist von „besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlin- gen“ nicht die Rede. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Herr Helmut Mayer Durchwahl: Telefon +49 361 57351-1172 Telefax +49 361 57351-1888 poststelle@ tmmijv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-959/2013-21 42200/2021 Erfurt, 23. Juli 2021 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße5 . 99096 Erfurt www.thueringen.de
Das Kriterium „besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge“ ist somit nicht Gegenstand der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Nach Ziffer Il. Nr. 1.1 der Thüringer Landesaufnahmeanordnung ist Voraus- setzung für eine Aufnahme, dass die betroffenen Personen infolge des Bür- gerkriegs fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten. Als Anrainerstaaten im Sinne der Landesaufnahmeanordnung gelten Liba- non, Jordanien, Irak, Türkei sowie Ägypten. Eine Legaldefinition „Flucht“ bezogen auf die Thüringer Landesaufnahmean- ordnung gibt es nicht. Die Ausländerbehörde hat. vielmehr unter Würdigung der vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die betroffe- nen Personen infolge des Bürgerkriegs geflohen sind und sich in einem An- rainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten. In diesem Zusammenhang reicht es aus, dass die hier lebenden Verwandten die Fluchtsituation ihrer Angehörigen glaubhaft machen. Auch eine vorübergehende Flucht während des Bürgerkriegs erfüllt die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung. Dabei ist es unerheblich, ob die ehemals geflohene Person wieder an ihren Wohnort zurückgekehrt ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Landesaufnahmeanordnung durch die Achte Änderungsanordnung vom 7. Dezember 2020 in Ziffer Il. Nr. 1.1 inhaltlich dergestalt geändert worden ist, dass die Wörter „aus ihrem Wohnort“ gestrichen wurden. Somit werden auch solche Personen vom Aufnahmeprogramm erfasst, die innerhalb einer Stadt oder eines Ortes von einem Stadt- oder Ortsteil in einen anderen Stadt- oder Ortsteil geflohen sind und dort eine Wohnung beziehen. Das Gleiche gilt für solche Personen, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrer Woh- nung geflohen sind, wenn diese später wieder ihre ursprüngliche Wohnung beziehen. Unter die Landesaufnahmeanordnung fallen auch Personen, die ab Beginn des Bürgerkriegs (Frühjahr 2011) und vor Inkrafttreten der ersten Fassung der Landesaufnahmeanordnung (10. September 2013) geflohen sind und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten. Für die Aufnahme der Verwandten nach der Landeaufnahmeanordnung kommt es nicht darauf an, dass die geflohenen Personen sich noch in einer akuten Gefahrensituation befinden. Daher würde eine Prüfung durch die Ausländerbehörde, ob sich die geflohenen Personen in einem Gebiet Syri- ens aufhalten, in dem aktuell Kampfhandlungen stattfinden oder in dem zur- zeit eine relativ sichere Lage vorherrscht, nicht dem Sinn und Zweck der Landesaufnahmeanordnung entsprechen. Auch Gebiete, die vermeintlich si- cher sind, können angesichts des nach wie vor andauernden Bürgerkriegs in Syrien jederzeit von Anschlägen, Bombenabwürfen oder ähnlichen kriegeri- schen Handlungen betroffen sein. Die nach Ziffer Il. Nr. 3 der Landesaufnahmeanordnung erforderliche Ver- pflichtungserklärung kann von den in Thüringen lebenden Verwandten oder einem Dritten abgegeben werden. Personen, die aufgrund der Landesaufnahmeanordnung aufgenommen wer- den möchten oder aufgenommen worden sind, können anschließend auch Seite 2 von 3
ein Studium (sofern sie die entsprechenden hochschulrechtlichen Anforde- rungen erfüllen) oder eine Ausbildung aufnehmen oder eine Beschäftigung ausüben. Die Landesaufnahmeanordnung enthält diesbezüglich keine auf- enthaltsrechtlichen Einschränkungen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die noch in Syrien oder einem Anrainerstaat lebenden Verwandten nicht verpflichtet sind, vorrangig auf- grund einer anderen Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Einreise nach Deutschland zu beantragen. Sofern die Voraussetzungen nach der Landesaufnahmeanordnung erfüllt sind, können die in Thüringen lebenden Verwandten ihren Angehörigen auf deren Rechtsgrundlage die Einreise nach Thüringen ermöglichen. Ich bitte, die Ausländerbehörden entsprechend zu unterrichten. Im Auffag Seite 3 von 3