2021-08-05-anlage-bmi-210803-landerschreiben-hochwasser

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin An die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder - ausschließlich per E-Mail - Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Wiederaufbau nach der Hochwasser- katastrophe in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz M3-21002/87#3 Berlin, 2. August 2021 Seite 1 von 4 Sehr geehrte Damen und Herren, die Bilder und das Ausmaß der Verwüstung, die die Hochwasserkatastrophe in Teilen von Nord- rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hinterlassen hat, machen uns weiterhin fassungslos. Die Aufräumarbeiten sind vielerorts noch in vollem Gang und der Wiederaufbau wird sicherlich auch seine Zeit in Anspruch nehmen. Uns haben Anfragen von Firmen erreicht, die um einen erleichterten Zugang von Arbeitskräften aus Drittstaaten bitten, um beim Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten zu helfen. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Auswärtigen Amtes so- wie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kommt für den Wiederaufbau nach der Hochwasserkatastrohe in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz die Anwendbarkeit des § 19c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Betracht. Danach kann einem Ausländer im be- gründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis im direkten Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe besteht die Möglichkeit, ein solches öffentliches, insbe- sondere regionales Interesse zu bejahen. Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Seite 2 von 4 Weiterhin gilt, dass vorrangig Arbeitskräftepotenziale aus dem Inland und der Europäischen Union genutzt werden sollen. Die Bundesagentur für Arbeit wird hier entsprechend ihrer Mög- lichkeiten die Besetzung von offenen Stellen unterstützen. Ungeachtet dessen besteht vorliegend die Möglichkeit einer Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG im nachfolgend beschriebenen be- fristeten Ausnahmefall ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Ziel eines möglichst bundeseinheitlichen Vorgehens und in Abstimmung mit dem Bun- desministerium für Arbeit und Soziales und dem Auswärtigen Amt möchten wir folgende Hin- weise geben:  Die Tätigkeit muss im unmittelbaren Zusammenhang zu den Wiederaufbaumaßnahmen vor Ort stehen und in den betroffenen Gebieten ausgeführt werden. Dies ist durch den Arbeitgeber durch einen entsprechenden Auftrag nachzuweisen.  Die Anwendbarkeit von § 19c Absatz 3 AufenthG kommt für Einreisen zu allen Beschäfti- gungszwecken in nicht reglementierten Berufen in Betracht, d. h. sowohl für Fachkräfte als auch für Beschäftigte ohne anerkannte Qualifikation. Dies umfasst auch den Helfer- bereich.  Zum Zweck zügiger Einreisen kann bei Fachkräften über die Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG ausnahmsweise auf die Durchführung des Anerkennungsverfahrens verzichtet werden; diese brauchen für diesen Ausnahmefall nicht auf die bestehenden Fachkrafttitel und -verfahren verwiesen werden. Während eines Aufenthalts im Inland nach § 19c Ab- satz 3 AufenthG kann bei vorliegenden Qualifikationen parallel ein Anerkennungsver- fahren angestoßen oder fortgeführt werden, um perspektivisch die Voraussetzungen für einen Fachkrafttitel zu erlangen.  Der Aufenthaltstitel wird in der Regel als nationales Visum zeitlich befristet für die Dauer der Maßnahme, aber maximal für ein Jahr, erteilt.  Die Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG sollte grundsätzlich aus dem Inland durch die Ausländerbehörden gesteuert werden, d. h. die Arbeitgeber wenden sich an die zustän- dige Ausländerbehörde. Dies sollte auch in etwaiger Kommunikation nach außen deut- lich gemacht werden. Für das Verfahren bestehen die Möglichkeit der Nutzung des be- schleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a AufenthG oder des regulären Visumver- fahrens: o  Wird nicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren, sondern ein reguläres Visum- verfahren angestrebt, prüft die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). In die- sem Rahmen prüft die Ausländerbehörde im Hinblick auf § 19c Absatz 3 Auf- enthG, ob an der konkreten Tätigkeit ein öffentliches, regionales Interesse be- steht, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (mit Hinweis auf dieses Schreiben) ein und prüft die Sicherung des Lebensunterhalts. Die Prüfung des öf-
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Seite 3 von 4 fentlichen, regionalen Interesses beinhaltet die Frage, ob die beabsichtigte Tätig- keit in unmittelbarem Zusammenhang zu den Wiederaufbaumaßnahmen steht (Nachweis z. B. durch den jeweiligen Auftrag). Die Vorabzustimmung sollte aus- drücklich die Bestätigung des öffentlichen, regionalen Interesses aufführen. Zwecks Verfahrenserleichterung und –beschleunigung sollte die Vorabzustim- mung per Fax oder gesicherter E-Mail (Nutzung von Verschlüsselung o.ä.) vorab an die Auslandsvertretung übersandt werden und einen Hinweis auf dieses Schreiben enthalten. Parallel dazu ist das Original auf dem Postweg an den Ar- beitnehmer zur Vorlage bei der Auslandsvertretung zu übersenden. Das für das beschleunigte Fachkräfteverfahren vorgesehene Übermittlungsverfahren an die Auslandsvertretung über das Ausländerzentralregister kann aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden. Die Auslandsvertretung führt anschließend auf Antrag das reguläre Visumverfah- ren weiter durch. Die Auslandsvertretungen werden Anträge auf Visa nach § 19c Absatz 3 AufenthG, zu denen eine entsprechende Vorabzustimmung der Auslän- derbehörde vorliegt, im Rahmen der Möglichkeiten prioritär bearbeiten; die Fris- ten des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gelten jedoch nicht. o   Antragsteller haben aber auch die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräftever- fahren gemäß § 81a AufenthG mit den bekannten Abläufen (einschl. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 3 AufenthG mit Hinweis auf dieses Schreiben) und Fristen zu nutzen. Die Vorabzustimmung sollte ebenfalls aus- drücklich die Bestätigung des öffentlichen, regionalen Interesses und einen Hin- weis auf dieses Schreiben aufführen. Im begründeten Einzelfall ist es möglich, ge- mäß § 52 Absatz 7 AufenthV die Gebühr für das Verfahren zu ermäßigen oder zu erlassen.  Soweit Arbeitgeber sich an zuständige Ausländerbehörden außerhalb von Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz wenden, können sich diese Ausländerbehörden zur Frage des öffentlichen, regionalen Interesses an der Tätigkeit an die Zentralen Ausländerbehör- den in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unter folgenden Kontaktdaten wen- den:     Nordrhein-Westfalen Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) Villemombler Straße 76 53123 Bonn Postanschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Tel.: 0221 147 - 4777 Fax: 0221 147 - 4921 Mail: zfe@bezreg-koeln.nrw.de
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Seite 4 von 4 Internet: www.zfe.nrw.de    Rheinland-Pfalz Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz 67653 Kaiserslautern Tel.: 0631 365 – 1390 Fax: 0631 365 – 1329 Mail: fachkraefteeinwanderung.rlp@kaiserslautern.de Die beschriebene Möglichkeit der Antragstellung für Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 3 AufenthG gilt zunächst bis Ende 2021. Über eine Verlängerung wird gegen Ende des Jahres unter Berück- sichtigung der dann vorliegenden Erfahrungen zu entscheiden sein. Es wird gebeten, dass die Länder die erteilten Vorabzustimmungen (sowohl solche im regulären Verfahren als auch solche im beschleunigten Fachkräfteverfahren) als Gesamtzahl monatsscharf statistisch erfassen und jeweils zum 10. des Folgemonats an M3AG@bmi.bund.de übermitteln. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen geholfen zu haben und stehen Ihnen selbstverständlich gerne für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (elektr. gez.) Dr. Hornung
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