2021-08-18-tlvwa-id-klarung-erteilung-ne-ss-26-abs-3-4-aufenthg-ls-bmi

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringen |

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprün- Platz 4
99423 Weimar

- vorab per E-Mail -

Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis nach $ 26 Absatz 3 und 4 AufenthG
Anlage: Länderschreiben des BMI vom 12. August 2021

Nach 8 5 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist für die Ertei-
lung von Aufenthaltserlaubnissen für Schutzberechtigte nach $ 25 Absatz 1
bis 3 AufenthG eine Identitätsklärung nicht erforderlich. Für viele Schutzbe-
rechtigte, welche in den Jahren 2015/2016 nach Deutschland kamen, stellt
sich nunmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nie-
derlassungserlaubnis erteilt werden kann.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 8 26 Absätze 3 und 4 Auf-
enthG setzt nach $ 5 Absatz 1 Nr. 1a AufenthG grundsätzlich voraus, dass
die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Identitätsklärung erfolgt in der

Regel über dessen anerkannten und gültigen Nationalpass oder -passersatz.

Für den Fall, dass ein solcher nicht vorgelegt wird, gibt das Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem als Anlage beigefügten
Schreiben entsprechende Verfahrenshinweise.

Insbesondere weise ich auf die Ausführungen des BMI unter Ziffer 2. des
vorgenannten Schreibens hin, wonach für die Erteilung einer unbefristeten
Niederlassungserlaubnis aufgrund der besonders weitreichenden Wirkung
das Ermessen nach $ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel dahingehend
auszuüben ist, dass von der Identitätsklärung nicht abgesehen wird.

Entsprechend der Ausführungen des BMI unter Ziffer 4. des vorgenannten
Schreibens ist die Identität eines Ausländers im Sinne von 8 5 Abs. 1 Nr. 1a
AufenthG „geklärt“, wenn die im Kapitel 2 Abschnitt 1 des AufenthG aufge-
führten Personalien in Verbindung mit biometrischen Merkmalen mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Ausländerbe-
hörde feststehen.

 

  

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Herr Stefan Zabold

Durchwahl:
Telefon +49 361 57351-1170
Telefax +49 361 57351-1111

Stefan.Zabold@®
tmmjv.thueringen.de

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2072/E-4902/2015-47-
49997/2021

Erfurt,
18. August 2021

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Bei der Prüfung der vorgelegten Beweismittel ist zwingend die seitens BMI
unter Ziffer 4. Buchstaben a) bis d) festgelegte Reihenfolge einzuhalten (vgl.
S.5 ff. des als Anlage beigefügten Schreibens).

Abschließend weise ich darauf hin, dass in Bezug auf das Erfordernis der
Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz gilt ($ 24 Abs. 1 Satz 1
VwVfG bzw. 8 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausländerbehörde trifft insoweit
primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht. Daneben unterliegt der Ausländer
nach & 82 Abs. 1 AufenthG einer Initiativ- und Mitwirkungspflicht im Hinblick
auf die Klärung seiner Identität.

Im Übrigen verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben des BMI

und bitte um geeignete Unterrichtung der Ausländerbehörden.

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