2021-08-18-tlvwa-id-klarung-erteilung-ne-ss-26-abs-3-4-aufenthg-ls-bmi
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
EN: Freistaat ” at. Thüringen | Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Jorge-Semprün- Platz 4 99423 Weimar - vorab per E-Mail - Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlas- sungserlaubnis nach $ 26 Absatz 3 und 4 AufenthG Anlage: Länderschreiben des BMI vom 12. August 2021 Nach 8 5 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist für die Ertei- lung von Aufenthaltserlaubnissen für Schutzberechtigte nach $ 25 Absatz 1 bis 3 AufenthG eine Identitätsklärung nicht erforderlich. Für viele Schutzbe- rechtigte, welche in den Jahren 2015/2016 nach Deutschland kamen, stellt sich nunmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nie- derlassungserlaubnis erteilt werden kann. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 8 26 Absätze 3 und 4 Auf- enthG setzt nach $ 5 Absatz 1 Nr. 1a AufenthG grundsätzlich voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Identitätsklärung erfolgt in der Regel über dessen anerkannten und gültigen Nationalpass oder -passersatz. Für den Fall, dass ein solcher nicht vorgelegt wird, gibt das Bundesministe- rium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem als Anlage beigefügten Schreiben entsprechende Verfahrenshinweise. Insbesondere weise ich auf die Ausführungen des BMI unter Ziffer 2. des vorgenannten Schreibens hin, wonach für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis aufgrund der besonders weitreichenden Wirkung das Ermessen nach $ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel dahingehend auszuüben ist, dass von der Identitätsklärung nicht abgesehen wird. Entsprechend der Ausführungen des BMI unter Ziffer 4. des vorgenannten Schreibens ist die Identität eines Ausländers im Sinne von 8 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG „geklärt“, wenn die im Kapitel 2 Abschnitt 1 des AufenthG aufge- führten Personalien in Verbindung mit biometrischen Merkmalen mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Ausländerbe- hörde feststehen. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Herr Stefan Zabold Durchwahl: Telefon +49 361 57351-1170 Telefax +49 361 57351-1111 Stefan.Zabold@® tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-4902/2015-47- 49997/2021 Erfurt, 18. August 2021 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
Bei der Prüfung der vorgelegten Beweismittel ist zwingend die seitens BMI unter Ziffer 4. Buchstaben a) bis d) festgelegte Reihenfolge einzuhalten (vgl. S.5 ff. des als Anlage beigefügten Schreibens). Abschließend weise ich darauf hin, dass in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz gilt ($ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. 8 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausländerbehörde trifft insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht. Daneben unterliegt der Ausländer nach & 82 Abs. 1 AufenthG einer Initiativ- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Klärung seiner Identität. Im Übrigen verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben des BMI und bitte um geeignete Unterrichtung der Ausländerbehörden. Im u; Hd MH sfefanZ Seite 2 von2