2021-08-23-aufnahme-afg-ok-inkl-kernfamilien-nach-ss-22-satz-2-aufenthg-update-einreisen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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TMM\)V Kneuse, Sabine

Von: TMM)V Marhold, Angie

Gesendet: Montag, 23. August 2021 14:15

An: TLVwA Präsidium

€c: TLVwA Reinhardt, Mathias; TLVwA Theus, Alexander; TLVwA Möwes,

Michael; TLVwA Becker, Katarina; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold,
Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix

Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach
8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Update zu Einreisen, Verfahren und
leistungsrechtlichen Aspekten

Anlagen: Info_afghansiche_Ortskräfte.docx; Anl 1b_BA_ Verfahrensinfo _2014.pdf;
19(11)1211.pdf

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf meine nachstehende E-Mail vom 2. Juli 2021 möchte ich Sie mit einem kurzen Update über die
aktuelle Situation in Afghanistan sowie die bisherigen Einreisen afghanischer Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien
und dem zugrundeliegenden Aufnahmeverfahren informieren.

Die Ereignisse in Afghanistan haben sich zuletzt überschlagen und gipfelten in der Einnahme der afghanischen
Hauptstadt Kabul und der Machtübernahme über das gesamte Land durch die Taliban. Dreh- und Angelpunkt der
dramatischen Situation stellt aktuell insbesondere der Flughafen in Kabul dar. Tausende Menschen haben sich rund
um das Flughafengelände versammelt und hoffen verzweifelt auf eine Möglichkeit, um das Land schnellstmöglich zu
verlassen. Der reguläre Flugverkehr wurde eingestellt. Ausschließlich Militärmaschinen ist es derzeit möglich in
Kabul zu landen und Menschen über eine Luftbrücke zu evakuieren. Deutschland fokussiert sich bei den
Evakuierungsmaßnahmen auf deutsche Staatsangehörige, welche sich aktuell noch in Afghanistan aufhalten, sowie
afghanische Ortskräfte und deren Kernfamilien.

Aufgrund der dramatischen Lage vor Ort wurde das Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte und deren (Kern-

)Familienangehörige an die aktuelle Situation angepasst. Das Verfahren bei Einreise nach DEU erfolgt nach Auskunft

des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wie folgt:

-  Covid-19-Testung, soweit erforderlich; sofern ein positives Testergebnis vorliegt, erfolgt eine sofortige
Absonderung der Personen

- negativ Getestete werden zu Registrierstraßen geleitet

- an bis zu 20 PIK-Stationen erfolgt durch die Kollegen der Bundespolizei die Biometrie- und

: Alphanumerikerfassung sowie die Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens (Asylkon)

- Ausstellung Visa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG (D-Visa für 90 Tage)

- Abfrage familiärer Bezüge zur Vorbereitung der Verteilung auf die Länder, falls noch keine Verteilung auf die
Länder erfolgt ist

- Fahrt mit Bussen der Bundeswehr in eine (nahegelegene) Erstaufnahmeeinrichtung

- Ausgabe der visierten Pässe in der Einrichtung, falls dies noch nicht am Flughafen erfolgen konnte

- Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung voraussichtlich 3-5 Tage (Covid-19-Isolierung, med. Untersuchungen
bzw. Versorgung, erste Beratungen)

- eine Abholung der Personen erfolgt durch die Länder der endgültigen Zuweisung

- falls keine Aufnahme nach 8 22 AufenthG erfolgen kann, ggfs. Überführung in Asylverfahren

Zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen führte das BMI weiterhin aus, dass derzeit auch Personen einreisen, die nicht
auf der sogenannten „Masterliste“ für Ortskräfte und Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine
Aufnahmezusage verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie
zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw. Menschenrechtsverteidiger,
Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), kann nicht in der Kürze
der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhalten zunächst grundsätzlich alle Evakuierten (Ausnahme:
Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum für 90 Tage. Es wird dann

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innerhalb dieses Zeitraums geklärt werden müssen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Aufnahme nach 8 22
AufenthG rechtfertigt, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Zuweisung des BAMF an ein Land
vorgenommen werden kann. Anderenfalls erfolgt, falls beantragt, eine Überführung ins Asylverfahren. Näheres wird
das BMI mit den Ländern besprechen, wenn eine Klärung über das tatsächliche Verfahren in Kabul (und
Nachbarstaaten) erfolgen sowie ein Überblick über die Personen gewonnen werden konnte, die derzeit über die
Luftbrücke evakuiert werden können.

Eine Schätzung, wie viele afghanische Ortskräfte letztendlich in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden, kann
weder vom BMI noch vom TMMJV vorgenommen werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle afghanischen Ortskräfte in
der Lage sein werden, das Land zu verlassen, um nach Deutschland zu reisen. Seitens des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten bislang Zuweisungen für 13 afghanische Ortskräfte nebst Familien
(insgesamt 67 Personen) nach Thüringen, von denen 11 Ortskräfte inklusive Familien (insgesamt 57 Personen)
bereits eingereist sind. Schätzungsweise ging das TMM)JV anfangs von ca. 150 Personen für Thüringen aus; diese
Anzahl kann sich angesichts der aktuellen Situation allerdings noch ändern.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme afghanischer Ortskräfte informierte das Thüringer Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zudem über den sofortigen Zugang der Personengruppe zu
Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das BAMF
haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem
Bundesinnenministerium die beigefügte Information verfasst. Hiernach besteht aufgrund des Umstandes, dass die
afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach 8 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, bei Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ein Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei
Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise
ein humanitäres Visum nach $ 14 Abs. 2 i.V.m. $ 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage
eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Weitergehende Informationen zum Zugang zu Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il und zum Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich der
Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs können den beigefügten Anlagen
entnommen werden.

Ich bitte um geeignete Unterrichtung und Weiterleitung der Informationen der BA und des BAMF nebst Anlage an
die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ .
Referat 21» Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

Von: TMMJV Marhold, Angie

Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54

An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian <BjoernChristian.Paterok@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina
<Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Richter, Kevin <Kevin.Richter@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV
Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan

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<Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thuerin en.de>
Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-
)Familienangehörigen auf Basis von & 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell
gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien.

Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der
Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter
Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus
Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte
die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer
Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte
Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz
2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt.

Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle
Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des
Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien
eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen.

Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und
Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950
afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise
insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7%
sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf
Thüringen entfallen.

Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte
inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen
Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit
einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden
Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren
Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise
und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber
dem BAMF benannt werden.

Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten
Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren
Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem
anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die
Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-
Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu
kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an
die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass
weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen
bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne
entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF,

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insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden
schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen.

Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 » 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de * Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

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Verschlüsselung.

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https://www..justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
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Informationen für die Träger der Grundsicherung zum Aufnahmeverfahren afghani-
scher Ortskräfte und deren Angehöriger und zu den Zugangsmöglichkeiten zum Integ-
rationskurs

1. Allgemeine Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt

Derzeit findet eine Aufnahme von afghanischen Ortskräften statt, die in einem Beschäfti-
gungsverhältnis bei einem der in Afghanistan tätigen Bundesressorts oder der Durchfüh-
rungsorganisation eines Bundesressorts standen.

Diesem Personenkreis und ihren Familienangehörigen wird das politische Interesse an ihrer
Aufnahme in Deutschland auf Grundlage von 8 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) er-
klärt.

Die Einreise erfolgt auf Grundlage eines drei- oder sechsmonatigen Visums. Vor Ablauf des
Visums erteilen die zuständigen Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22
Satz 2 AufenthG.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen
Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe aus denen sie erteilt wurde, weiterhin

gegeben sind.

2. Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il
sowie zum Arbeitsmarkt

Da die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach $ 22 Satz 2 AufenthG aufgenom-
men werden, besteht - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähig-
keit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) - ein Anspruch auf Leistungen der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Mo-
nate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Ein-
reise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach $ 14 Abs. 2 i.V.m. & 22 Satz 2 AufenthG
erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsiche-
rung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
entscheidend. Zum Teil können die betroffenen Personen zu Beginn ihres Aufenthalts in
Deutschland in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sein. Daraus ergeben
sich einige Besonderheiten im Prozessablauf der Leistungsgewährung. Insoweit wird als Ori-
entierungsrahmen bis zur Veröffentlichung der aktualisierten Weisung auf die Verfahrensin-
formation SGB Il der Bundesagentur für Arbeit vom 15. August 2014 hingewiesen.

Zudem besteht aufgrund der Dauerbleibeperspektive ein voller Arbeitsmarktzugang, sodass
das gesamte Förderinstrumentarium zur Verfügung steht.
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3. Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs

Die oben genannte Personengruppe hat zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem In-
tegrationskurs gemäß 8 44 Abs. 1 AufenthG; gemäß $ 44a Abs. 1 AufenthG kann der Perso-
nengruppe jedoch eine Teilnahme an einem Integrationskurs ermöglicht werden. Dafür gibt
es zwei Möglichkeiten:

a) Anspruch über Verpflichtung durch die Träger der Grundsicherung (TGS) gemäß $ 44a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

b) Anspruch über Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gemäß 8 44a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 AufenthG

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Personengruppe vom Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge eine Zulassung gemäß 8 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer
Kursplätze erhält.

Soweit ein Leistungsanspruch nach SGB Il (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) be-
steht, kann die Verpflichtungsmöglichkeit über die TGS gem. $ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-
enthG genutzt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörden nur in geringem Umfang von der
Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch machen werden.

Die Zulassung durch das BAMF gemäß $ 44 Abs. 4 AufenthG soll insbesondere dann erfolgen,
wenn der Antragssteller keine SGB Il-Leistungen bezieht oder um den zeitnahen Zugang zum
Integrationskurs zu ermöglichen, wenn eine Verpflichtung durch die TGS noch nicht besteht.
Besteht zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs bereits eine Teilnahmeverpflichtung durch die
ABH, ist eine Übernahme der Teilnahmeverpflichtung durch die TGS möglich. Liegt bereits
eine Zulassung durch das BAMF vor, wird diese automatisch storniert und durch die Teilnah-
meverpflichtung über die TGS ersetzt.

Insbesondere für Personen ab dem Sprachniveau B1 besteht ein vollständiger Zugang zum
Berufssprachkurs.
Im Übrigen gilt das herkömmliche Verfahren bei Verpflichtung durch die TGS (siehe hierzu:

Fachliche Weisungen für die Agenturen für Arbeit (AA) und für die gemeinsamen Einrichtun-
gen (gE) für die Umsetzung der Deutschförderung: Integrationskurse und Berufssprachkurse).
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Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 Page 1 of3

BA Intranet » Weisungen & Informationen » Verfahrensinformationen » SGB Il »
2014 » Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 Stand derinformation
15.08.2014

 

 

Verfahrensinformation SGB Il vom 15.08.2014
Geschäftszeichen: GS 23 / GS 11 - 11-5020 / 11-1001 / 11-1201.4.1 / Il- 1203.6 / 5404.22

Gültig ab: 15.08.2014 Gültig bis: 30.06.2022

Hinweis: Für die vorliegende Verfahrensinformation SGB Il vom 15.08.2014 befindet sich derzeit eine Weisung in Erstellung.
Daher wird die Gültigkeit bis zum 30.06.2022 verlängert.

Aufhebung von Regelungen: VI SGB Il vom 18.07.2013

Die bereits kommunizierten Verfahrenshinweise zum Umgang mit Schutzbedürftigen werden aufgrund der
bundesweiten Aufnahme afghanischer Ortskräfte aktualisiert. Die VI SGB Il vom 18.07.2013 wird durch diese
VI ersetzt. Schutzbedürftige, die im Rahmen des sog. Resettlements oder im Rahmen der im Jahr 2013 und
2014 ergangenen Aufnahmeanordnung zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien
und Anrainerstaaten Syriens oder im Rahmen der Aufnahme afghanischer Ortskräfte nach Deutschland
kommen, haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB Il.

Bei afghanischen Ortskräften handelt es sich um Personen, die das deutsche Engagement in Afghanistan
unterstützt haben. Um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren afghanischen Mitarbeitern gerecht zu werden,
haben sich die in Afghanistan tätigen Bundesressorts - das

Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt und das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung — auf ein gemeinsames Verfahren
im Umgang mit ihren afghanischen Ortskräften verständigt, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund der
Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan endet. Das Verfahren sieht unter anderem vor, dass jeder
afghanischen Ortskraft, die aufgrund ihrer Tätigkeit für deutsche Behörden individuell gefährdet ist, eine
Aufnahme in Deutschland angeboten wird.

Vor Ort in Afghanistan haben die Ressorts jeweils einen Beauftragten ernannt, der die Gefährdungsanzeigen
aller Ortskräfte in seinem Zuständigkeitsbereich prüft. Ergibt sich aus der Prüfung eine individuelle
Gefährdung der Ortskraft, wird der Fall über das Auswärtige Amt an das Bundesministerium des Innern
weitergeleitet. Dort wird sodann eine Aufnahmezusage nach 8 22 Satz 2 AufenthG für die Ortskraft und ihre
Familienangehörigen erteilt. Die Aufnahmezusagen gelten bis zum 31.12.2015. Sofern die Ortskraft und ihre
Familienangehörigen von der Aufnahmezusage Gebrauch machen wollen, erhalten sie für die Einreise nach
Deutschland zunächst ein Visum durch die deutsche Auslandsvertretung und nach Einreise eine
Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde des Wohnsitzes nach 8 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme aus
dem Ausland). Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge werden nach 8 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V .m. 24 AufenthG in
Deutschland aufgenommen, Schutzbedürftige im Rahmen des sog. Resettlements erhalten eine
Aufenthaltserlaubnis nach 8 23 Abs. 2 AufenthG. Auch diese Schutzbedürftigen sind zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt.

Ein Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) besteht schon während der ersten
drei Monate des Aufenthalts (vgl. WDB-Eintrag Nr. 070063 zu 8 7 SGB Il, „Flüchtlinge aus dem Irak mit
Aufenthaltszusage nach 8 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (Aufenth6)). Dies gilt, sobald der/der
Schutzbedürftige in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und so ihren/seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland gründet (8 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB Il). Ein Aufenthaltstitel. ist nicht notwendig, eine
Aufenthaltszusage ist ausreichend.

Zuständig ist nach 8 36 SGB Il der Leistungsträger, in dessen Bereich die/der Leistungsberechtigte
ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird. Sofern die Zuweisungsentscheidung der Länder bei

https://www.baintranet.de/01 1/003/002/010/Seiten/VI-SGB-2-2014-08-15.aspx 19.08.2021
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Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 Page 20f3

Einreise der Schutzbedürftigen noch nicht getroffen ist, ist gem. 8 36 S. 4 SGB Il zunächst der Träger örtlich
zuständig, in dessen Bezirk sich die Schutzbedürftigen tatsächlich aufhalten. Sofern die Betroffenen
zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, ist dies der Landkreis, in dem die
Erstaufnahmeeinrichtung liegt. Da diese Zuständigkeit aber nur sehr kurz besteht, sollten Anträge, die
zunächst beim SGB Il-Leistungsträger dieses Landkreises formal gestellt und ggf. teilweise ausgefüllt
werden, erst durch den nach der Zuweisungsentscheidung örtlich zuständigen Leistungsträger für
Arbeitsuchende bearbeitet werden. Dieser entscheidet dann auch für die Zeit ab Anspruchsbeginn (Einreise
bzw. Antragstellung mit Rückwirkung) über die Leistungsansprüche. Beträgt der Aufenthaltszeitraum in der
Erstaufnahmeeinrichtung mehr als zwei Wochen, entscheidet der SGB Il-Leistungsträger des Landkreises, in
dessen Bereich die Erstaufnahmeeinrichtung liegt, im Einzelfall für die Zeit seiner Zuständigkeit.

Zu beachten ist, dass weder die Verpflegung in der Erstaufnahmeeinrichtung noch das geringfügige
Taschengeld, das die Berechtigten dort erhalten, als Einkommen zu berücksichtigen sind.

In der Erstaufnahmestelle werden vorausgefüllte Kurzantragsformulare an die Schutzbedürftigen
ausgegeben. Der SGB Il-Leistungsträger des Standortes der Erstaufnahmeeinrichtung bestätigt den Eingang
der Anträge, um so eine unverzügliche Antragstellung sicherzustellen. Die Personen, welche die
Schutzbedürftigen auf ihrem Weg zum Zuweisungsort begleiten, geben die Anträge an die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kommunen weiter, in denen die Schutzbedürftigen Aufnahme finden. Diese
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leiten die Kurzanträge an den anschließend örtlich zuständigen
Leistungsträger weiter. Dieses Verfahren ist wegen der Rückwirkung der Anträge bis zum Monatsersten bzw.
bis zum Anspruchsbeginn ausreichend.

Die Durchführung des eigentlichen Antragsverfahrens einschließlich der Ausgabe des vollständigen
Antragsformulars obliegt dem zuständigen SGB Il-Leistungsträger am Zuweisungsort. Zur Vermeidung
längerer Bearbeitungszeiten sowie späterer Beschwerden empfiehlt es sich, dass dieser, sofern die
Leistungsberechtigten nicht von selbst kurzfristig vorsprechen, Kontakt zu diesen herstellt.

Vor Ort sollte sichergestellt werden, dass die Leistungsberechtigten bei ihrer ersten Vorsprache beim
zuständigen Leistungsträger sofort einen Vorschuss auf die ihnen zustehenden Leistungen erhalten bzw.
über die Anträge möglichst schnell entschieden wird. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den
Krankenversicherungsschutz. Sofern die Leistungsberechtigten im Kurzantrag eine Krankenkasse gewählt
haben, ist die Anmeldung bei dieser Kasse vorzunehmen, auch wenn keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt
werden kann. Wurde im Kurzantrag keine Krankenkasse gewählt, ist unmittelbar die Anmeldung bei einer der
nach 8 173 SGB V wählbaren Krankenkassen durchzuführen. Auf die Fachlichen Hinweise zur Kranken- und
Pflegeversicherung, Abschnitt B, Randziffern B.36 bis B.38 wird Bezug genommen.

Soweit Verständigungsschwierigkeiten im Umgang mit den Berechtigten auftreten, wird auf die HEGA 05/11
-08 - Einsatz von Dolmetschern (7, Abgelaufen am 20.11.2016) hingewiesen.

Da viele der betroffenen afghanischen Ortskräfte einen Beruf oder qualifizierte Berufserfahrung haben, ist ggf.
auf die Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Abschlüsse hinzuweisen. Die aktuelle Weisung zum

Vorgehen enthält HEGA 03/2012 Nr. 17 - Anerkennungsgesetz; Auswirkungen auf die (3, Abgelaufen am
19.09.201 2)Arbeitsmarktberatung (#3, Abgelaufen am 31.12.2016).

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren inkl. zuständiger Stellen sind unter www.anerkennung-in-
deutschland.de bzw. unter Berufliche Anerkennung ausländischer Qualifikationen verfügbar. Eine intensive
Beratung zum Thema Anerkennung ausländischer Abschlüsse bieten die Beratungsstellen des
Förderprogramms Integration durch Qualifizierung kostenfrei an. Eine Auflistung der Beratungsstellen finden
Sie auf Netzwerk IQ.

Stellenangebote von Arbeitgebern, die ein Interesse für die Beschäftigung von afghanischen Ortskräften
haben, werden von den zuständigen Arbeitgeber-Services im IT-Fachverfahren VerBIS mit der internen
Kennung AFOK erfasst.

https://www.baintranet.de/01 1/003/002/010/Seiten/VI-SGB-2-2014-08-15.aspx 19.08.2021
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Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 Page 3 of 3

Die Leistungsberechtigten können aufgrund des vollen Arbeitsmarktzugangs bei Vorliegen der jeweiligen
Fördervoraussetzungen auch Leistungen zur Eingliederung nach 88 16 ff SGB Il erhalten.

Gez. Michael Schweiger
Bereichsleiter GS 2
Produktentwicklung Geldleistungen und Recht SGB Il

https://www.baintranet.de/01 1/003/002/010/Seiten/VI-SGB-2-2014-08-15.aspx 19.08.2021
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DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 19(11)1211
Ausschuss für

‘ Arbeit und Soziales 20. August 2021
19. Wahlperiode

Unterrichtung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Informationspapier "Afghanische Ortskräfte und ihre Angehörigen: Unterstützung bei Ankunft
und Integration"

Siehe Anlage
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