2021-08-27-aufnahme-afg-ok-inkl-kernfamilien-nach-ss-22-satz-2-aufenthg-update-leistungsrechtliche-aspekte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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TMM)V Kneuse, Sabine

Von: TMM)V Marhold, Angie

Gesendet: Freitag, 27. August 2021 12:17

An: TLVwA Präsidium

Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias; TLVwA Theus, Alexander; TLVwA Möwes,

Michael; TLVwA Becker, Katarina; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold,
Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix

Betreff: . Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach
8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Update zu leistungsrechtlichen
Aspekten

Anlagen: 210826 an Länder wg Rechtsstatus afghanischer Flüchtlinge_RS.pdf

Priorität: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu den seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des BAMF in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium verfassten Informationen zum
sofortigen Zugang der afghanischen Ortskräfte zu Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il, hat
das BMAS mit anliegendem Schreiben vom 26. August 2021 ausgeführt, dass dies nicht nur für Personen gilt, die
bereits über einen in das SGB Il führenden Aufenthaltstitel nach $ 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach 8 14
Absatz 2 i. V.m. 8 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch für Personen, die bisher
nur ein Visum nach $ 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben (also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach
8 22 AufenthG).

-Ich bitte um geeignete Information und Weiterleitung des beigefügten Schreibens an die Ausländerbehörden sowie
an die Leistungsbehörden mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 * 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 « Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung,.

Von: TMMJV Marhold, Angie

Gesendet: Montag, 23. August 2021 14:15

An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander
<Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes@tlvwa.thuerin en.de>;
TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas
<Thomas.Maier@tmmijv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV

Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>
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Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes - Update zu Einreisen, Verfahren und leistungsrechtlichen Aspekten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf meine nachstehende E-Mail vom 2. Juli 2021 möchte ich Sie mit einem kurzen Update über die
aktuelle Situation in Afghanistan sowie die bisherigen Einreisen afghanischer Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien
und dem zugrundeliegenden Aufnahmeverfahren informieren.

Die Ereignisse in Afghanistan haben sich zuletzt überschlagen und gipfelten in der Einnahme der afghanischen
Hauptstadt Kabul und der Machtübernahme über das gesamte Land durch die Taliban. Dreh- und Angelpunkt der
dramatischen Situation stellt aktuell insbesondere der Flughafen in Kabul dar. Tausende Menschen haben sich rund
um das Flughafengelände versammelt und hoffen verzweifelt auf eine Möglichkeit, um das Land schnellstmöglich zu
verlassen. Der reguläre Flugverkehr wurde eingestellt. Ausschließlich Militärmaschinen ist es derzeit möglich in
Kabul zu landen und Menschen über eine Luftbrücke zu evakuieren. Deutschland fokussiert sich bei den
Evakuierungsmaßnahmen auf deutsche Staatsangehörige, welche sich aktuell noch in Afghanistan aufhalten, sowie
afghanische Ortskräfte und deren Kernfamilien.

Aufgrund der dramatischen Lage vor Ort wurde das Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte und deren (Kern-

)Familienangehörige an die aktuelle Situation angepasst. Das Verfahren bei Einreise nach DEU erfolgt nach Auskunft

des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wie folgt:

-  Covid-19-Testung, soweit erforderlich; sofern ein positives Testergebnis vorliegt, erfolgt eine sofortige
Absonderung der Personen

- negativ Getestete werden zu Registrierstraßen geleitet

- an bis zu 20 PIK-Stationen erfolgt durch die Kollegen der Bundespolizei die Biometrie- und
Alphanumerikerfassung sowie die Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens (Asylkon)

- Ausstellung Visa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG (D-Visa für 90 Tage)

- Abfrage familiärer Bezüge zur Vorbereitung der Verteilung auf die Länder, falls noch keine Verteilung auf die
Länder erfolgt ist

- Fahrt mit Bussen der Bundeswehr in eine (nahegelegene) Erstaufnahmeeinrichtung

- Ausgabe der visierten Pässe in der Einrichtung, falls dies noch nicht am Flughafen erfolgen konnte

- Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung voraussichtlich 3-5 Tage (Covid-19-Isolierung, med. Untersuchungen
bzw. Versorgung, erste Beratungen)

- eine Abholung der Personen erfolgt durch die Länder der endgültigen Zuweisung

- falls keine Aufnahme nach 8 22 AufenthG erfolgen kann, ggfs. Überführung in Asylverfahren

Zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen führte das BMI weiterhin aus, dass derzeit auch Personen einreisen, die nicht
auf der sogenannten „Masterliste“ für Ortskräfte und Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine
Aufnahmezusage verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie
zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw. Menschenrechtsverteidiger,
Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), kann nicht in der Kürze
der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhalten zunächst grundsätzlich alle Evakuierten (Ausnahme:
Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum für 90 Tage. Es wird dann
innerhalb dieses Zeitraums geklärt werden müssen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Aufnahme nach 8 22
AufenthG rechtfertigt, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Zuweisung des BAMF an ein Land
vorgenommen werden kann. Anderenfalls erfolgt, falls beantragt, eine Überführung ins Asylverfahren. Näheres wird
das BMI mit den Ländern besprechen, wenn eine Klärung über das tatsächliche Verfahren in Kabul (und
Nachbarstaaten) erfolgen sowie ein Überblick über die Personen gewonnen werden konnte, die derzeit über die
Luftbrücke evakuiert werden können.

Eine Schätzung, wie viele afghanische Ortskräfte letztendlich in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden, kann
weder vom BMI noch vom TMMJV vorgenommen werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle afghanischen Ortskräfte in
der Lage sein werden, das Land zu verlassen, um nach Deutschland zu reisen. Seitens des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten bislang Zuweisungen für 13 afghanische Ortskräfte nebst Familien
(insgesamt 67 Personen) nach Thüringen, von denen 11 Ortskräfte inklusive Familien (insgesamt 57 Personen)
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bereits eingereist sind. Schätzungsweise ging das TMMJV anfangs von ca. 150 Personen für Thüringen aus; diese
Anzahl kann sich angesichts der aktuellen Situation allerdings noch ändern.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme afghanischer Ortskräfte informierte das Thüringer Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zudem über den sofortigen Zugang der Personengruppe zu
Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das BAMF
haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem
Bundesinnenministerium die beigefügte Information verfasst. Hiernach besteht aufgrund des Umstandes, dass die
afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach 8 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, bei Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ein Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei
Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise
ein humanitäres Visum nach $ 14 Abs. 2 i.V.m. 8 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage
eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Weitergehende Informationen zum Zugang zu Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il und zum Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich der
Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs können den beigefügten Anlagen
entnommen werden.

Ich bitte um geeignete Unterrichtung und Weiterleitung der Informationen der BA und des BAMF nebst Anlage an
die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden...

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht
Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111
www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

Von: TMMJV Marhold, Angie

Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54

An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian <BjoernChristian.Paterok@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina
<Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Richter, Kevin <Kevin.Richter@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV
Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmjv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan
<Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>
Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-
)Familienangehörigen auf Basis von $ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell
gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien.
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Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der
Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter
Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus
Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte
die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer
Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte
Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz
2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt.

Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle
Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des
Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien
eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen.

Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und
Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950
afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise
insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7 %
sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf
Thüringen entfallen.

Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte
inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen
Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit
einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden
Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren
Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise
und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber
dem BAMF benannt werden.

Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten
Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren
Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem
anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die
Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-
Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu
kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an
die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass
weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen
bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne
entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF,
insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden
schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen.

Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
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Referat 21 » Ausländer- und Asylrecht
Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111
www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www,justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
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R

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin Ile 3

Oberste für das SGB Il zuständige Landesbehörden bearbeitet von:
Barbara Paschmanns

Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
Postanschrift: 11017 Berlin

nachrichtlich:

Kommunale Spitzenverbände
Bundesagentur für Arbeit Tel. +49 30 18 527-6958
Fax +49 30 18 527-5900

s iic3@bmas.bund.de
nur per E-Mail
DE-MAIL: poststelle@bmas.de-mail.de
www.bmas.de
Berlin, 26. August 2021

AZ: IIc3 - 29001-2/2

Sozialrechtlicher Status der afghanischen Staatsbürger, die aus Afghanistan
evakuiert werden

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie Ihnen bekannt ist, nimmt Deutschland verschiedene Gruppen afghanischer
Staatsbürger auf. Hierzu zählen insbesondere afghanische Ortskräfte und andere
vulnerable Personen wie z. B. Menschenrechtler/-innen und Journalisten/-innen, aber
auch weitere Personen, die nicht diesen beiden Gruppen zugeordnet werden können. Bei
den meisten aufgenommenen Personen steht es entweder bereits fest oder es kann
davon ausgegangen werden, dass sie einen Aufenthaltstitel nach $ 22 AufenthG erhalten
werden (Aufenthaltstitel zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland), selbst wenn sie aufgrund der derzeitigen Umstände zunächst nur von der

. Bundespolizei für 90 Tage ein Ausnahmevisum nach & 14 Absatz 2 AufenthG erhalten.

Die Evakuierten kommen zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, werden anschließend
nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder und sodann auf die Kommunen verteilt.
Zum sozialrechtlichen Status der aufgenommenen Personen möchte ich Sie über die
Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informieren:

U-Bahn 2,5,6: Mohrenstraße / Unter den Linden
Bus 300: Mohrenstraße
S-Bahn 1, 2, 25: Brandenburger Tor
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Allen im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen aufgenommenen erwerbsfähigen
afghanischen Staatsbürgern und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft stehen
bei Hilfebedürftigkeit vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Deutschland an
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu.

Dies gilt nicht nur für Personen, die bereits über einen in das SGB Il führenden
Aufenthaltstitel nach $ 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach $ 14 Absatz 2
i. V. m. 8 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch
für Personen, die bisher nur ein Visum nach & 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben
(also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach $ 22 AufenthG); .

Es ist anzunehmen, dass in den meisten Fällen auch für die letztgenannte
Personengruppe eine Aufnahmezusage nach $ 22 AufenthG erfolgen wird. Zudem
dürfte es nur schwer zu vermitteln sein, wenn die aufgenommenen Personen
ungleich behandelt würden, z. B. im Hinblick auf die Absicherung gegen Krankheit.
Eine einheitliche Handhabung liegt auch im Interesse der aufgenommenen
Menschen. Diese Lösung ist vertretbar, weil es sich um einen zahlenmäßig
überschaubaren Personenkreis handelt.

Soweit noch nicht geschehen, sollen während der 90tägigen Gültigkeit des Visums
Identität und Hintergrund der betroffenen Menschen geklärt werden. Bei Personen,
für die nach Prüfung ein Aufenthaltstitel nach $ 22 AufenthG nicht in Betracht kommt
oder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Betracht kommen wird, ist anzunehmen,
dass diese einen Asylantrag stellen werden. Hierdurch unterfallen sie dem
Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. &$ 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG); das SGB Il ist
dann nicht mehr anwendbar (vgl. $ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB Il). Dass es
wegen dieses Rechtskreiswechsels zu einer nur vorübergehenden Anwendung des
SGB II kommen kann, ist wegen der aller Voraussicht nach geringen Anzahl
betroffener Fälle hinzunehmen.

Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Rechtsauffassung gegenüber den gemeinsamen

Einrichtungen kommunizieren. Ich bitte zu prüfen, ob Sie sich dieser Auffassung

anschließen und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend informieren

können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Björn Kazda
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