2021-08-27-aufnahme-afg-ok-inkl-kernfamilien-nach-ss-22-satz-2-aufenthg-update-leistungsrechtliche-aspekte
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
TMM)V Kneuse, Sabine Von: TMM)V Marhold, Angie Gesendet: Freitag, 27. August 2021 12:17 An: TLVwA Präsidium Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias; TLVwA Theus, Alexander; TLVwA Möwes, Michael; TLVwA Becker, Katarina; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold, Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix Betreff: . Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Update zu leistungsrechtlichen Aspekten Anlagen: 210826 an Länder wg Rechtsstatus afghanischer Flüchtlinge_RS.pdf Priorität: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zu den seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des BAMF in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium verfassten Informationen zum sofortigen Zugang der afghanischen Ortskräfte zu Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il, hat das BMAS mit anliegendem Schreiben vom 26. August 2021 ausgeführt, dass dies nicht nur für Personen gilt, die bereits über einen in das SGB Il führenden Aufenthaltstitel nach $ 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach 8 14 Absatz 2 i. V.m. 8 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch für Personen, die bisher nur ein Visum nach $ 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben (also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach 8 22 AufenthG). -Ich bitte um geeignete Information und Weiterleitung des beigefügten Schreibens an die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5 * 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 « Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung,. Von: TMMJV Marhold, Angie Gesendet: Montag, 23. August 2021 14:15 An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de> Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander <Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes@tlvwa.thuerin en.de>; TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmijv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>
Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Update zu Einreisen, Verfahren und leistungsrechtlichen Aspekten Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf meine nachstehende E-Mail vom 2. Juli 2021 möchte ich Sie mit einem kurzen Update über die aktuelle Situation in Afghanistan sowie die bisherigen Einreisen afghanischer Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien und dem zugrundeliegenden Aufnahmeverfahren informieren. Die Ereignisse in Afghanistan haben sich zuletzt überschlagen und gipfelten in der Einnahme der afghanischen Hauptstadt Kabul und der Machtübernahme über das gesamte Land durch die Taliban. Dreh- und Angelpunkt der dramatischen Situation stellt aktuell insbesondere der Flughafen in Kabul dar. Tausende Menschen haben sich rund um das Flughafengelände versammelt und hoffen verzweifelt auf eine Möglichkeit, um das Land schnellstmöglich zu verlassen. Der reguläre Flugverkehr wurde eingestellt. Ausschließlich Militärmaschinen ist es derzeit möglich in Kabul zu landen und Menschen über eine Luftbrücke zu evakuieren. Deutschland fokussiert sich bei den Evakuierungsmaßnahmen auf deutsche Staatsangehörige, welche sich aktuell noch in Afghanistan aufhalten, sowie afghanische Ortskräfte und deren Kernfamilien. Aufgrund der dramatischen Lage vor Ort wurde das Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte und deren (Kern- )Familienangehörige an die aktuelle Situation angepasst. Das Verfahren bei Einreise nach DEU erfolgt nach Auskunft des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wie folgt: - Covid-19-Testung, soweit erforderlich; sofern ein positives Testergebnis vorliegt, erfolgt eine sofortige Absonderung der Personen - negativ Getestete werden zu Registrierstraßen geleitet - an bis zu 20 PIK-Stationen erfolgt durch die Kollegen der Bundespolizei die Biometrie- und Alphanumerikerfassung sowie die Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens (Asylkon) - Ausstellung Visa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG (D-Visa für 90 Tage) - Abfrage familiärer Bezüge zur Vorbereitung der Verteilung auf die Länder, falls noch keine Verteilung auf die Länder erfolgt ist - Fahrt mit Bussen der Bundeswehr in eine (nahegelegene) Erstaufnahmeeinrichtung - Ausgabe der visierten Pässe in der Einrichtung, falls dies noch nicht am Flughafen erfolgen konnte - Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung voraussichtlich 3-5 Tage (Covid-19-Isolierung, med. Untersuchungen bzw. Versorgung, erste Beratungen) - eine Abholung der Personen erfolgt durch die Länder der endgültigen Zuweisung - falls keine Aufnahme nach 8 22 AufenthG erfolgen kann, ggfs. Überführung in Asylverfahren Zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen führte das BMI weiterhin aus, dass derzeit auch Personen einreisen, die nicht auf der sogenannten „Masterliste“ für Ortskräfte und Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine Aufnahmezusage verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw. Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), kann nicht in der Kürze der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhalten zunächst grundsätzlich alle Evakuierten (Ausnahme: Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum für 90 Tage. Es wird dann innerhalb dieses Zeitraums geklärt werden müssen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG rechtfertigt, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Zuweisung des BAMF an ein Land vorgenommen werden kann. Anderenfalls erfolgt, falls beantragt, eine Überführung ins Asylverfahren. Näheres wird das BMI mit den Ländern besprechen, wenn eine Klärung über das tatsächliche Verfahren in Kabul (und Nachbarstaaten) erfolgen sowie ein Überblick über die Personen gewonnen werden konnte, die derzeit über die Luftbrücke evakuiert werden können. Eine Schätzung, wie viele afghanische Ortskräfte letztendlich in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden, kann weder vom BMI noch vom TMMJV vorgenommen werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle afghanischen Ortskräfte in der Lage sein werden, das Land zu verlassen, um nach Deutschland zu reisen. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten bislang Zuweisungen für 13 afghanische Ortskräfte nebst Familien (insgesamt 67 Personen) nach Thüringen, von denen 11 Ortskräfte inklusive Familien (insgesamt 57 Personen)
bereits eingereist sind. Schätzungsweise ging das TMMJV anfangs von ca. 150 Personen für Thüringen aus; diese Anzahl kann sich angesichts der aktuellen Situation allerdings noch ändern. Im Zusammenhang mit der Aufnahme afghanischer Ortskräfte informierte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zudem über den sofortigen Zugang der Personengruppe zu Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das BAMF haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium die beigefügte Information verfasst. Hiernach besteht aufgrund des Umstandes, dass die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach 8 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach $ 14 Abs. 2 i.V.m. 8 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Weitergehende Informationen zum Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il und zum Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Ich bitte um geeignete Unterrichtung und Weiterleitung der Informationen der BA und des BAMF nebst Anlage an die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden... Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Von: TMMJV Marhold, Angie Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54 An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de> Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian <BjoernChristian.Paterok@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Richter, Kevin <Kevin.Richter@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmjv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de> Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern- )Familienangehörigen auf Basis von $ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien.
Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt. Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz 2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt. Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950 afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7 % sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf Thüringen entfallen. Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber dem BAMF benannt werden. Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR- Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF, insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen. Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 » Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www,justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
R Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin Ile 3 Oberste für das SGB Il zuständige Landesbehörden bearbeitet von: Barbara Paschmanns Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin Postanschrift: 11017 Berlin nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Bundesagentur für Arbeit Tel. +49 30 18 527-6958 Fax +49 30 18 527-5900 s iic3@bmas.bund.de nur per E-Mail DE-MAIL: poststelle@bmas.de-mail.de www.bmas.de Berlin, 26. August 2021 AZ: IIc3 - 29001-2/2 Sozialrechtlicher Status der afghanischen Staatsbürger, die aus Afghanistan evakuiert werden Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie Ihnen bekannt ist, nimmt Deutschland verschiedene Gruppen afghanischer Staatsbürger auf. Hierzu zählen insbesondere afghanische Ortskräfte und andere vulnerable Personen wie z. B. Menschenrechtler/-innen und Journalisten/-innen, aber auch weitere Personen, die nicht diesen beiden Gruppen zugeordnet werden können. Bei den meisten aufgenommenen Personen steht es entweder bereits fest oder es kann davon ausgegangen werden, dass sie einen Aufenthaltstitel nach $ 22 AufenthG erhalten werden (Aufenthaltstitel zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland), selbst wenn sie aufgrund der derzeitigen Umstände zunächst nur von der . Bundespolizei für 90 Tage ein Ausnahmevisum nach & 14 Absatz 2 AufenthG erhalten. Die Evakuierten kommen zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, werden anschließend nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder und sodann auf die Kommunen verteilt. Zum sozialrechtlichen Status der aufgenommenen Personen möchte ich Sie über die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informieren: U-Bahn 2,5,6: Mohrenstraße / Unter den Linden Bus 300: Mohrenstraße S-Bahn 1, 2, 25: Brandenburger Tor
Seite 2 von 3 Allen im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen aufgenommenen erwerbsfähigen afghanischen Staatsbürgern und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft stehen bei Hilfebedürftigkeit vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Deutschland an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Dies gilt nicht nur für Personen, die bereits über einen in das SGB Il führenden Aufenthaltstitel nach $ 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach $ 14 Absatz 2 i. V. m. 8 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch für Personen, die bisher nur ein Visum nach & 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben (also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach $ 22 AufenthG); . Es ist anzunehmen, dass in den meisten Fällen auch für die letztgenannte Personengruppe eine Aufnahmezusage nach $ 22 AufenthG erfolgen wird. Zudem dürfte es nur schwer zu vermitteln sein, wenn die aufgenommenen Personen ungleich behandelt würden, z. B. im Hinblick auf die Absicherung gegen Krankheit. Eine einheitliche Handhabung liegt auch im Interesse der aufgenommenen Menschen. Diese Lösung ist vertretbar, weil es sich um einen zahlenmäßig überschaubaren Personenkreis handelt. Soweit noch nicht geschehen, sollen während der 90tägigen Gültigkeit des Visums Identität und Hintergrund der betroffenen Menschen geklärt werden. Bei Personen, für die nach Prüfung ein Aufenthaltstitel nach $ 22 AufenthG nicht in Betracht kommt oder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Betracht kommen wird, ist anzunehmen, dass diese einen Asylantrag stellen werden. Hierdurch unterfallen sie dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. &$ 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG); das SGB Il ist dann nicht mehr anwendbar (vgl. $ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB Il). Dass es wegen dieses Rechtskreiswechsels zu einer nur vorübergehenden Anwendung des SGB II kommen kann, ist wegen der aller Voraussicht nach geringen Anzahl betroffener Fälle hinzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit wird diese Rechtsauffassung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen kommunizieren. Ich bitte zu prüfen, ob Sie sich dieser Auffassung anschließen und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend informieren können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Björn Kazda