2021-11-02-informationen-aufnahme-afg-ok-und-weiteren-nach-ss-22-satz-2-aufenthg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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TMMJV Kneuse, Sabine Von:                                               TMMJV Marhold, Angie Gesendet:                                           Dienstag, 2. November 2021 14:24. An:                                                 TLVwA Präsidium Ce:                                                TLVwA Theus, Alexander; TLVwA Becker, Katarina; TMMJV Maier, Dr.Thomas; TMMJV Zabold, Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix Betreff:                                            Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weiteren, besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen nach 5 22 Satz 2 AufenthG. Anlagen:                                            2021-11-02 TMMJVTLVwA INFO Aufnahmen AFG StA nach § 22 Staz 2 AufenthG pdf; Anlage -21 1008_FAQ_AFG_an_die_Länder.pdf; Anlage 2 1                                                              - 211020_Arbeitshilfe_afghanische Staatsangehörige endg.pdf; Anlage                3.1   - AnschreibenFintritt Asyiverfahren für AFG.pdf; Anlage 3.2           - AnschreibenEintritt Asylverfahren für AFG_farsi_dari. pdf; Anlage 3.3           - Anschreiben_Eintritt Asylverfahren für AFG_Pashtu.pdf; Anlage 4.1 -211026 BMI Länderschreiben zur Verlängerung von AT nach § 2. pdf; Anlage 4.2                - 160719-Schreiben an die Lander Umgang mit AFG. Ortskräften,.pdf Priorität:                                          Hoch Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weiteren, besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen nach § 22 Satz 2 AufenthG Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügtes Schreiben des TMMJV vom heutigen Tage nebst Anlagen übersende ich ausschließlich per E-Mail mit der Bitte um weitere Veranlassung. Mit besten Grüßen im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FUR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21 « Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str, 5 « 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 * Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de » Angie. Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie       im Internet unter httos://www. justiz.thueringen.de/datenschutz, Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Von: TMMJV Marhold, Angie Gesendet: Dienstag, 31. August 2021 17:37 An: TLVWA Präsidium <Praesidium @tivwa.thueringen.de> Cc: TLVWA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander <Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Méwes, Michael <Michael.Moewes@tlvwa.thueringen.de>: TLVWA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmjv.thueringen.de>; TMMIV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de> Betreff: Aufnahme von AFG Ortskräften nach $ 22 Satz 2 AufenthG sowie Einreisen weiterer AFG Staatsangehöriger 1
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im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen des Bundes Klarstellung ausländerrechtlicher Aspekte - Priorität: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, das TMMIV erreichten zuletzt Nachfragen hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise sowie bezüglich des aufenthaltsrechtlichen Status der aus Afghanistan im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen nach Deutschland eingereisten afghanischen Staatsangehörigen. Wie ich bereits mit meiner E-Mail vom 23. August 2021 mitteilte, sind im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen auch Personen nach Deutschland eingereist, die nicht auf der sogenannten ,,Masterliste" des BMI für Ortskräfte und deren Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine Aufnahmezusage nach $2 22 AufenthG verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach § 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie eindeutig als Ortskräfte identifiziert werden konnten oder zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw; Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), konnte nicht in der Kürze der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhielten zunächst grundsätzlich alle evakuierten afghanischen Staatsangehörigen (Ausnahme: Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum nach 55 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Wenngleich diese Ausnahmevisa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG durch die Bundespolizei i.V.m. § 22 AufenthG erteilt wurden bedeutet dies nicht, dass für diese Personen bereits eine Aufnahmezusage des BMI nach § 22 AufenthG vorliegt. Folglich kann in diesen Fällen auch noch kein Aufenthaitstitel nach § 22 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerbehörden werden daher gebeten, etwaige Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach $ 22 AufenthG von Personen, die in Besitz eines Visums nach §§ 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG sind, zunächst zurückzustellen. Lediglich in den Fällen, in denen ein Visum nach § 22 Satz AufenthG (ohne den vorangesteliten § 14 Abs. 2 AufenthG) vorliegt, ist davon auszugehen, dass es sich eindeutig um eine afghanische Ortskraft i.S.d. bisherigen Ortskräfteverfahrens handelt. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, sofern diese Personen dem Freistaat Thüringen zugewiesen wurden. Ob die Personen, welche derzeit in Besitz eines Visums nach 55 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG für eine Aufnahme nach § 22 AufenthG tatsächlich in Betracht kommen, wird nach Auskunft des BMI aktuell noch geprüft. Weiterhin teilte das BMI mit, dass das BAMF in Kürze damit beginnen wird den Ländern mitzuteilen, welche der vorgenannten "Personen für.eine Aufnahme nach § 22 AufenthG in Betracht kommen und welche nicht. Kommt nach Prüfung des BMI eine Aufnahme nach § 22 AufenthG nicht in Betracht, bleibt den Betroffenen dann die Möglichkeit einer Asylantragstellung. Hierzu wird nach Auskunft des BMI zeitnah auch ein entsprechendes informationsschreiben des BAMF versandt, Um dem BAMF etwaige Fälle von Personen, die in Besitz eines Visums nach §§ 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG sind und bereits in den Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte vorstellig wurden sowie gef. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach $ 22 AufenthG gestellt haben, mitteilen zu können, bitte ich um entsprechende Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie um Meldung dieser Fälle an das TMMJV unter Angabe der vollständigen Personendaten (zwecks eindeutiger Identifizierung) und der jeweiligen Aus änderbehörde, Im Übrigen bitte ich um baldmöglichste Unterrichtung der Ausländerbehörden und der Leistungsbehörden. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21 + Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5 = 99096 Erfurt 2
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Tel.:+49 361 573511256 - Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de « Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung, Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Von: TMMJV Marhold, Angie Gesendet: Freitag, 27. August 2021 12:17 An: TLVWA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thueringen.de> Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tivwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander <Alexander.Theus@tlvwa,thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes@t vwa.thueringen.de>; TLVWA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tivwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas <Thomas. Maier @tmmiv.thueringen.de>; TMMIV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de> Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskraften inklusive deren Kernfamilien nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes Update zu leistungsrechtlichen Aspekten - Priorität: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zu den seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des BAMF in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium verfassten informationen zum sofortigen Zugang der afghanischen Ortskräfte zu Leistungen und EingliederungsmaBnahmen nach dem SGB Il, hat das BMAS mit anliegendem Schreiben vom 26. August 2021 ausgeführt, dass dies nicht nur für Personen gilt, die bereits über einen in das SGB II führenden Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach § 14 Absatz 2 i. V. m. § 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch für Personen, die bisher ‚nur ein Visum nach § 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben (also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach 522 AufenthG}. Ich bitte um    geeignete Information und Weiterleitung des beigefügten Schreibens an die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit besten Grüßen im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21» Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5» 99095 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 * Fax:+49 361573511111 www.thueringen.de * Angie. Marhoid@tmmiy.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dianstlicher Mitteilungen ohne quaiifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Von: TMM)V Marhold, Angie Gesendet: Montag, 23. August 2021 14:15 An: TLVWA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thuerin en. de> Cc: TLVWA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLYwA Theus, Alexander <Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Maewes@tlvwa.thueringen.de>; TLVWA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.T homas 3
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<Thomas.Maier@tmmiy. thueringen. de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan. Zabold@tmmiv. thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de> Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien-nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes Update zu Einreisen, Verfahren und leistungsrechtlichen Aspekten - Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf meine nachstehende E-Mail vom 2. Juli 2021 möchte ich Sie mit einem kurzen Update über die aktue le Situation in Afghanistan sowie die bisherigen Einreisen afghanischer Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien ‚und dem zugrundeliegenden Aufnahmeverfahren informieren. Die Ereignisse in Afghanistan haben sich zuletzt überschlagen und gipfelten in der Einnahme der afghanischen Hauptstadt Kabul und der Machtübernahme über das gesamte Land durch die Taliban. Dreh- und Angelpunkt der dramatischen Situation stelit aktuell insbesondere der Flughafen in Kabul dar. Tausende Menschen haben sich rund um das Fiughafengelände versammelt und hoffen verzweifelt auf eine Möglichkeit, um das Land schnellstmöglich zu verlassen. Der reguläre Flugverkehr wurde eingestellt. Ausschließlich Militärmaschinen ist es derzeit möglich in Kabul zu landen und Menschen über eine Luftbrücke zu evakuieren. Deutschland fokussiert sich bei den Evakuierungsmaßnahmen auf deutsche Staatsangehörige, welche sich aktuell noch i in Afghanistan aufhalten, sowie afghanische Ortskräfte und deren Kernfamilien. Aufgrund der dramatischen Lage.vor Ort wurde das Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskrafte und deren {Kern- }Familienangehörige an die aktuelle Situation angepasst. Das Verfahren bei Einreise nach DEU erfolgt nach Auskunft des Bundesministerium des Innern, fiir Bau und Heimat (BMI) wie folgt: Covid-19-Testung, soweit erforderlich; sofern ein positives Testergebnis vorliegt, erfolgt eine sofortige - Absonderung der Personen - negativ Getestete werden zu Registrierstraßen geleitet - an bis zu 20 PiK-Stationen erfolgt durch die Kollegen der Bundespolizei die Biometrie- und Alphanumerikerfassung sowie die Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens (Asylkon) - Ausstellung Visa nach § 14 Abs. 2 AufenthG (D-Visa für 90 Tage) - Abfrage familiärer Bezüge zızur Vorbereitung der Verteilung auf die Länder, falls noch keine Verteilung auf die Länder erfolgt ist - Fahrt mit Bussen der Bundeswehr in eine (nahegelegene) Erstaufnahmeeinrichtung - Ausgabe der visierten Pässe in der Einrichtung, falls dies noch nicht am Flughafen erfolgen konnte - Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung voraussichtlich 3-5 Tage (Covid-19-Isolierung, med. Untersuchungen bzw. Versorgung, erste Beratungen) - eine Abholung der Personen erfolgt durch die Länder der endgültigen Zuweisung - falls keine Aufnahme nach § 22 AufenthG erfolgen kann, gets. Überführung in Asylverfahren Zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen führte das BMI weiterhin aus, dass derzeit auch Personen einreisen, die nicht auf der sogenannten „Masterliste" für Ortskräfte- und Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine Aufnahmezusage verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach § 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw. Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), kann nicht in der Kürze der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhalten zunächst grundsätzlich alle Evakuierten (Ausnahme: Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum für 90 Tage. Es wird dann innerhalb dieses Zeitraums geklärt werden müssen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Aufnahme nach 5 22 AufenthG rechtfertigt, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Zuweisung des BAMF an ein Land vorgenommen werden kann. Anderenfalls erfolgt, falls beantragt, eine Überführung ins Asylverfahren. Näheres wird das BMI mit den Ländern besprechen, wenn eine Klärung über das tatsächliche Verfahren in Kabul {und Nachbarstaaten) erfolgen sowie ein Überblick über die Personen gewonnen werden konnte, die derzeit über die Luftbrücke evakuiert werden können. Eine Schätzung, wie viele afghanische Ortskräfte letztendlich in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden, kann weder vom BMI noch vom TMMJV vorgenommen werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle afghanischen Ortskräfte in der Lage sein werden, das Land zu verlassen, um nach Deutschland zu reisen. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten bislang Zuweisungen für 13 afghanische Ortskräfte nebst Familien A
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(insgesamt 67 Personen) nach Thüringen, von denen 11 Ortskräfte inklusive Familien {insgesamt 57 Personen) bereits eingereist sind. Schätzungsweise ging das TMMJV anfangs von ca. 150 Personen für Thüringen aus; diese Anzahl kann sich angesichts der aktuellen Situation allerdings noch ändern. Im Zusammenhang mit der Aufnahme afghanischer Ortskräfte informierte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zudem über den sofortigen Zugang der Personengruppe zu Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das BAMF haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium die beigefügte Information verfasst. Hiernach besteht aufgrund des Umstandes, dass die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach $ 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt} ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Weitergehende Informationen zum Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und zum Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Ich bitte um geeignete Unterrichtung und Weiterleitung der Informationen der BA und. des BAMF nebst Anlage an die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str. 5 « 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 + Fax:+49 361 573511111 www, thueringen.de » Angie.Marhald@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter httos://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Fapierfassung. Von: TMMJV Marhold, Angie Gesendet: Freitag, 2, Juli 2021 14:54 An: TLVWA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thueringen.de> Cc: TLVWA Paterok, Björn Christian <BjoernChristian.Paterok@tivwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@t vwa.thueringen.de>; TLVwA Richter, Kevin <Kevin. Richter@tivwa.thueringen.de>; TMMIV Maier, Dr. Thomas <Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen. de> Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskraften inklusive deren Kernfamilien nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes Erfassung der Ersteinreise im AZR - Sehr geehrte Damen und Herren, seit dern Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskrafte und ihrer (Kern- )Familienangehörigen auf Basis von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell gefährdet gelten, Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien. 5
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Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt. Im. Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren") fortgeführt. Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Beärbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950 afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7% sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf Thüringen entfallen. Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund.des beschleunigten Verfahrens ist mit einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber dem BAMF benannt werden. Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem an iegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR- Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF, insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden schnellstmöglich im Auslanderzentralregister erfassen zu lassen. Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden. Mit besten Grüßen Im Auftrag Angie Marhold Sachbearbeiterin THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ 6
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Referat 21   Ausländer- und Asylrecht Werner-Seelenbinder-Str,5. 99096 Erfurt Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111 www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de Diese E-Mait- Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstiicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder Verschlüsselung. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. t 7
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Freistaat         Ministerium für Migration, Justiz Thüringen                   und Verbraucherschutz 1 Thüringer Ministeriurn für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 - 99107 Erfurt - nur per E-Mail                - Ihr/e Ansprechpartneriin: Frau Angie Marhold Thiringer Landesverwaitungsamt                                                                           Durchwahl: Jorge-Semprün-Platz 4                                                                                   Telefon +49 361 57351-1256 99423 Weimar                                                                                            Telefax +49 361 57351-1888 Angie.Marhold@ tmmiy.thueringen.de thr Zeichen: thre Nachricht vom: Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weite- Unser Zeichen: ren, besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen nach § 22 (bitte bei Antwort angeben) Satz 2 AufenthG                                                                                          2072/E-463812013-8- . 63440/2021 Seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme af-                               Erfurt, 2. November 2021 ghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-)Familienangehörigen auf Basis von § 22 Satz :2 des Aufenthaitsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als indivi- duell gefährdet geiten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghani- sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bun- desministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kern- familien. Im    Zusammenhang mit dem Abzug der NATO-Truppen aus Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban wird das Verfahren zur Aufnahme -yon gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf Basis von § 22 Satz 2 AufenthG fortgeführtund um weitere, aus humanitären Gründen für die Bundesrepublik besonders relevante Personen aus den Bereichen Wis- senschaft, Politik, Judikative, NGOs, Kultur und Medien, die sich aufgrund ih- res persönlichen Wirkens in Afghanistan exponiert haben und deshalb be- sonders gefährdet sind, und deren Familienangehörige erweitert. Aufgrund der rasanten Verschlechterung der Sicherheitslage und der sich in diesem Zusammenhang überschlagenden Ereignisse in Afghanistan war eine geregeite Erteilung von Aufnahmezusagen und Einreisevisa im August dieses Jahres nicht mehr möglich. Stattdessen wurden Personen unmittelbar aus Afghanistan evakuiert, bis die Evakuierungsflige der Bundeswehr auf- grund der volatilen Sicherheitslage am Flughafen in Kabul Ende August ein- gestelltwerden mussten. Mit Schreiben vom 2.                      Juli 2021 sowie vom 23., 27. und 31. August 2021 in-           Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und formierte das Migrationsministerium unter anderem über die Entwicklungen                                 Verbraucherschutz Wermner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und thre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im internet unter htt eine Papierfassung.gen. deidatenschuiz. deidaten Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung                                                       www.ihueringen,de
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in Afghanistan und den status- sowie leistungsrechtlichen Umgang mit im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen der Bundeswehr nach Deutschland eingereisten afghanischen Staatsangehörigen. In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf Folgendes hinweisen: Aufgrund der unübersichtlichen Lage am Flughafen in Kabul war es im Rah- men der Evakuierungsmaßnahmen der Bundeswehr in der Zeit vom 17. bis zum 27, August 2021 nicht möglich zu klären, ob die evakuierten afghani- schen Staatsangehörigen für eine Aufnahme nach $ 22 Satz 2 AufenthG in _ Betracht kommen, weil sie eindeutig als Ortskräfte identifiziert werden konn- ten oder zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengrup- pen zählen. Daher wurden die im Rahmen der Evakuierungsflüge der Bun- deswehr in Deutschland ankommenden afghanischen Staatsangehörigen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Bundespolizei registriert, erkennungsdienstlich behandelt, einer Sicherheitsüberprüfung un- terzogen und anschließend am Ankunftsflughafen mit einem Ausnahmevi- sum für die Dauer von 90 Tagen auf Grundlage des § 14 Abs. 2i.V.m. § 22 S. 2 AufenthG ausgestattet. Zwischenzeitlich wurde durch das BAMF geprüft, ob die im Rahmen der Eva- kulerungsmaßnahmen der Bundeswehr nach Deutschland eingereisten Per- sonen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erfüllen. Hierzu wurde vom BAMF ein Abgleich der per- sönlichen Daten der evakuierten afghanischen Staatsangehörigen mit den vom BMI erfassten Ortskräften sowie der vom Auswärtigen Amt geführten Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen (ehemals „Men- schenrechtsliste") durchgeführt. I.      Afghanische Staatsangehörige mit Aufnahmezusage des BMI nach § 22 Satz2 AufenthG Afg hanischen Staatsangehérigen mit Aufnahmezusage des BMI und einem regulären oder einem Ausnahmevisum, welches ausschließlich auf Grund- lage des § 22 S. 2 AufenthG ausgestellt wurde, ist nach $ 22 Satz 2 Auf- enthG eine Aufenthaltsertaubnis zu erteilen. Die nach dem Königsteiner Schlüssel nach Thüringen vom BAMF auf Basis des § 75 Nr. 8. AufenthG zugewiesenen Personen mit Aufnahmezusage des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG werden im regulären Verfahren in den Land- kreisen und kreisfreien Städten untergebracht (vgl. $ 1 Satz 1 Nr. 5 des Thü- ringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes ThürFlüAG i.V.m. § 1 der Thüringer -             - Flüchtlingsverteilungsverordnung -ThürFlüVertVO). § 12a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist zu beachten (vgl. hierzu auch die Ausfüh- rungen unter © 111.14, der als-Anlage 1 beigefügten FAQs des BMI mit Stand vom 8. Oktober 2021). Seite 2von6
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Bei afghanischen Staatsangehörigen, die mit einer Aufnahmezusage nach $ 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet einreisen und keinen af- ghanischen Nationalpass besitzen, kommt aufgrund der festgesteilten Ge- fährdung die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht (vgl. © IIl.8. der FAQs des BMI). Hinsichtlich leistungsrechtlicher Aspekte verweise ich auf die vom TMMJV am 23. und 27. August 2021 übermittelten Informationen des BMI und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die als Anlage 2 beigefügte Arbeitshilfe des BMI und BMAS zur Zuordnung von Sozialleistun- gen für evakuierte afghanische Staatsangehörige mit Stand vom 21. Oktober 2021. N.      Afghanische Staatsangehörige, die nicht für eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen Wenngleich im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen der Bundeswehr Ausnahmevisa nach § 14 Abs. 2 AufenthG durch die Bundespolizei i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wurden bedeutet dies nicht, dass für sämtliche Personen bereits eine Aufnahmezusage des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG vorliegt. Sollten afghanische Staatsangehörige, die in Besitz eines Ausnahmevisums auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 i.V.m. $ 22 Satz 2 AufenthG sind, inden Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte vorstellig werden bzw. bereits vorstellig geworden sein und (noch) keiner Zuweisungsentschei- dung des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterliegen, bitte ich um un- verzügliche Übermittlung der entsprechenden Personen- und Kontaktdaten, um einen listenmäßigen Abgleich und einer daraus resultierenden Status- feststellung durch das BAMF zu veranlassen. Diejenigen Personen, die listenmäßig nicht erfasst sind und folglich nicht für „eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen, haben die Möglichkeit einer Asylantragstellung. Die Betroffenen werden grundsätzlich durch das BAMF auf diese Möglichkeit hingewiesen bzw. durchlaufen das bereits anhängige Asylverfahren (vgl. hierzu das als Anlage 3 beigefügte In- formationsschreiben des BAMF). In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine Aufnahme nach $ 22 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommt, die Vo- raussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen nicht vorliegen und kein Asylverfahren läuft, sich die Betreffenden mit Ablauf- datum des (Ausnahme-)Visums unerlaubt in Deutschland aufhalten. Afghani- sche Staatsangehörige, die nicht für eine Aufnahme nach $ 22 Satz 2 Auf- enthG in Betracht kommen und noch keinen Asylantrag gestellt haben, soll- ten daher ausdrücklich auf die Möglichkeit der Asylantragsteliung hingewie- Seite 3 von 6
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