2021-11-25-21-tlvwa-winterabschieberegelung-2021-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat

Thüringen =;

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Postfach 90 04 62 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprün-Platz 4
99423 Weimar

- vorab per E-Mail -

Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern
in den Wintermonaten 2021/2022

Aus gegebenem Anlass bitte ich die Ausländerbehörden zu unterrichten,
hinsichtlich vorgesehener Abschiebungen in den Wintermonaten
2021/2022 vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 wie folgt zu ver-
fahren:

Grundsätzlich ist die vollziehbare Ausreisepflicht auch während der Wintermo-
nate mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Ausreise konsequent und auf
angemessene Weise durchzusetzen.

Sofern Betroffene nicht freiwillig ausreisen, ist eine Abschiebung nach
8 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchzuführen, wenn die entsprechenden Vo-
raussetzungen vorliegen und Einzelfallprüfungen zu dem Ergebnis führen,
dass eine Rückkehr in Würde und Sicherheit möglich ist.

In die Einzelfallprüfungen sollen die konkrete Situation in den jeweiligen Her-
kunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürf-
_ tigkeit einbezogen werden.

Für die Situation im Herkunftsland kann ausschlaggebend sein, wie sich die
winterlichen Witterungsbedingungen darstellen. In diesem Zusammenhang
kann auch die Wohnraumsituation, die allgemeine Versorgungslage sowie die
Frage, ob Verkehrsverbindungen vom Zielflughafen bis zum Wohnort zur Ver-
fügung stehen, in die Bewertung mit einbezogen werden. :

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezugenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu
erhalten Sie im Internet unter htip: eringen,
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

 

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Herr Stefan Zabold

Durchwahl:
Telefon +49 361 57351-1170
Telefax +49 361 57351-1111

Stefan.Zabold@
tmmjv.thueringen.de

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen:

(bitte bei Antwort angeben)
2072/E-4749/2014-9 -
68710/2021

Erfurt, ,
25. November 2021

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist regelmäßig anzunehmen bei:

-  Kernfamilien mit einem individuell begründeten besonderen Schutzbe-
darf (z.B. Familien mit minderjährigen Kindern und/oder besonders be-
treuungsbedürftigen Mitgliedern der betroffenen Kernfamilie) und

- besonders betreuungsbedürftigen Personen wie Schwangere, unbe-
gleitete Minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Perso-
nen.

Führt die Einzelfallprüfung zu der begründeten Annahme, dass wegen der
winterlichen Witterungsbedingungen im jeweiligen Herkunftsland und dem zu-
sätzlichen Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung
in das jeweilige Herkunftsland während der Wintermonate nicht zumutbar ist,
können Betroffene und gegebenenfalls deren Kernfamilien bis zum 31. März
2022 gemäß 8 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet wer-
den.

Die Regelung ist nicht auf bestimmte Herkunftsstaaten beschränkt.

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine vollziehbare
Abschiebungsanordnung nach 8 58a AufenthG erlassen worden ist, die aus-
gewiesen worden sind, bei denen ein schwerwiegendes oder besonders
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach $ 54 AufenthG vorliegt oder
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90
Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht
bleiben.

Ich bitte um umgehende Information der Ausländerbehörden. Eine Abschrift
des entsprechenden Schreibens bitte ich, mir zur Kenntnis zu übersenden.

Im Auftrag

  

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