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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin An die für Ausländerrecht zuständigen Ministerien                               Alt-Moabit 140 10557 Berlin und Senatsverwaltungen der Länder Postanschrift 11014 Berlin M3AG@bmi.bund.de www.bmi.bund.de M3-21002/1#66 Berlin, 26. November 2021 Seite 1 von 3 Betreff: Familiennachzug zum Deutschen hier: Auswirkungen von Krisenlagen auf die Fallbearbeitung Sehr geehrte Damen und Herren, in Situationen, in denen das Auswärtige Amt aufgrund der kritischen Lage vor Ort eine Ausreise- empfehlung für deutsche Staatsangehörige ausgesprochen hat, hat das Auswärtige Amt die Er- fahrung gemacht, dass eine rasche abschließende Bearbeitung anhängiger oder kurzfristig ge- stellter Visumanträge von ausländischen Familienangehörigen von Deutschen, ihre rechtzeitige zügige Ausreise wesentlich erleichtern kann. Dies insbesondere in Fällen, in denen im Einzelfall nicht lediglich ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland mittels Schengen-Visum zweck- mäßig erscheint. Derzeit warnt das Auswärtige Amt u.a. vor Reisen nach Äthiopien und fordert deutsche Staatsan- gehörige dringend dazu auf, die derzeit verfügbaren kommerziellen Flüge zur sofortigen Ausreise zu nutzen. In Bezug auf die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug möchte ich Ihnen da- her nachfolgende Hinweise zur Fallbearbeitung in der Praxis geben. Kernfamilienangehörige von deutschen Staatsangehörigen, die sich in Drittstaaten aufhalten und die eine Einreise zum längerfristigen Aufenthalt in Deutschland begehren, benötigen, sofern sie Drittstaatsangehörige sind, grundsätzlich ein nationales Visum zum Familiennachzug. Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Seite 2 von 3 I.      Reguläres Visumverfahren Um eine zügige gemeinsame Ausreise von deutschen Staatsangehörigen mit ihren drittstaatsan- gehörigen Kernfamilienangehörigen zu ermöglichen, sollten diejenigen Ausländerbehörden, die sich mit entsprechenden Visumanträgen befassen, bei der Prüfung die Eilbedürftigkeit dieser Fälle berücksichtigen und zügig eine Abschlussentscheidung herbeiführen. Über das Registerpor- tal sind diese Fälle über die Behördenkennzahl der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (AV) auffindbar. Die AV Addis Abeba läuft unter der Behördenkennzahl 501700. Seitens zuständiger AV können die Fälle ebenfalls entsprechend vorbereitet werden. Hierzu ver- merkt bspw. die AV Addis Abeba im Freitextfeld von RK-Visa den Hinweis „Familiennachzug zu Deutschem/r aus Äthiopien; Bitte um zügige Bearbeitung“. Hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich erforderlichen Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten, kann vorbehaltlich der grund- sätzlich erforderlichen Bewertung jedes Einzelfalls in Krisenlagen aufgrund der Situation vor Ort gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG das Ablegen einer A1- Prüfung weder möglich noch zu- mutbar sein. Entsprechende Bewertungen trifft die zuständige AV im Einzelfall und teilt diese den Ausländerbehörden mit. II.     Beschleunigtes Visumverfahren Sollte sich die Lage vor Ort weiter zuspitzen und würde eine reguläre Beteiligung der zuständi- gen Ausländerbehörde nach Bewertung der AV eine zeitlich nicht zu vertretende Verzögerung bedeuten, kann die zuständige AV ein nationales Visum ausnahmsweise auch ohne die erforder- liche Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilen. Dies erfolgt unter Absendung des Visumantrags ohne Beteiligung der Ausländerbehörde. Dieses Verfahren greift jedoch nur in Fällen, in denen nur so den Regelungen zur konsularischen Hilfe für Deutsche und deren nichtdeutschen Familienangehörigen gerecht geworden (s. § 6 Konsulargesetz) und einem vollständigen Wegfall des Visumverfahrens im Ausland vorgebeugt werden kann. Das Verfahren setzt voraus, dass seitens AV eine über das übliche Maß hinausge- hende Prüfung des Einzelfalls vorgenommen wurde, die zu dem Ergebnis gelangt, dass seitens zuständiger Ausländerbehörde keine Einwände gegen eine Erteilung bestehen würden. Hierbei prüft die AV sowohl Auslands- als auch Inlandssachverhalte, letztere soweit dies aufgrund der Umstände möglich ist. Im Anschluss dokumentiert die AV die Gesamtwürdigung im Vorgang so, dass die Ausländerbehörden in der Lage sind, das Ergebnis umfassend nachzuvollziehen.
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Seite 3 von 3 In beiden geschilderten Verfahren bleibt es bei der regulären automatisierten Sicherheitsprüfung im Visumverfahren. III.     Nachholung des Visumverfahrens Gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug grundsätzlich voraus, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgt ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht wurden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann hiervon jedoch abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass Kernfamilienangehörige von deutschen Staatsangehöri- gen, die zunächst mittels Schengen-Visum zum kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland einge- reist sind, in Einzelfällen nunmehr Aufenthaltserlaubnisse zum längerfristigen Aufenthalt bean- tragen. Sofern in diesen Fällen zunächst ein kurzfristiger Aufenthalt geplant war, aufgrund der Lage in Äthiopien ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland unvermeidbar ist, ist nach der- zeitiger Bewertung der Lage durch das Auswärtige Amt (s.o.) eine Unzumutbarkeit zur Nachho- lung des Visumverfahrens gegeben. Ich bitte Sie kurzfristig die zuständigen Stellen entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen elektr. gez. v. Simson
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