2022-01-14-aufnahme-syrischer-verwandter-tlvwa
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Freistaat |: Thüringen \ Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 740 Jorge-Semprun-Platz 4 99423 Weimar Anordnung nach $ 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten beantragen, vom 10. Sep- tember 2013 hier: Kein Wohnsitz des Stammberechtigten in Thüringen zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin: Nach Sinn und Zweck der im Betreff genannten Landesaufnahmeanordnung ist es für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des aufgenommenen Ausländers nach $ 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. & 8 AufenthG nicht erforder- lich, dass der Stammberechtigte, zu dem die Aufnahme seiner Verwandten erfolgt ist, noch seinen Wohnsitz in Thüringen hat. Um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Ausländerbehörden wird gebeten. Im Auftrag tefan Zabold Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMUJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter https www Justiz. thueringen de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Herr Helmut Mayer Durchwahl: Telefon +49 361 57351-1172 Telefax +49 361 57351-1888 poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-959/2013-21- 2996/2022 Erfurt, 14. Januar 2022 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de