2022-01-28-ne-nach-ss-26-abs-3-und-4-aufenthg-identitatsklarung-erga

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Ihr/e Ansprechpartnerlin:

Thüringer Landesverwaltungsamt Herr Helmut Mayer
Jorge-Semprun-Platz 4
99423 Weimar Durchwahl:

Telefon +49 361 57351-1172
Telefax +49 361 57351-1888

poststelle®
tmmjv.thueringen.de

Ihr Zeichen:
Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis nach $ 26 Absatz 3 und 4 AufenthG Ihre Nachricht vom:
hier: ergänzende Hinweise bzgl. anerkannten Asylberechtigten und Per-

sonen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist Unser Zeichen:
(bitte bei Antwort angeben)

2072/E-4902/2015-47-
5848/2022

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit Schreiben Erfurt,

vom 12. August 2021 Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit der Identi- ?° "ua" 2022
tätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaub-

nis nach $8 26 Abs. 3 und 4 AufenthG für die Ausländerbehörden herausge-

geben. Das Schreiben des BMI wurde mit einem zusammenfassenden

Schreiben des TMMJV vom 18. August 2021 an das Landesverwaltungsamt

weitergeleitet mit der Bitte, die Ausländerbehörden in geeigneter Weise zu

unterrichten.

Aufgrund entsprechender Nachfragen seitens des LVwA ergehen folgende
ergänzende Hinweise:

Im Schreiben des BMI vom 12. August 2021 wird ausgeführt, dass bei der
Prüfung der Beweismittel zur Klärung der Identität zwingend die seitens des
BMI unter Ziffer 4, Buchstaben a) bis d) festgelegte Reihenfolge einzuhalten
ist. Ein Übergang zur jeweils nächsten Beweismittel-Stufe ist danach nur zu-
lässig, wenn dem Ausländer die Erfüllung der vorangegangenen Stufe trotz
hinreichender Mitwirkung unmöglich oder unzumutbar ist.

In dem BMI-Schreiben wird weiter ausgeführt, dass nach der ersten Stufe
(Ziffer 4, Buchstabe a)) der Ausländer den Nachweis seiner Identität in erster
Linie und in der Regel durch Vorlage eines anerkannten und gültigen auslän-
dischen Passes oder Passersatzes zu führen hat. Besitzt die ausländische
Person nachweislich keinen Pass oder Passersatz, sei zu prüfen, ob sie ein
solches Papier auf zumutbare Weise erlangen kann.

Abweichend vom genannten Schreiben des BMI ist es anerkannten Asylbe-
rechtigten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 8 25 Abs. 1 Auf-
enthG sind und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wor-
den ist und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 8 25 Abs. 2 Satz 1,
1. Alt. AufenthG sind, grundsätzlich unzumutbar, mit den Behörden ihres

Heimatstaates zum Zwecke der Passbeschaffung Kontakt aufzunehmen. Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu 99096 Erfurt

erhalten Sie im Internet unter https'//www justiz.thueringen de/datenschutz.
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung. www.thueringen.de
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Bei den genannten Personengruppen soll daher, sofern sie eine Niederlas-
sungserlaubnis nach 8 26 Abs. 3 AufenthG beantragen, hinsichtlich der Iden-
titätsklärung grundsätzlich zur zweiten Beweismittel-Stufe des BMI-
Schreibens übergegangen werden, da die Erlangung von Passpapieren
subjektiv nicht zumutbar ist. Für den Übergang zu den nächsten Beweismit-
tel-Stufen bleibt es bei den Regelungen des BMI-Schreibens.

. Für die übrigen Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
Kapitel 1, Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes sind und eine Niederlas-
sungserlaubnis nach $ 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG beantragen, bleiben
hinsichtlich der Identitätsklärung die Regelungen des BMI-Schreibens vom
12. August 2021 unberührt.

Um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Ausländerbehörden wird gebeten.

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