2022-02-25-21-tlvwa-aufnahme-ukrainischer-staatsangehoriger

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat      =“ 2    Ministerium Thüringe                             für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ' Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt                                  | - nur per E-Mail -                                                                                        Inr/e Ansprechpartner/in: Herr Stefan Zabold Thuringer Landesverwaltungsamt Durchwahl: Jorge-Semprun-Platz 4                                                                                    Telefon +49 361 57351-1170 99423 Weimar                                                                                             Telefax +49 361 57351-1888 Stefan. Zabold@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Aufnahme ukrainischer Staatsangehöriger Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) Aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Ukraine und der weiterhin mögli-                               2072/E-4902/2015-66- chen visafreien Einreise von ukrainischen Staatsangehörigen nach Deutsch-                                 12545/2022 land ist in den nächsten Tagen mit einem erhöhten Einreiseaufkommen auch                                  Erfurt, nach Thüringen zu rechnen. Verbindliche Festlegungen des Bundes zur                                      25. Februar 2022 Frage der aufenthaltsrechtlichen Ausgestaltung des Aufenthalts von ukraini- schen Staatsangehörigen liegen noch nicht vor. Bund und Länder befinden sich dazu in enger Abstimmung.                                                                         | Es ist durchaus denkbar, dass eine Aufnahme außerhalb des Asylverfahrens erfolgen wird. Aus diesem Grund bitte ich, dass die in Thüringen ankommen- den ukrainischen Staatsangehörigen nach Möglichkeit vorerst bei Ihren Ver- wandten und Freunden Aufnahme finden sollen. EineWeiterleitung an die - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende ist in diesen Fällen möglichst nicht vorzunehmen. Sobald mir nähere Erkenntnisse vorliegen, werde ich Sie hierüber umgehend unterrichten. Zudem möchte ich Sie über die Rechtsaufassung des BMI zu 8 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und zu 8 40 der Aufent- haltsverordnung (AufenthV) in Kenntnis setzen. Das BMI geht davon aus, 1.    dass es gemäß 8 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der beson- deren Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vor- liegen den Voraussetzungen gem. 8 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Auslän- derbehörden abgesehen werden sollte und 2.     dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehö- rige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkom- |                                Thüringer Ministerium für mens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. 8 40                                Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 Informationen zum Schulz ines personenbezogenen vaten Such das TMMIV und Ihre Ansprechpariner HEerzu      99096 Erfurt erhalten SieimInternetunterhilps///www.lustizInueringende/datenschutz Auf Wunsch übersenden wirrihneneeine Papijerfassur 0.                                                      www.thueringen.de
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AufenthV nachEinreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Auf- enthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einho- len, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in $ 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. $ 40 Nr. 2 AufenthV. Nach Auffas- sung des BMI ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis $ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Ich bitte um unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden. Im Auftrag / ? fof. Stefan      O id Seite 2 von 2
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