2022-03-04-21-tlvwa-anwendungshinweise-ukr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Freistaat “>              Ministerium Thiringe:                 Sees VIG fiir Migration, Justiz und Verbraucherschutz Thüringer Ministerium für Migration, Justiz undVerbraucherschutz Postfach 90 04 62: 99107 Erfurt - nur per E-Mail-                                                                                               Inr/e Ansprechpartner/in: Frau Angie Marhold Thüringer Landesverwaltungsamt - Durchwahl: Jorge-Semprün- Platz 4                                                                                         Telefon     +49 361 57351-1256 99423 Weimar                                                                                                    Telefax     +49 361 57351-1888 poststelle@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Aufnahme von aus der Ukraine geflüchteten Personen Unser Zeichen: hier. Anwendungshinweise zur leistungsrechtlichen Einordnung und Unter- (bitte bei Antwort angeben) bringung von aus der Ukraine geflüchteten Personen                                                 2072/E-565/2022-5- 14143/2022 Erfurt, Anlässlich der dramatischen Entwicklungen der Lage in der Ukraine und der                                        4. Marz 2022 zu erwartenden Ankünfte von aus der Ukraine geflüchteten Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ergehen die nachfolgenden Informatio- nen und Hinweise: 1. Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene Am 3. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union einen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes ge- fasst. Das Bundesinnenministerium (BMI) geht davon aus, dass dieser Be- schluss sehr zeitnah in Kraft treten wird. Bezüglich der konkreten Ausgestal- tung und Umsetzung des Beschlusses auf nationaler Ebene sowie hinsicht- lich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 8 24 des Aufenthaltsge- setzes (AufenthG) hat das BMI zugesagt, kurzfristig weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. 2.      Hinwiese zum leistungsrechtlichen Umgang Zwar verfügen zahlreiche ukrainische Staatsangehörige über verwandt- schaftliche Beziehungen in Deutschland und finden meist vorübergehende Aufnahme bei Familie und Freunden. Gleichwohl können viele aus der Ukra- ine Geflüchtete ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern. Sobald dem vorgenannten Personenkreis ein vorubergehender Schutz nach § 24 "AufenthG gewährt wird, sind sie zum Bezug von Leistungen nach dem Asyl-                                         -Thiringer Ministerium fir bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) berechtigt.                                                                    Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-StraRe 5 informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu           99096 Erfurt erhalten Sieim internet unter https:/Awww justiz. inueringen de/datenschutz. Auf Wunsen dbersenden wir Innen eine Papierfassung.                                                               www.thueringen.de
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Darüber hinaus können aus der Ukraine Geflüchtete auch in der Übergangs- zeit, in der noch kein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG möglich ist, Unterstützung in Höhe der im AsylbLG vorgesehenen Leistungen erhal- ten, sofern sie bei der Behörde um Unterstützung nachsuchen. Vor diesem Hintergrund werden die Landkreise und kreisfreien Städte gebe- ten, die Leistungserbringung in der Übergangszeit, in der noch kein vorüber- gehender Schutz nach § 24 AufenthG möglich ist, zu übernehmen. Die hier- durch entstehenden Kosten werden den Aufnahmekommunen nach den Vor- schriften der ‚Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) vom Land erstattet. Die Leistungsbehörden haben sich vor einer Leistungsgewährung davon zu überzeugen, dass die betreffenden Personen unter Nutzung der PIK regis- triert wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Personen zur entspre- chenden Registrierung zunächst an die jeweils zuständige Ausländerbe- hörde zu verweisen. 3.    Unterbringung Da die Aufnahme der aus der Ukraine Geflüchteten außerhalb des Asylver- fahrens stattfindet, ist auch eine dezentrale Unterbringung bei Dritten zuläs- sig. Soweit eine private Unterkunft nicht zur Verfügung steht, gehört auch die Unterbringung der betroffenen Personen zu den zu gewährenden Leistun- gen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden gebeten, soweit wie mög- lich, eigene Unterbringungskapazitäten in Anspruch zu nehmen. Ich bitte um unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden und der Leistungsbehörden. Im Auftra / ‘Seite 2 von 2
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