2022-03-23-informationen-zur-aufnahme-von-afg-ok-und-weiteren-nach-ss-22-satz-2-aufenthg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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TMM)V Kneuse, Sabine

Von: TMMJV Marhold, Angie

Gesendet: Mittwoch, 23. März 2022 18:39

An: TLVwA Präsidium

Cc: TLVwA Barbian, Michael; TLVwA Splittgerber, Heidi; TLVwA Theus,

Alexander; TLVwA Becker, Katarina; TMMJV Maier, Dr.Thomas: TMMJV
Zabold, Stefan; TMMJV Schwender, Beatrix

Betreff: Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weiteren,
besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen nach $ 22 Satz 2
AufenthG - hier: Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex
Afghanistan des BMI

Anlagen: 220316 FAQ-AFG 2. Auflage endg.pdf

Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich die umfangreich aktualisierten und neu strukturierten FAQ des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat (BMI) zum Themenkomplex Afghanistan. Neben Informationen zum sogenannten
„Ortskräfteverfahren“ erhalten die anliegenden FAQ nützliche Hinweise und Ausführungen zu weiteren
ausländerrechtlichen Sachverhalten bezüglich afghanischer Staatsangehöriger, wie etwa zur Identitätsklärung und
Passbeschaffung oder zum Familiennachzug, sowie zu leistungsrechtlichen Aspekten und den Zugangsmöglichkeiten
zu Integrationskursen.

Anlässlich der Ausführungen in den FAQ des BMI unter B. IV. zu Duldungen nach 8 60b AufenthG verweise ich auf
die mit Schreiben des TMMJV vom 23. Juli 2021 übersandten Anwendungshinweise des BMI zu $ 60b des

Aufenthaltsgesetzes mit Ergänzungen für den Freistaat Thüringen (Stand vom 23. Juli 2021), deren Gültigkeit
unverändert fortbesteht.

Ich bitte um Weiterleitung der anliegenden FAQ des BMI an die Ausländerbehörden und die Leistungsbehörden der
Landkreise und kreisfreien Städte.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 » Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung. -

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https://www,.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

Von: TMMJV Marhold, Angie <Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de>

Gesendet: Dienstag, 2. November 2021 14:24

An: TLVwA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Theus, Alexander <Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina
<Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>;

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TMM\JV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmjv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix
<Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>

Betreff: Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weiteren, besonders gefährdeten
afghanischen Staatsangehörigen nach 8 22 Satz 2 AufenthG

Priorität: Hoch

Informationen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und weiteren, besonders gefährdeten afghanischen
Staatsangehörigen nach 8 22 Satz 2 AufenthG

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügtes Schreiben des TMMJV vom heutigen Tage nebst Anlagen übersende ich ausschließlich per E-Mail mit der
Bitte um weitere Veranlassung.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

Referat 21 * Ausländer- und Asylrecht
Werner-Seelenbinder-Str. 5 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111
www.thueringen.de « Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

 

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Von: TMM)JV Marhold, Angie

Gesendet: Dienstag, 31. August 2021 17:37

An: TLVwA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander
<Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes tivwa.thueringen.de>;
TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tivwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas
<Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV
Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmjv.thueringen.de>

Betreff: Aufnahme von AFG Ortskräften nach 8 22 Satz 2 AufenthG sowie Einreisen weiterer AFG Staatsangehöriger
im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen des Bundes - Klarstellung ausländerrechtlicher Aspekte
Priorität: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

das TMM\JV erreichten zuletzt Nachfragen hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise sowie bezüglich des
aufenthaltsrechtlichen Status der aus Afghanistan im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen nach Deutschland
eingereisten afghanischen Staatsangehörigen. Wie ich bereits mit meiner E-Mail vom 23. August 2021 mitteilte, sind
im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen auch Personen nach Deutschland eingereist, die nicht auf der
sogenannten „Masterliste“ des BMI für Ortskräfte und deren Familienangehörige stehen und daher noch nicht über
eine Aufnahmezusage nach 8 22 AufenthG verfügen.

Ob diese Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie eindeutig als Ortskräfte
identifiziert werden konnten oder zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen
(bspw. Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen
Journalisten), konnte nicht in der Kürze der Zeit am Flughafen geklärt werden.

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Daher erhielten zunächst grundsätzlich alle evakuierten afghanischen Staatsangehörigen (Ausnahme:
. Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum nach 88 14 Abs. 2 i.V.m. 22
AufenthG mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Wenngleich diese Ausnahmevisa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG durch die
Bundespolizei i.V.m. $ 22 AufenthG erteilt wurden bedeutet dies nicht, dass für diese Personen bereits eine
Aufnahmezusage des BMI nach $ 22 AufenthG vorliegt. Folglich kann in diesen Fällen auch noch kein
Aufenthaltstitel nach $ 22 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerbehörden werden daher gebeten, etwaige
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 8 22 AufenthG von Personen, die in Besitz eines Visums nach
88 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG sind, zunächst zurückzustellen.

Lediglich in den Fällen, in denen ein Visum nach 8 22 Satz 2 AufenthG (ohne den vorangestellten $ 14 Abs. 2
AufenthG) vorliegt, ist davon auszugehen, dass es sich eindeutig um eine afghanische Ortskraft i.S.d. bisherigen
Ortskräfteverfahrens handelt. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen,
sofern diese Personen dem Freistaat Thüringen zugewiesen wurden.

Ob die Personen, welche derzeit in Besitz eines Visums nach 88 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG für eine Aufnahme
nach 8 22 AufenthG tatsächlich in Betracht kommen, wird nach Auskunft des BMI aktuell noch geprüft. Weiterhin
teilte das BMI mit, dass das BAMF in Kürze damit beginnen wird den Ländern mitzuteilen, welche der vorgenannten
Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen und welche nicht. Kommt nach Prüfung des
BMI eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG nicht in Betracht, bleibt den Betroffenen dann die Möglichkeit einer
Asylantragstellung. Hierzu wird nach Auskunft des BMI zeitnah auch ein entsprechendes Informationsschreiben des
BAMF versandt.

Um dem BAMF etwaige Fälle von Personen, die in Besitz eines Visums nach 88 14 Abs. 2 i.V.m. 22 AufenthG sind und
bereits in den Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte vorstellig wurden sowie ggf. Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach $ 22 AufenthG gestellt haben, mitteilen zu können, bitte ich um
entsprechende Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie um Meldung dieser Fälle an das TMMJV
unter Angabe der vollständigen Personendaten (zwecks eindeutiger Identifizierung) und der jeweiligen
Ausländerbehörde.

Im Übrigen bitte ich um baldmöglichste Unterrichtung der Ausländerbehörden und der Leistungsbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

 

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 * 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

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Von: TMM)JV Marhold, Angie
Gesendet: Freitag, 27. August 2021 12:17
An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander
<Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes@tlvwa.thuerin en.de>;

TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas
<Thomas.Maier@tmmjv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV
Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>

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Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach & 22 Satz2 des
Aufenthaltsgesetzes - Update zu leistungsrechtlichen Aspekten
Priorität: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu den seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des BAMF in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium verfassten Informationen zum
sofortigen Zugang der afghanischen Ortskräfte zu Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il, hat
das BMAS mit anliegendem Schreiben vom 26. August 2021 ausgeführt, dass dies nicht nur für Personen gilt, die
bereits über einen in das SGB Il führenden Aufenthaltstitel nach $ 22 Satz 2 AufenthG oder über ein Visum nach 8 14
Absatz 2i.V.m.8& 22 Satz 2 AufenthG verfügen (wie insbesondere Ortskräfte), sondern auch für Personen, die bisher
nur ein Visum nach 8 14 Absatz 2 AufenthG erhalten haben (also ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach
8 22 AufenthG).

Ich bitte um geeignete Information und Weiterleitung des beigefügten Schreibens an die Ausländerbehörden sowie
an die Leistungsbehörden mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21 = Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 « 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 » Fax:+49 361 573511111

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Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

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Von: TMMJV Marhold, Angie
Gesendet: Montag, 23. August 2021 14:15
An: TLVwA Präsidium <Praesidium@tlvwa.thueringen.de>

Cc:.TLVwA Reinhardt, Mathias <Mathias.Reinhardt@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Theus, Alexander
<Alexander.Theus@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Möwes, Michael <Michael.Moewes@tlvwa.thueringen.de>;
TLVwA Becker, Katarina <Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV Maier, Dr.Thomas
<Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan <Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV
Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>

Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach & 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes - Update zu Einreisen, Verfahren und leistungsrechtlichen Aspekten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf meine nachstehende E-Mail vom 2. Juli 2021 möchte ich Sie mit einem kurzen Update über die
aktuelle Situation in Afghanistan sowie die bisherigen Einreisen afghanischer Ortskräfte inklusive deren Kernfamilien
und dem zugrundeliegenden Aufnahmeverfahren informieren.

Die Ereignisse in Afghanistan haben sich zuletzt überschlagen und gipfelten in der Einnahme der afghanischen
Hauptstadt Kabul und der Machtübernahme über das gesamte Land durch die Taliban. Dreh- und Angelpunkt der
dramatischen Situation stellt aktuell insbesondere der Flughafen in Kabul dar. Tausende Menschen haben sich rund
um das Flughafengelände versammelt und hoffen verzweifelt auf eine Möglichkeit, um das Land schnellstmöglich zu
verlassen. Der reguläre Flugverkehr wurde eingestellt. Ausschließlich Militärmaschinen ist es derzeit möglich in

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Kabul zu landen und Menschen über eine Luftbrücke zu evakuieren. Deutschland fokussiert sich bei den
Evakuierungsmaßnahmen auf deutsche Staatsangehörige, welche sich aktuell noch i in Afghanistan aufhalten, sowie
afghanische Ortskräfte und deren Kernfamilien.

Aufgrund der dramatischen Lage vor Ort wurde das Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte und deren (Kern-

)Familienangehörige an die aktuelle Situation angepasst. Das Verfahren bei Einreise nach DEU erfolgt nach Auskunft

des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wie folgt:

-  Covid-19-Testung, soweit erforderlich; sofern ein positives Testergebnis vorliegt, erfolgt eine sofortige
Absonderung der Personen

- negativ Getestete werden zu Registrierstraßen geleitet

- an bis zu 20 PIK-Stationen erfolgt durch die Kollegen der Bundespolizei die Biometrie- und
Alphanumerikerfassung sowie die Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens (Asylkon)

- Ausstellung Visa nach $ 14 Abs. 2 AufenthG (D-Visa für 90 Tage)

- Abfrage familiärer Bezüge zur Vorbereitung der Verteilung auf die Länder, falls noch keine Verteilung auf die
Länder erfolgt ist

- Fahrt mit Bussen der Bundeswehr in eine (nahegelegene) Erstaufnahmeeinrichtung

- Ausgabe der visierten Pässe in der Einrichtung, falls dies noch nicht am Flughafen erfolgen konnte

- Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung voraussichtlich 3-5 Tage (Covid-19-Isolierung, med. Untersuchungen
bzw. Versorgung, erste Beratungen)

- eine Abholung der Personen erfolgt durch die Länder der endgültigen Zuweisung

- falls keine Aufnahme nach 8 22 AufenthG erfolgen kann, ggfs. Überführung in Asylverfahren

Zu den aufenthaltsrechtlichen Fragen führte das BMI weiterhin aus, dass derzeit auch Personen einreisen, die nicht
auf der sogenannten „Masterliste“ für Ortskräfte und Familienangehörige stehen und daher noch nicht über eine
Aufnahmezusage verfügen. Ob diese Personen für eine Aufnahme nach 8 22 AufenthG in Betracht kommen, weil sie
zu einer durch die Taliban besonders gefährdeten Personengruppen zählen (bspw. Menschenrechtsverteidiger,
Frauenrechtsaktivistinnen und die mit Deutschland besonders verbundenen Journalisten), kann nicht in der Kürze
der Zeit am Flughafen geklärt werden. Daher erhalten zunächst grundsätzlich alle Evakuierten (Ausnahme:
Sicherheitsbedenken oder gewünschte Weiterreise in ein anderes Land) ein D-Visum für 90 Tage. Es wird dann
innerhalb dieses Zeitraums geklärt werden müssen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Aufnahme nach 8 22
AufenthG rechtfertigt, so dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Zuweisung des BAMF an ein Land
vorgenommen werden kann. Anderenfalls erfolgt, falls beantragt, eine Überführung ins Asylverfahren. Näheres wird
das BMI mit den Ländern besprechen, wenn eine Klärung über das tatsächliche Verfahren in Kabul (und
Nachbarstaaten) erfolgen sowie ein Überblick über die Personen gewonnen werden konnte, die derzeit über die
Luftbrücke evakuiert werden können.

Eine Schätzung, wie viele afghanische Ortskräfte letztendlich in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden, kann
weder vom BMI noch vom TMMJV vorgenommen werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle afghanischen Ortskräfte in
der Lage sein werden, das Land zu verlassen, um nach Deutschland zu reisen. Seitens des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgten bislang Zuweisungen für 13 afghanische Ortskräfte nebst Familien
(insgesamt 67 Personen) nach Thüringen, von denen 11 Ortskräfte inklusive Familien (insgesamt 57 Personen)
bereits eingereist sind. Schätzungsweise ging das TMM)JV anfangs von ca. 150 Personen für Thüringen aus; diese
Anzahl kann sich angesichts der aktuellen Situation allerdings noch ändern.

Im Zusammenhang mit der Aufnahme afghanischer Ortskräfte informierte das Thüringer Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zudem über den sofortigen Zugang der Personengruppe zu
Leistungen und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB Il. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das BAMF
haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem
Bundesinnenministerium die beigefügte Information verfasst. Hiernach besteht aufgrund des Umstandes, dass die
afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach $ 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, bei Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ein Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei
Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise
ein humanitäres Visum nach 8 14 Abs. 2 i.V.m. $ 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage
eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Weitergehende Informationen zum Zugang zu Leistungen der

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Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB Il und zum Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich der
Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs können den beigefügten Anlagen
entnommen werden.

Ich bitte um geeignete Unterrichtung und Weiterleitung der Informationen der BA und des BAMF nebst Anlage an
die Ausländerbehörden sowie an die Leistungsbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold
Sachbearbeiterin

Referat 21 Ausländer- und Asylrecht
Werner-Seelenbinder-Str. 5 99096 Erfurt

Tel::+49 361 573511256 « Fax:+49 361 573511111
www,thueringen.de « Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMIV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://www.justiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

Von: TMMJV Marhold, Angie
Gesendet: Freitag, 2. Juli 2021 14:54
An: TLVwA Präsidium <Praesidium @tlvwa.thueringen.de>

Cc: TLVwA Paterok, Björn Christian <BjoernChristian.Paterok@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Becker, Katarina
<Katarina.Becker@tlvwa.thueringen.de>; TLVwA Richter, Kevin <Kevin.Richter@tlvwa.thueringen.de>; TMMJV
Maier, Dr.Thomas <Thomas.Maier@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Zabold, Stefan
<Stefan.Zabold@tmmiv.thueringen.de>; TMMJV Schwender, Beatrix <Beatrix.Schwender@tmmiv.thueringen.de>
Betreff: Aufnahme von afghanischen Ortskräften inklusive deren Kernfamilien nach $ 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes - Erfassung der Ersteinreise im AZR

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-
)Familienangehörigen auf Basis von 8 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die als individuell
gefährdet gelten. Begünstigt werden hierbei unter anderem afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgeschlossen haben, sowie deren Kernfamilien.

Sofern das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme nach 8 22 Satz 2 AufenthG erklärt hat, durchlaufen die begünstigten Personen vor der
Einreise nach Deutschland ein reguläres Visumverfahren und werden nach dem Königsteiner Schlüssel sowie unter
Berücksichtigung ggf. bestehender familiärer Beziehungen in Deutschland auf die Länder verteilt.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung der NATO am 14. April 2021, bis zum 1. Mai 2021 den Abzug aus
Afghanistan einzuleiten und dem damit einhergehenden Truppenabzug der Bundeswehr aus Afghanistan, möchte
die Bundesregierung vor allem denjenigen afghanischen Ortskräften eine Perspektive bieten, die aufgrund ihrer
Tätigkeit für die Deutschen Ressorts in Afghanistan bedroht werden. Daher wird das bereits seit Jahren etablierte
Verfahren zur Aufnahme von gefährdeten afghanischen Ortskräften in Deutschland auf der Grundlage von 8 22 Satz
2 AufenthG (sog. „Ortskräfteverfahren“) fortgeführt.

Für die afghanischen Ortskräfte der Bundeswehr und des deutschen Polizeiprojekts werden derzeit alle
Möglichkeiten genutzt, eine beschleunigte und flexible Bearbeitung ihrer Gefährdungsanzeigen und des
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Visumverfahrens in Mazar-e Sharif durchzuführen und ihnen bei individueller Gefährdung mit ihren Kernfamilien
eine schnelle Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen.

Die Bundesregierung hat entschieden, diese Regelung für alle seit dem Jahr 2013 für Polizeimissionen und
Bundeswehr mitarbeitende afghanische Ortskräfte anzuwenden. Nach Einschätzung des BMI ist daher von etwa 950
afghanischen Ortskräften zuzüglich deren Familienmitglieder zu rechnen. Ausgehend von schätzungsweise
insgesamt rund 5.000 Personen werden bei einer Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel von knapp 2,7 %
sowie unter Berücksichtigung ggf. vorhandener familiärer Bindungen voraussichtlich etwa 150 Personen auf
Thüringen entfallen.

Nach Auskunft des BMI wurden seit dem 18. Mai 2021 bis zum 1. Juli 2021 bereits 477 afghanische Ortskräfte
inklusive deren Kernfamilien (insgesamt 2.324 Personen) auf die Länder verteilt und für etwa 2.250 Personen
Dokumente ausgestellt, sodass Einreisen jederzeit erfolgen können. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist mit
einem kurzfristig steigenden Einreisegeschehen dieser Personengruppe zu rechnen. Nach den hier vorliegenden
Erkenntnissen wurden dem Freistaat Thüringen seit Mai 2021 bislang 12 afghanische Ortskräfte inklusive deren
Kernfamilien, insgesamt 62 Personen, zugewiesen. Dank der konstruktiven Aufnahmebereitschaft der Landkreise
und kreisfreien Städte, konnten bereits konkrete Aufnahmekommunen für die zugewiesenen Personen gegenüber
dem BAMF benannt werden.

Üblicherweise organisieren und finanzieren die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten
Personen ihre Ausreise nach Deutschland selbstständig. Das heißt, dass die afghanischen Ortskräfte ihren
Einreisezeitpunkt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Visums von sechs Monaten selbst wählen. Mit dem
anliegenden Infoblatt, welches allen Ortskräften bei Ausgabe der visierten Pässe übergeben wird, werden die
Ortskräfte unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einreise nach Deutschland nur mit gültigen negativen PCR-
Test möglich ist. Zudem werden diese aufgefordert, ihre Einreisedaten mit genügend zeitlichem Vorlauf vorab zu
kommunizieren. Liegen dem BAMF entsprechende Angaben zum Einreisezeitpunkt vor, werden diese unmittelbar an
die zuständigen Stellen in den Ländern weitergeleitet. In diesem Zusammenhang teilte das BAMF jedoch mit, dass
weder das BAMF noch die beteiligten Bundesressorts eine Handhabe darüber haben, sodass es nicht ausgeschlossen
bzw. verhindert werden kann, dass die von den Aufnahmen nach 8 22 Satz 2 AufenthG begünstigten Personen ohne
entsprechende Vorabinformation einreisen oder bereits eingereist sind. Vor diesem Hintergrund bittet das BAMF,
insbesondere die Ersteinreise der afghanischen Ortskräfte durch die zuständigen Ausländerbehörden
schnellstmöglich im Ausländerzentralregister erfassen zu lassen.

Ich bitte um entsprechende Unterrichtung der Ausländerbehörden.

Mit besten Grüßen
Im Auftrag

Angie Marhold

Sachbearbeiterin

THÜRINGER MINISTERIUM FÜR MIGRATION, JUSTIZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Referat 21» Ausländer- und Asylrecht

Werner-Seelenbinder-Str. 5 99096 Erfurt

Tel.:+49 361 573511256 « Fax:+49 361 573511111

www.thueringen.de » Angie.Marhold@tmmiv.thueringen.de

Diese E-Mail-Adresse dient nur dem Empfang einfacher dienstlicher Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur und/oder
Verschlüsselung.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch das TMMJV und Ihre Ansprechpartner hierzu erhalten Sie im Internet unter

https://wwwjustiz.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.
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M3-21000/17#27
Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan Stand: 16.03.2022

FAQ - Afghanistan

INHALT

A. ABESBEWER na on 1
I. Militärische Evakuierungen im August 2021 ............a. 1
ll. _ Hintergrund zum Listenverfahren .......................00.00 0. 2
Il. Unterstützte Ausreisen aus Afghanistan ................\ 3
IV.  Aufnahmeprogramme des Bundes .....................0000 nn 4

B. ERBE 4
I. Verfahren bei Vorliegen eines Visums nach $ 22 Satz 2 AufenthG ................. 4
ll. Verfahren bei Nichtvorliegen eines Visums nach $ 22 Satz 2 AufenthG ..... 5
Il. Dauer und Gültigkeit von Visa, abgelaufene Visa und Aufenthaltstitel....... 5
IV. Status von bereits länger in Deutschland lebenden afghanischen
SEHEN nn 6
V.  Identitätsklärung und Passbeschaffung ................nnn. 7
VI. Erstunterbringung, Verteilverfahren auf die Länder,
Trans ee 8
VH. Zuweisung Wohnskzaulags .....::..... 0. 00:0. 00.2 9
VE. EEE 10
IX. BES. 13
X: ME 14

A. ALLGEMEINES

l. Militärische Evakuierungen im August 2021

Vorbemerkung: Die militärische Evakuierungsoperation wurde am 27. August 2021 beendet.
Diesbezügliche Sachverhalte sollten zwischenzeitlich abgeschlossen sein. Der Vollständigkeit
halber sollen die wesentlichen Aspekte dieser Phase weiterhin nachstehend erläutert werden.

Seite 1 von 16
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M3-21000/17#27
Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan Stand: 16.03.2022

Nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 wurde vom 16.-27. August 2021
eine militärische Evakuierungsaktion durchgeführt. Ziel der Evakuierungen war es, sowohl deut-
sche Staatsangehörige einschließlich deren Angehörigen als auch, im Rahmen verfügbarer Ka-
pazitäten, Personal der internationalen Gemeinschaft sowie ehemalige lokale Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Bundesressorts (Ortskräfte) und besonders gefährdete Repräsentantinnen
und Repräsentanten der afghanischen Zivilgesellschaft auszufliegen. Ein geordnetes Verfahren
konnte aufgrund der Sicherheitslage vor Ort am Flughafen Kabul nicht gewährleistet werden.

Dieser Umstand hat die zuständigen Stellen und Behörden bei der Einreise - überwiegend über
Flughafen Frankfurt a.M. - bei Registrierung und Identifizierung der ankommenden Personen vor
große Herausforderungen gestellt. Es musste ad hoc entschieden werden, welchen Titel die
Personen bei Einreise erhalten. Um den Ausländerbehörden für die aufenthaltsrechtliche Prü-
fung mehr Zeit zu geben, hat sich das BMI für die Ausstellung von 90-Tage-Visa nach & 14 Abs.
2 i.V.m. 8 22 S. 2 AufenthG entschieden, die handschriftlich durch die Bundespolizei (BPOL) bei
Einreise ausgestellt wurden. Den Ausländerbehörden verblieben mithin 90 Tage Zeit nach Ein-
reise, um den tatsächlichen aufenthaltsrechtlichen Status zu klären.

Bei Personen im Besitz eines Ausnahmevisums nach $ 14 Abs. 2 i.V.m. 8 22 S. 2 AufenthG war
somit im Einzelfall zu klären, ob auch eine entsprechende Aufnahmezusage vorlag. Grundlage
hierfür ist der Abgleich mit der jeweils aktuellsten Fassung der Ortskräfteliste (ehemals „Mas-
terliste“) und der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen (ehemals
„Menschenrechtsliste“). Für Personen, die während der militärischen Evakuierungsphase in
Erstaufnahmeeinrichtungen untergekommen sind, ist diese Statusklärung mit der Abschlussmel-
dung erfolgt. Für alle anderen im zeitlichen Rahmen der militärischen Evakuierung Eingereisten
übermitteln die Ausländerbehörden ihre Prüffälle an die Innenbehörden der Länder.

ll. Hintergrund zum Listenverfahren

Welche Listen im Zusammenhang mit der Evakuierung sowie den gegenwärtigen Ausrei-
sen gibt es und welche Funktion haben diese für die Aufnahme?

Bereits seit Frühjahr letzten Jahres führen das BMI und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) eine „Ortskräfteliste“ für das Ortskräfteverfahren (OKV). Es handelt sich
hierbei um eine operative Maßnahme, um das Aufnahmeverfahren angesichts der stark steigen-
den Zahl von Aufnahmeersuchen schneller und unbürokratischer zu gestalten und an die geän-
derten operativen Umstände anzupassen. Die Ortskräfteliste umfasst hierbei alle Ortskräfte und
deren berechtigte Familienangehörige, für die eine Aufnahme nach & 22 S. 2 AufenthG erklärt
wurde. Die Ortskräfteliste wird weiter fortgeschrieben, weil nach wie vor Gefährdungsanzeigen
von Ortskräften bei den jeweiligen Ressortbeauftragten eingehen und nach positivem Votum der
Ressortbeauftragten und des Auswärtigen Amtes (AA) weitere Aufnahmen vom BMI erklärt wer-
den. Ortskräfte und ihre berechtigten Familienangehörigen mit Aufnahmezusage werden in die
Ortskräfteliste aufgenommen.

Das AA hat im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen weitere besonders gefährdete afghani-
sche Staatsangehörige identifiziert, und die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, für
diese Personen eine Aufnahme aus politischen Gründen nach $ 22 S. 2 AufenthG zu erklären,

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Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan Stand: 16.03.2022

was durch das BMI erfolgt ist. Hierbei wurden das vorangegangene Engagement der Personen
bspw. für Demokratie, Menschen- und Frauenrechte, die durch die Machtübernahme der Taliban
aufgrund dieses Engagements entstandene Gefährdung und ein bestehender Deutschlandbe-
zug berücksichtigt. Diese hierzu vom AA geführte Liste der besonders gefährdeten Afghanin-
nen und Afghanen wurde nach Abschluss der Evakuierungsflüge aus Kabul mit Stand der bis
zum 31.08.2021 dem AA gemeldeten Personen geschlossen.

Die beiden vorgenannten Listen wurden alleine aus Gründen der Praktikabilität und Handhab-
barkeit angesichts der Masse an Fällen eingeführt, ändern jedoch weder die Rechtsgrundlage ($
22 Satz 2 AufenthG) noch die Zuständigkeiten der Ressorts oder die Grundsätze des etablierten
Ortskräfteverfahrens.

I. Unterstützte Ausreisen aus Afghanistan

Die Bundesregierung führt gegenwärtig Unterstützungsmaßnahmen durch, damit gruppenweise
Personen aus Afghanistan über Drittstaaten - oder perspektivisch auch direkt - nach Deutsch-
land gelangen können. Aufzunehmende Ortskräfte und deren mitaufzunehmende Familienange-
hörige mit der Absicht, in ein Nachbarland auszureisen, teilen dies ihren früheren Arbeitgebern
mit. Besonders gefährdete Afghanen und Afghaninnen und deren Familien wenden sich an den
Dienstleister, der sie über die Aufnahmezusage informiert hat. Die deutschen Botschaften in den
Nachbarstaaten können Ortskräfte und deren Familienangehörige mit Aufnahmezusage und sol-
che, die bereits ein Visum haben, vor Ort bei der Weiterreise nach Deutschland unterstützen. Im
Übrigen bleiben die bisherigen Arbeitgeber die Ansprechpartner. Falls noch kein Visum vorliegt,
können die deutschen Botschaften in den Nachbarstaaten auf Grundlage der Aufnahmezusage,
vorbehaltlich der Prüfung von Sicherheitsbedenken im Visumverfahren, schnell und unkompli-
ziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen und bei der Weiterreise unterstützen.

Die Mitteilung der Aufnahmezusage an die Ortskraft erfolgt weiterhin durch den zuständigen
Ressortbeauftragten bzw. über den ehemaligen Arbeitgeber. Die besonders gefährdeten Afgha-
nen und Afghaninnen wurden durch das AA über einen Dienstleister über die Aufnahmezusage
und das weitere Verfahren informiert.

Die über die Unterstützungsmaßnahmen einreisenden Personen stehen alle entweder auf der
Ortskräfteliste oder Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen und haben eine
Aufnahmezusage. In der Regel verfügen sie über gültige afghanische Nationalpässe, zum Teil
aber auch über Reiseausweise für Ausländer (RAfAs) oder es wurde, besonders bei minderjähri-
gen Kindern, eine Ausnahme von der Passpflicht zugelassen. Grundsätzlich verfügen die Einrei-
senden über ein von einer deutschen Botschaft ausgestelltes Visum nach $ 22 S. 2 AufenthG.

Für Grenzübertritte in die Nachbarstaaten AFG sind grundsätzlich ein gültiger Reisepass und ein
Einreise-/Transitvisum bzw. ein Aufenthaltstitel (für den entsprechenden Nachbarstaat) erforder-
lich. Eine von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Grenzüberrtrittsbescheinigung
wird von Drittstaaten in keinem Fall anerkannt. Teils haben die Nachbarstaaten weitergehende
Möglichkeiten zur Erleichterung der Einreise eröffnet (z.B. Einreise mit AFG Personalausweis
(sog. „Tazkira“).

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