2022-04-27-anlage-20220422-fact-sheet-online-dienst-ss-24-aufenthg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Informationsblatt Online-Dienst § 24 AufenthG Wozu dient der Online-Dienst? Der Online-Dienst ermöglicht die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Auch für den Erstkontakt mit der Ausländerbehörde und für die erstmalige Äußerung eines Schutzersuchens kann der Online-Dienst genutzt werden. Der Online-Dienst ersetzt nicht die Vorsprache in der Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung sowie die biometriebasierte Registrierung (über die PIK oder Alternativsysteme) und nimmt keine Verteilung bzw. Zuweisung im Sinne des § 24 AufenthG vor. Diese Prozesse sind unabhängig vom Online-Dienst von der Ausländerbehörde individuell zu behandeln. Welche Vorteile bringt der Online-Dienst? Der Online-Dienst ist geeignet, den gesamten Prozess der Beantragung des Aufenthaltstitels zu unterstützen. Indem Geflüchtete online ihre Daten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übermitteln, wird der ungesteuerte Zugang zu den Ausländerbehörden minimiert und die Dauer von Vor-Ort-Kontakten verkürzt. Mit der Nutzung des Dienstes werden die Nutzerdaten strukturiert und in lateinischen Buchstaben in die Fachverfahren der jeweiligen Ausländerbehörde überführt. Eine händische Eintragung von Antragsdaten wird damit entbehrlich. Den Nutzern steht ein kompaktes, mehrsprachiges Antragsformular zur Verfügung, das auf die Bedarfe von Vertriebenen aus der Ukraine abgestimmt ist. Individuelle Sachvorträge können im Freitext formuliert und antragsbegründende Dokumente hochgeladen werden. Wer kann den Online-Dienst nutzen? Adressaten des Online-Dienstes sind Personen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden, sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich seit längerem in Deutschland rechtmäßig aufhalten und aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können.
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Wie verhält sich der Online-Dienst zur biometriebasierten Registrierung? Sowohl bereits registrierte als auch nicht-registrierte Personen können den Online-Dienst nutzen. Bei Personen, die bereits registriert wurden, ist ein unmittelbarer Einstieg in die Antragsbearbeitung möglich. Bei nicht-registrierten Personen, welche die biometriebasierte Registrierung also noch nicht durchlaufen haben, ermöglicht der Online-Dienst die Grunddatenerfassung für das in der Ausländerbehörde genutzte Fachverfahren. Wichtig ist dabei, dass die Eintragung der Person in das AZR erst nach der biometriebasierten Registrierung (bspw. mittels PIK) erfolgen soll. Dies dient der Vermeidung von Dublettenbildungen im AZR. Im Rahmen der biometriebasierten Registrierung soll (soweit noch nicht erfolgt), die Verteilung mit der neuen Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung, und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz („FREE“) durchgeführt werden. Was ist die Rechtsgrundlage für den Online-Dienst? Die Antragstellung findet ihre Grundlage im Durchführungsbeschluss des EU-Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes in Verbindung mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 sowie in § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Die Entwicklung und Bereitstellung des Online-Dienstes findet im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG) statt, das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die Grundlage für die bundesweite Nutzung des Online-Dienstes bildet die „Verwaltungs- vereinbarung zur Umsetzung des Digitalen Antragsassistenten ‚Aufenthaltstitel (§ 24 AufenthG)‘“. Warum hat Brandenburg den Online-Dienst entwickelt? Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), hat mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Federführung für das OZG-Themenfeld „Ein- und Auswanderung“ inne. In diesem Themenfeld sind u.a. die Verwaltungsleistungen der Ausländerbehörden, darunter die OZG-Leistung „Aufenthaltstitel“, enthalten, zu der auch humanitäre Aufenthaltstitel gehören. Anlässlich des Krieges in der Ukraine und der damit zusammenhängen Fluchtbewegungen nach Deutschland wurde beschlossen, den Beantragung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) zu digitalisieren. Wo ist der Online-Dienst auffindbar? Der Online-Dienst wird zentral auf der Webseite http://www.germany4ukraine.de eingebettet.
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In welchen Sprachen wird der Online-Dienst angeboten? Der Online-Dienst wird in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch angeboten. Wie findet der Online-Dienst die zuständige Ausländerbehörde? Der Online-Dienst ermittelt durch einen “Zuständigkeitsfinder” die zuständige Ausländerbehörde, an die die Daten nach Abschluss des Prozesses weitergeleitet werden. Dies erfolgt durch Eingabe der Postleitzahl des aktuellen Aufenthalts- bzw. Wohnortes oder über die Standortermittlung. Sofern bereits eine behördliche Zuweisung erfolgt ist, soll der Ort angegeben werden, an dem die Zuweisung erfolgt ist. In welcher Form erfolgt die Nachrichtenzustellung an die Ausländerbehörden? Die mit dem Online-Dienst übermittelten Angaben des Nutzers werden in eine XAusländer- konforme Nachricht (XAusländer-Spezifikation 1.16, Kapitel 12, Nachricht: OZG.Antrag.130101) verpackt und per OSCI-Nachricht direkt in die Fachverfahren der jeweiligen Ausländerbehörde übermittelt. Können alle Ausländerbehörden mit dem Online-Dienst erreicht werden? Welche Fachverfahren sind an den Online-Dienst angebunden? Folgende Fachverfahrenshersteller/Fachverfahren können derzeit an den Online-Dienst angebunden werden:    Kommunix/ADVIS    HSH/AUSO    Axians Infoma/ALWsystem    Beister/Stranger    AKDB/OK.VISA. Die Fachverfahren Komm.One/KM-LaDiVA, KM-Ausländer sowie DXC/Paula können ab dem 1. Mai 2022 an den Online-Dienst angebunden werden. Was muss ich tun, um als Ausländerbehörde an den Online-Dienst angeschlossen zu werden? Für die jeweilige (Ausländer-)Behörde muss im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) der Eintrag „xauslaender1160OZGPORTALABH” hinterlegt sein. Die Einträge wurden teils bereits zentral durch die pflegenden Stellen der Bundesländer vorgenommen. Teils müssen diese jedoch einzeln bei den pflegenden DVDV-Stellen beantragt werden. Zum Status Ihres Eintrages kann in der Regel das jeweilige IT-Amt Ihrer Behörde Auskunft geben. Zusätzlich sind betreffend der Fachverfahren mitunter noch Konfiguration vorzunehmen, um die Online-Anträge entgegennehmen zu können:    Kommunix/ADVIS: Die Installation des Moduls “KMXPortal” ist notwendig. Information zur Installation finden Sie im Schreiben “ OZG_Portal_Installation.pdf” und
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„ADVIS_Portal_Service_Benutzer.pdf“ vom 11.02.2022 (ADVIS 10.0.3.7). Bei Fragen wenden Sie sich an die Kommunix Hotline.    HSH/AUSO: keine weiteren Schritte notwendig.    Axians Infoma/ALWsystem: Die Funktionalität ist bereits im Modul “XAusländer OZG- Basispaket” mit der Version 21.2 enthalten. Alle weiteren Informationen und Ansprechpartner finden Sie im Schreiben zum Thema OZG-Basispaket.    Beister/Stranger: keine weiteren Schritte notwendig.    AKDB/OK.VISA: Die Nutzung ist bereits möglich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kundenhotline von OK.VISA. Die Fachverfahren Komm.One/KM-LaDiVA, KM-Ausländer sowie DXC/Paula können ab dem 1. Mai 2022 an den Online-Dienst angebunden werden. Kann ich den Online-Dienst bereits einsehen? Ja, unter folgendem Link ist der Dienst in der Testumgebung einsehbar: https://digitale-verwaltung-as-a-service.de/dienste-demos/at-germany-for-ukraine.html Die Entwicklung ist “Work-In-Progress”. Es erfolgen laufende Anpassungen. Der Online-Dienst ist seit dem 21. April 2022 zudem auf https://www.germany4ukraine.de produktiv. Wird die Nachrichtenzustellung in die jeweiligen Fachverfahren vorab getestet? Ja. Für die Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Online-Dienstes und der korrekten Nachrichtenzustellung per OSCI/DVDV in das jeweilige Fachverfahren wurde folgendes Testszenario durchgeführt, dessen erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für die Anbindung der jeweiligen Ausländerbehörde an den Online-Dienst ist. 1. Die AKDB sendet an jede Ausländerbehörde mit kompatiblem Fachverfahren einen Testfall. 2. Innerhalb dieses Testfalls wird ein Antrag mit Testdaten ausgefüllt und dort unter “Nachweis über Ihre Identität” ein Dokument hochgeladen. Bei einem Testerfolg wird der Antrag mit diesem Dokument in Ihr Fachverfahren zugestellt. In dem zum Antrag beigefügten Dokument finden Sie einen Link über den Sie die erfolgreiche Zustellung bestätigen können. 3. Nach erfolgreicher Bestätigung, wird die jeweilige Ausländerbehörde im o. g. Zuständigkeitsfinder aktiviert und die Nutzenden können Anträge stellen. Die Aktivierung erfolgt unverzüglich, eine dezidierte Information erfolgt nicht. Die Testanträge wurden im Laufe der KW 14 stufenweise angestoßen, sodass spätestens Anfang der KW 15 ein entsprechender Antrag im Fachverfahren eingegangen sein sollte.
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Was passiert, wenn eine Ausländerbehörde (noch) nicht an den Dienst angeschlossen ist? Wenn die für den Nutzer zuständige Ausländerbehörde noch nicht an den Online-Dienst angeschlossen ist, erfährt der Nutzer dies auf der Startseite des Online-Dienstes durch den Zuständigkeitsfinder. Der Online-Dienst kann in diesem Fall nicht gestartet werden und es erfolgt ein Hinweis auf das Erfordernis eines persönlichen Behördenkontakts. Wie erkenne ich im Fachverfahren, dass ein Online-Antrag aus dem zentralen Portal zugestellt wurde? Die Nachricht, mit der ein Online-Antrag nach § 24 AufenthG in die Fachverfahren gelangt, enthält als Grund des Aufenthalts “humanitärer Grund” bzw. den Schlüssel “04”. Darüber hinaus wird dem Online-Antrag eine Antragszusammenfassung im PDF-Format beigefügt sein, aus der sich Details der Antragstellung ergeben. Wie ist mit Anträgen umzugehen, für die keine Zuständigkeit besteht? Mit der vorgeschalteten Zuständigkeitsklärung auf Basis des aktuellen Aufenthalts- bzw. Wohnortes des Nutzers („Zuständigkeitsfinder“) sollen fehlgeleitete Anträge möglichst minimiert werden. Sollte sich nach dem Antragseingang die Unzuständigkeit einer Behörde herausstellen, wird empfohlen, den Antragsteller über die Unzuständigkeit zu informieren und den Antrag in geeigneter Form an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten. Was erhält die antragstellende Person nach der Antragstellung? Jede antragstellende Person erhält nach dem Absenden ihres Antrags eine kurze Versandbestätigung per E-Mail sowie eine Zusammenfassung ihrer Antragsdaten in Form einer PDF-Datei. Zwischenzeitig war auf Anregung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) die automatisierte Ausstellung einer formlosen Bescheinigung für den nach § 24 AufenthG begünstigten Personenkreis vorgesehen. Von der Ausstellung dieser Bescheinigung wird nach erneuten Abstimmungen des Themenfeldführers mit dem BMI nunmehr abgesehen. Das BMI hat gleichwohl entschieden, dass die Nutzer in der Zusammenfassungs-PDF unabhängig vom individuellen Verfahrensstand und ohne eine vorherige behördliche Prüfung des Antrags informiert werden über    die kraft Gesetzes geltende Fiktionswirkung ihrer Antragstellung und    die ab Antragstellung geltende Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Klarstellend werden die Nutzer aufgefordert, sich im Falle des Leistungsbedarfs an die Ausländerbehörde des aktuellen Aufenthaltsorts zu wenden, weil die Antragsstellung selbst noch nicht zum Erhalt von Sozialleistungen berechtigt und zunächst eine behördliche Identitätsfeststellung erforderlich ist. Wie erfolgt die weitere Kontaktaufnahme mit dem Antragssteller?
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Die weitere Kommunikation mit dem Absender eines Online-Antrags nach § 24 AufenthG erfolgt außerhalb des Online-Dienstes - also über herkömmliche Kommunikationswege (z. B. Telefon, E-Mail). Über das geeignete Kommunikationsmittel entscheidet jede Ausländerbehörde selbst. Wie ist der Zeitplan? Der Online-Dienst ist seit dem 21. April 2022 auf https://www.germany4ukraine.de produktiv. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Ausländerbehörden bereits angeschlossen sind. Die oben genannten Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein. Wie erfolgt die Finanzierung des Online-Dienstes? Die Finanzierung des Projektes “Online-Dienst § 24 AufenthG” erfolgt durch das Land Brandenburg aus Konjunkturpaketmitteln des Bundes. Diese Finanzierung gilt zunächst bis zum 31.12.2022. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zum Online-Dienst habe? Für Rückfragen wenden Sie sich zunächst an rollout-dv@akdb.de Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK BB) Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam Stand: 22.04.2022
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