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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren ANLAGE 1 Zuständigkeitsverteilung im Verfahren zur Erteilung eines Visums im Bereich der Ausbildungs- und Erwerbsmigration - Übersicht in tabellarischer Form - 1
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Legende: „x“ (in schwarzer Farbe) – Zuständigkeit im „regulären“ Ersteinreise-Verfahren „x“ (in roter Farbe) – Zuständigkeit im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG Wichtigste Abkürzungen: ABH      Ausländerbehörde AV       Auslandsvertretung AZR      Ausländerzentralregister BA       Bundesagentur für Arbeit BVA      Bundesverwaltungsamt FKVf     Beschleunigtes Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG VIS      Visa-Informationssystem ZAB      Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder 2
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Teil I: Allgemeine Titelerteilungsvoraussetzungen (gelten für alle Aufenthaltstitel) Titelerteilungs-                                                            Zuständige Behörde voraussetzungen                           AV1                        ABH                       BA Anerkennungsstelle Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen Lebensunterhaltssicherung                                x                          x (wird vermutet bei         (wird vermutet bei Vollzeitstelle und         Vollzeitstelle und Zustimmung der BA)          Zustimmung der BA) Identitätsklärung                                        x x Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot                     x                          x x Nichtvorliegen eines                                     x                          x Ausweisungsinteresses                                    x Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung                   x                          x der Interessen der Bundesrepublik                        x Deutschland aus einem sonstigen Grund Erfüllung der Passpflicht                                x                         (x) x               (Vorprüfung anhand Passkopie durch ABH, Entscheidung obliegt AV) 1 Die AV prüft bei allen Aufenthaltstiteln die Plausibilität. 3
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Teil II: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 4
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16a Absatz 1 AufenthG: betriebliche Aus- und Weiterbildung Titelerteilungs-                                                       Zuständige Behörde voraussetzungen                         AV                          ABH                     BA2                  Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Ausbildungsvertrag muss vorliegen                     x                          x Zustimmung BA: Vorliegen der                                                                              x Ausbildungsbefugnis, Vorrangprüfung                                                                       x und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Plausibilitätsprüfung (u.a.                           x                          x Deutschkenntnisse: bei qualifizierten Berufsausbildungen prüft AV/ABH Sprachkenntnisse nur, wenn sie weder durch Bildungseinrichtung geprüft noch durch Sprachkurs erworben werden sollen) 2 Nach § 72 Abs. 7 AufenthG kann die BA von den AVen und den ABHen zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Titelerteilung nach § 16a Abs. 1 AufenthG auch dann beteiligt werden, wenn keine BA-Zustimmung erforderlich ist. 5
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG: schulische                        Berufsausbildung        3 Titelerteilungs-                                                            Zuständige Behörde voraussetzungen                             AV                        ABH                            BA                   Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Führt die schulische Berufsausbildung                                              x nach bundes- oder landesrechtlichen                                                x Vorschriften zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss? Richtet sich schulische Ausbildung nicht                                           x überwiegend an Staatsangehörige eines                                              x Staates? 3 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV hat die AV die Zustimmung der ABH einzuholen (bei Aufenthalten, die länger als 90 Tage dauern). 6
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16b Absatz 1 AufenthG:                 Vollzeitstudium         4 Titelerteilungs-                                                              Zuständige Behörde voraussetzungen                               AV                        ABH                             BA                 Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Zulassung durch Bildungseinrichtung                       x                          x (ABH wird von AV bei längeren Aufenthalten beteiligt) Studienvorbereitender Sprachkurs                          x                          x (soweit erforderlich)                                                      (ABH wird von AV bei längeren Aufenthalten beteiligt) Besuch eines Studienkollegs                               x                          x (soweit erforderlich)                                                      (ABH wird von AV bei längeren Aufenthalten beteiligt) Nachweis deutscher Sprachkenntnisse                       x (soweit erforderlich) 4 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV hat die AV die Zustimmung der ABH einzuholen (bei Aufenthalten, die länger als 90 Tage dauern). Wo möglich, wird zur Einholung der Zustimmung der ABH das Schweigefristverfahren (§ 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV) angewandt. Nur in Fällen, in denen Inlandssachverhalte durch die ABH bewertet werden sollen, wird das Schweigefristverfahren nicht angewandt. Dies betrifft vor allem etwaige Fragen zum Status der Bildungseinrichtung. Die Beurteilung der „Studierfähigkeit“ obliegt grundsätzlich den Hochschulen. Für den Titel nach § 16b AufenthG ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) nicht vorgesehen. 7
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16d Absatz 1 AufenthG: Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation Titelerteilungs-                                                     Zuständige Behörde voraussetzungen                       AV                        ABH                     BA   Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Feststellung, dass Anpassungs- oder                x                          x Ausgleichsmaßnahmen/weitere                  (anhand des                (anhand des Qualifikationen für                        Defizitbescheids)          Defizitbescheids) Gleichwertigkeitsfeststellung oder Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist der Qualifizierungsmaßnahme                        x                          x entsprechende deutsche Sprachkenntnisse Geeignetheit der (überwiegend)                     x                          x                        (bei Bedarf können AV/ABH theoretischen Qualifizierungsmaßnahme                                                                         die zuständige (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)                                                                                      Anerkennungsstelle um Stellungnahme bitten) Geeignetheit der überwiegend                                                                         x betrieblichen Anpassungsmaßnahmen für                                                                x Berufsanerkennung/Berufszugang (Abs. 1 S. 2 Nr. 3) Zustimmung der BA bei überwiegend                                                                    x betrieblicher Qualifizierungsmaßnahme                                                                x 8
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16d Absatz 3 AufenthG: Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (bei schwerpunktmäßig „nur“ fehlender betrieblicher Praxis) Titelerteilungs-                                                   Zuständige Behörde voraussetzungen                        AV                      ABH                      BA         Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Konkretes Arbeitsplatzangebot                                                                        x x Zustimmung der BA                                                                                    x x der Tätigkeit entsprechende deutsche                x                       x Sprachkenntnisse „teilweise“ Gleichwertigkeit (§ 16d Abs. 3                                                           x Nr. 2 AufenthG: schwerpunktmäßig                                                               (anhand des fehlende betriebliche Praxis)                                                                Defizitbescheids) x (anhand des Defizitbescheids) Verpflichtung des Arbeitgebers zur                                                                   x Ermöglichung des Ausgleichs                                                                          x (§ 16d Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) 9
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AG Verwaltungsverfahren: Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren Visum nach § 16d Absatz 4 AufenthG: Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (bei Vermittlungsabsprachen) Titelerteilungs-                                                    Zuständige Behörde voraussetzungen                      AV                         ABH                    BA Anerkennungsstelle I. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (müssen vorliegen, s. Tabelle auf S. 3) II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Vermittlungsabsprache für vorliegende                                                              x Berufsqualifikation                                                                                x entsprechende deutsche                                                                             x Sprachkenntnisse                                                                                   x Prüfung Berufsausübungserlaubnis                                                                   x x Zustimmung der BA                                                                                  x x Erklärung des Antragstellers zur                                                                   x Durchführung des                                                                                   x Anerkennungsverfahrens Arbeitsplatzangebot für Beschäftigung                                                              x nach der Anerkennung                                                                               x 10
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