anlage-2-muster-vereinbarung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

/ 11
PDF herunterladen
1 Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG zwischen Firma                                                    Bezeichnung Name des Unternehmens                                    der zuständigen Ausländerbehörde Straße, Hausnummer                 und                   Straße, Hausnummer PLZ, Ort                                                 PLZ, Ort nachfolgend Arbeitgeber                                  nachfolgend ABH A. Grundsätzliches: Arbeitgeber und ABH vereinbaren die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG. 1. Ansprechpartner/in seitens des Arbeitgebers für dieses Verfahren ist Herr/Frau __________, / die OE __________ bzw. die/der Unterbevollmächtigte __________ (Postadresse), __________ (E-Mailadresse), _________ (Telefon). Die Vertretungsbefugnis/Unterbevollmächtigung durch den Arbeitgeber ist Anlage zu dieser Vereinbarung. 2. Der Arbeitgeber schließt die Vereinbarung nicht in eigenem Namen, sondern in Vollmacht der/des ___________________Staatsangehörige/n, Herrn/Frau __________ (vollständiger Name lt. Pass), geboren am ______________ in _______________ (lt. Pass) - nachfolgend Fachkraft. Eine Farbkopie des Passes ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Herr/Frau __________ ist zurzeit wohnhaft in __________ (Postanschrift) und erreichbar unter: __________ (E-Mailadresse), __________ (Telefon). Bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Eine Farbkopie der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus in diesem anderen EU-Staat ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens inkl. Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung ist Anlage zu dieser Vereinbarung. 3. Ansprechpartner/in seitens der ABH für dieses Verfahren ist Herr/Frau __________ / die OE __________, __________ (Postadresse), __________ (E-Mailadresse), __________ (Telefon).
1

4. Der Arbeitgeber teilt mit, dass die Fachkraft* bereits ein Visumverfahren bei        _________________________. (Auslandsvertretung) betreibt. bereits ein Visumverfahren zur Einreise bei ________________________ (Auslandsvertretung) betrieben hat, das am _____________________(Datum) wie folgt bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossen wurde: _______________________(positiv/negativ). *nur zutreffendes Ankreuzen und ausfüllen Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Optimierung der Prozessschritte zur Visum- erteilung für die Fachkraft durch adressatenorientierte Beratung und zielorientiert gebündelte Vorbereitung durch die ABH. Im Sinne der Prozessökonomie sollten Parallelverfahren möglichst vermieden werden; mangels Sachentscheidungsinteresse kann die betroffene Behörde ein Parallelverfahren aussetzen. Die ABH ist in diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren für den Arbeitgeber und die Fachkraft der zentrale Ansprechpartner. Sie nimmt Sendungen des Arbeitgebers und der zu beteiligenden zuständigen Stellen entgegen und leitet diese unverzüglich an die jeweiligen Adressaten weiter. Sie berät den Arbeitgeber zu Fragen der Einwanderung seiner Fachkraft, schlägt ggf. Alternativen vor und vermittelt nötigenfalls zwischen Arbeitgeber und der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung. Die ABH ist zentrale Verfahrensmittlerin im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bleiben unberührt. Entscheidungen dieser Behörden sind falls erforderlich außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unmittelbar gegenüber diesen anzufechten. Ebenso bleiben die Rechtsqualität der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Vorabzustimmung durch die ABH als Verwaltungsinterna unverändert. Die ABH erbringt eine gebührenpflichtige Beratungsleistung. Beratungsempfehlungen können nicht angefochten werden. Sofern eine behördliche Entscheidung zur Visumerteilung gewünscht wird, ist eine formale Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, deren Ergebnis dann ggf. angefochten werden kann. B. Ablauf und Fristen 1. Zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis beauftragt der Arbeitgeber in Vollmacht seiner Fachkraft mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung die ABH soweit erforderlich mit der Einleitung des Anerkennungsverfahren durch Weiterleitung der unter „C.“ aufgeführten Dokumente an die zuständige Stelle und ermächtigt sie zur Entgegennahme sämtlicher dortiger Schreiben. Die ABH verpflichtet sich, derartige Schreiben unverzüglich weiterzuleiten oder den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen zur Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen (§ 81a Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Die Besprechung kann auch telefonisch erfolgen. Die Entscheidung über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis soll durch die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgen. Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies wegen der Besonderheiten der
2

Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die zuständige Stelle teilt die Fristverlängerung rechtzeitig mit und begründet diese. 2. Im Falle eines Voraufenthaltes der Fachkraft oder seiner im zeitlichen Zusammenhang mit einreisenden Familienangehörigen im Bundesgebiet fordert die ABH parallel die Ausländerakte/n zur Einsichtnahme an und prüft die ausländerbehördlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Zustimmung zur Visumerteilung. 3. Auf der Basis des Bescheides über die (ggf. teilweise) Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder - bei reglementierten Berufen - die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen erörtert die ABH mit dem Arbeitgeber die Optionen für einen Aufenthaltstitel der Fachkraft; dies kann im Fall einer teilweisen Gleichwertigkeit auch ein Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation sein. Der Arbeitgeber leitet den Bescheid an die Fachkraft weiter. 4. Wünscht die Fachkraft, vertreten durch den Arbeitgeber, im Anschluss daran die Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, holt die ABH – soweit erforderlich - die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein („D.“). Letzteres dauert bis zu einer Woche, wenn im Einzelfall für die Entscheidung nicht weitere Informationen erforderlich sind (§ 36 Abs. 2 BeschV). 5. Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsaufnahme vor, stimmt die ABH bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (2.) der Einreise unverzüglich vorab zu (§ 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG). In der Vorabzustimmung stellt die ABH dar, welche für die Erteilung des Visums erforderlichen Voraussetzungen von der ABH abschließend geprüft wurden und weist die Auslandsvertretung ggf. auf Besonderheiten hin (z. B. Nicht-Visierfähigkeit des Personaldokumentes o. ä.). 6. Der Arbeitgeber erhält eine Ausfertigung der Vorabzustimmung (Original) inklusive Kopien der für die Entscheidung maßgeblichen Urkunden (in der Regel die Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung, Nachweise der für die Einreise ggf. erforderlichen Sprachkompetenz und die ggf. den Familiennachzug begründenden Personenstandsurkunden). Mit dem Arbeitgeber wird erörtert, welche Unterlagen die Fachkraft zur Visumantragstellung beibringen muss. Eine Vorlage der Vorabzustimmung im Original bei der Auslandsvertretung durch die Fachkraft ist nicht erforderlich, da diese von der Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister als Dokument gespeichert wird. Die Ausländerbehörde empfiehlt dem Arbeitgeber, der Fachkraft eine Kopie (bzw. einen Scan) der vollständigen Vorabzustimmung zu übersenden und die Kopie bei Beantragung des Visums vorlegen zu lassen, um die Zuordenbarkeit der aus dem Ausländerzentralregister abgerufenen Vorabzustimmungen bei der Auslandsvertretung zu erleichtern und so Zeitverzögerungen zu vermeiden. Zudem ergeben sich aus der Vorabzustimmung die von der Fachkraft für den Visumantrag im Original vorzulegenden Unterlagen.
3

7. Auf der Basis der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung. Die Auslandsvertretung gewährleistet, dass Termine zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stehen (§ 31a Abs. 1 AufenthV). 8. Die Visumerteilung hängt unter anderem ab von der von der Auslandsvertretung vorzunehmenden Bewertung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der vorzulegenden Personenstandsurkunden. Im Einzelfall kann in bestimmten Staaten eine kostenpflichtige Überprüfung der Personenstandsurkunden erforderlich sein. Das Visum kann nur erteilt werden, wenn alle ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 AufenthG vorliegen und keine Sicherheitsbedenken nach den §§ 72a und 73 AufenthG bestehen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen führt die Auslandsvertretung im automatisierten Verfahren Abfragen bei Behörden im Inland und des Schengener Informationssystems durch. 9. Die Auslandsvertretung bescheidet den Visumantrag in der Regel innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Antragstellung (§ 31a Abs. 2 AufenthV). C. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 1. Die Fachkraft ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet: „Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.“ Diese uneingeschränkte, unverzügliche Mitwirkung der Fachkraft ist Voraussetzung für die Durchführung und tatsächliche Beschleunigung des Verfahrens. Der Arbeitgeber wird die Fachkraft anhalten, dieser Mitwirkungspflicht nachzukommen (§ 81a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG), insbesondere die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich vollständig und in der benötigen Form beizubringen. 2. Hält der Arbeitgeber sein Arbeitsplatzangebot an den Ausländer, für den das Verfahren nach § 81a AufenthG betrieben wird, nicht aufrecht, informiert er unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde. D. Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation    Die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsausbildung wurde bereits geprüft und festgestellt. Der Bescheid der zuständigen Stelle ist Anlage zu dieser Vereinbarung.
4

bzw.  Die Vergleichbarkeit des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss wurde von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder durch Zeugnisbewertung festgestellt oder der Abschluss wird in der Datenbank anabin als „entspricht“ oder „vergleichbar“ geführt bei mit „H+“ bewerteter Hochschule. Zeugnisbewertung oder anabin-Ausdruck sind Anlage zu dieser Vereinbarung. oder  Der im Ausland erworbene Hochschulabschluss wurde bereits von der zuständigen Stelle zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf anerkannt. Der Bescheid der zuständigen Stelle ist Anlage zu dieser Vereinbarung. oder  Die Fachkraft beantragt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation     bzw.     die      Zeugnisbewertung         ihres    ausländischen Hochschulabschlusses. Der Arbeitgeber beauftragt die ABH das entsprechende 2 Verfahren einzuleiten und übergibt dafür die nachfolgend aufgeführten Unterlagen :    Farbkopie des gültigen Passes    Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie,    lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Ausbildung bis heute in deutscher Sprache,    Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie,    sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie sowie    von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. Sollte der Name in den vorgelegten Dokumenten und der im Pass angegebene Name voneinander abweichen, ist ergänzend die entsprechende Urkunde über die Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie vorzulegen. Sollten sich im Rahmen der vorgenannten Verfahren Rückfragen der zuständigen Stelle zur Berufsqualifikation der Fachkraft ergeben, richtet sie diese im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens ggf. auch telefonisch direkt an die Fachkraft. Soweit ergänzende Unterlagen und Nachweise angefordert werden müssen, erhält die ABH eine Durchschrift dieses Schreibens zur Kenntnis und informiert darüber den Arbeitgeber. Die Zustellung des Bescheides der Anerkennungsstelle erfolgt durch persönliche Übergabe oder postalisch gegen Empfangsbekenntnis. Im Falle der Zustellung per Post sendet der Arbeitgeber das unterzeichnete und mit dem Datum des Eingangs versehene Empfangsbekenntnis unverzüglich an die ABH zurück.
5

   Die Fachkraft wird eine Tätigkeit in einem reglementierten Beruf aufnehmen. Deshalb wird zugleich die Berufsausübungserlaubnis beantragt. E. Berufsausübungserlaubnis sowie Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses und der Beschäftigungsbedingungen 1. Berufsausübungserlaubnis Nach Kenntnis des Arbeitgebers bedarf es hinsichtlich der Beschäftigung der Fachkraft    keiner Berufsausübungserlaubnis.    einer Berufsausübungserlaubnis. Erforderlich ist folgende Erlaubnis: ________________ Die für die Erteilung zuständige Stelle ist ________________ 2. Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses und der Beschäftigungsbedingungen Der Arbeitgeber muss das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ggf. inklusive des Zusatzblattes A ausfüllen und an die ABH übermitteln, damit das Beschäftigungsverhältnis und die Beschäftigungsbedingungen geprüft werden können. Die Angaben in diesem Formular dienen sowohl der Bundesagentur für Arbeit in Fällen zustimmungspflichtiger Beschäftigungen als auch der ABH in Fällen zustimmungsfreier Beschäftigungen als Entscheidungsgrundlage. Sollten sich im Rahmen des Zustimmungsverfahrens Rückfragen seitens der Bundesagentur für Arbeit ergeben, richtet sie diese im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens direkt an den Arbeitgeber. Soweit ergänzende Unterlagen und Nachweise angefordert werden müssen, wird die ABH darüber informiert. F. Altersversorgung (soweit kein Ausnahmefall nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 AufenthG) Hat die Fachkraft das 45. Lebensjahr vollendet und entspricht die Höhe des Gehalts nicht mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, ist ein Nachweis über eine angemessene Altersversorgung beizubringen. G. Visumverfahren Für das Visumverfahren           zuständig    ist   die  deutsche     Auslandsvertretung  in ________________.
6

3 H. Familiennachzug (wenn im zeitlichen Zusammenhang geplant) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Fachkraft sollen folgende Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder) nachziehen (§ 81a Abs. 4 AufenthG): Familienname          Vorname         Geburtsdatum         Staats-     Verwandtschafts- (lt. Pass)          (lt. Pass)      (TT.MM.JJJJ)    angehörigkeit      verhältnis Ehegatte/Lebenspartner:    Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie ist Anlage zu dieser Vereinbarung. oder    Einfache Kopien des Originals oder der amtlich beglaubigten Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung sind Anlagen zu dieser Vereinbarung. sowie    Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1-Zertifikat, ALTE-zertifizierter Prüfungsanbieter) gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG (sofern kein Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 gegeben ist). Kind/Kinder:    Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n ist/sind Anlage zu dieser Vereinbarung. oder    Einfache Kopien des Originals oder der amtlich beglaubigten Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung sind Anlagen zu dieser Vereinbarung. Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen, die innerhalb von maximal sechs Monaten zur Fachkraft nachziehen wollen, sowie Vollmachten dieser Familienangehörigen bzw. deren
7

Personensorgeberechtigten auf den Arbeitgeber, die Einbeziehung des Familiennachzugs in das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu betreiben, sind Anlagen zu dieser Vereinbarung. J. Gebühr Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere    die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens,    die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls,    die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen,    erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie    ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung.    Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist ebenfalls von der Gebühr umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Nach Aufnahme der Bearbeitung ist die Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). _______________, den _______________ ____________________________                              ____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber)                                   (Unterschrift ABH)
8

Fußnoten: 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Streichung nichtzutreffender Aspekte zu kürzen und für landesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder Anwendung finden, entsprechend anzupassen (siehe Nr. 81a.2.0 der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). 2 Die Auflistung der Unterlagen gilt für Anerkennungsverfahren nicht-reglementierter Ausbildungsberufe, für die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und bei reglementierten Ausbildungsberufen ist diese Auflistung unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG anzupassen. In Abhängigkeit vom Herkunfts- und Ausbildungsstaat sollen die geforderten Nachweise erforderlichenfalls durch Beispiele unterlegt und die Formanforderungen präzisiert werden. Auf die vorgenannten Anwendungshinweise wird hingewiesen. 3 Hinsichtlich der herkunftsstaat-spezifischen Formerfordernisse an Personenstandsurkunden wird auf die Anwendungshinweise des BMI zu § 81a AufenthG hingewiesen. In bestimmten Staaten ist eine Legalisation von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung nicht möglich.
9

Checkliste Anlagen: für die Ausländerbehörde:    Farbkopie des Passes der Fachkraft    Abfrage Parallelverfahren (reguläres Visumverfahren und/oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Abs.3 BeschV)    Farbkopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat    Vollmacht der Fachkraft auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht    Beauftragung eines/einer Firmenmitarbeiters/in mit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (Vertretungsbefugnis) bzw. Untervollmacht auf den/die Bevollmächtigte/n    Nachweis über eine angemessene Altersversorgung    Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung    Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses    Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf    Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis    Zertifikat über mindestens _______________ deutsche Sprachkenntnisse (_____-Zertifikat, ALTE-zertifizierter Prüfungsanbieter) für die Anerkennungsstelle:    Farbkopie des Passes der Fachkraft    Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie    lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Ausbildung bis heute in deutscher Sprache    Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie    sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie    von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde    Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie für die Bundesagentur für Arbeit oder ggf. die Ausländerbehörde:    vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ggf. inklusive Zusatzblatt A (nach Abschluss des Verfahrens über
10

Zur nächsten Seite