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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ____________________ Visastelle persönliche Übergabe Visumerteilung für _______________                 _______________ geboren am _______________                in     _______________ Staatsangehörigkeit: _______________ Arbeitgeber: _________________________ (Name und Anschrift) Erteilt von: _________________________________(Bearbeitername, Behörde, Kontaktdaten) Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 4 AufenthV Der Erteilung eines Visums zur Einreise der/des o.G. für den Aufenthaltszweck nach 1 Wählen Sie die Rechtsgrundlage aus. mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten wird vorab zugestimmt. Folgender Hinweis gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG ist in das Visum aufzunehmen: Beschäftigung nur erlaubt als Geben Sie die Tätigkeit gemäß BA-Zustimmung bzw. Arbeitsvertrag als Freitext ein. bei der Firma Geben Sie den Arbeitgeber als Freitext ein. . Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Dieser Vorabzustimmung liegen folgende Prüfergebnisse zugrunde: 1. a) Qualifikation (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG) in Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 16d AufenthG:    Ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufs- qualifikation wurde durchgeführt. Der Bescheid liegt hier vor. oder    Ein Verfahren zur Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäf- tigung in einem reglementierten Beruf wurde durchgeführt. Der Bescheid liegt hier vor. oder    Ein Verfahren zur Feststellung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlus- ses zwecks Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf wurde durchgeführt. Der Nachweis liegt in Form der Zeugnisbewertung bzw. eines Auszuges aus ANABIN hier vor.
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1. b) Besondere Erteilungsvoraussetzungen (in den sonstigen Fällen): Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Wählen Sie die Rechtsgrundlage aus. sind gegeben. Notwendige Nachweise liegen vor. 2. Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG):    Für die beabsichtigte Beschäftigung wurde eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesichert. Der Bescheid liegt hier vor. oder    Für die beabsichtigte Beschäftigung ist eine Berufsausübungserlaubnis nicht erforderlich. 3. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG):    Auf der Grundlage des hier vorliegenden konkreten Arbeitsplatzangebotes bzw. Ausbildungs- vertrages hat die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme bzw. der Aufnahme der Ausbildung wie tenoriert zugestimmt. oder    Auf der Grundlage des hier vorliegenden konkreten Arbeitsplatzangebotes ist die Zustim- 2 mung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich . Die Voraussetzung der qualifizierten Beschäftigung (§ 2 Abs. 12b AufenthG), die Angemessenheit der Beschäftigung hinsichtlich der Qualifikation und das Vorliegen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses wurden 3 hier geprüft . Versagungsgründe nach § 40 Abs. 2 oder 3 AufenthG sind nicht ersichtlich. 4. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG): Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ab Einreise wird als gesichert betrachtet. Ausländerrechtliche Bedenken gegen die Einreise bestehen nicht. 5. Sonstige Erteilungsvoraussetzungen:    Versagungsgründe nach § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG liegen nicht vor (in Fällen des § 18b Abs. 2 AufenthG).    Die Altersversorgung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG wurde überprüft.    Die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach § 18c Abs. 3 AufenthG erscheint gewährleistet.    Die Schulausbildung führt zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss (in Fällen des § 16a Abs. 2 AufenthG).    Die Sprachkenntnisse und die Geeignetheit der Maßnahme für die schulische Anpassungs- maßnahme nach § 16d Abs. 1 Satz 2 AufenthG wurden geprüft.    Versagungsgründe nach § 19f Abs. 1, 3 und 4 AufenthG liegen nicht vor (in Fällen des § 18d AufenthG). 6. Familiennachzug:    Familiennachzug ist im zeitlichen Zusammenhang nicht geplant.
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   Familiennachzug ist im zeitlichen Zusammenhang beabsichtigt, die Prüfung der 4 Nachzugsvoraussetzungen dauert jedoch noch an.    Diese Vorabzustimmung umfasst auch die Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs für die nachfolgenden Personen, soweit diese ihre Visumanträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Visumantrag der/des im Betreff genannten Ausländerin/Ausländers stellen. Das Prüfergebnis zu 4. gilt ausdrücklich auch für die nachfolgenden Personen. Für den Fall der nicht gleichzeitigen Einreise soll die Gültigkeit des Visums/der Visa der nachfolgend aufgeführten Person/en dem Ablaufdatum des Visums der/des im Betreff genannten Ausländerin/Ausländers entsprechen. Ehegatte/Lebenspartner: _________________________________________ geboren am ________________           in __________ Rechtsgrundlage der Erteilung:                       §§ 29, 30 AufenthG Hinweis gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG:                  Erwerbstätigkeit erlaubt. Kind: _________________________________________ geboren am ________________           in __________ Rechtsgrundlage der Erteilung:                       §§ 29, 32 AufenthG Hinweis gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG:                  Erwerbstätigkeit erlaubt. Kind: _________________________________________ geboren am ________________           in __________ Rechtsgrundlage der Erteilung:                       §§ 29, 32 AufenthG Hinweis gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG:                  Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Prüfung erfolgte auf der Basis der nachfolgenden und in Kopie beigefügten Urkunden:    Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung    ggf. Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz    ggf. Heiratsurkunde    ggf. Geburtsurkunde/n des Kindes / der Kinder    ggf. Namensänderungsurkunde
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Die Originale dieser Urkunden sind im Termin zur Visumantragstellung zusammen mit einer 5 Kopie dieser Vorabzustimmung bei der Visastelle vorzulegen. Die Vorabzustimmung ergeht vorbehaltlich der Bewertung der Echtheit und inhaltlichen Richtig- keit der vorstehend genannten Personenstandsurkunden durch die deutsche Auslandsvertre- tung. Im Einzelfall kann in bestimmten Staaten eine kostenpflichtige Überprüfung der Personen- standsurkunden erforderlich sein. Des Weiteren erfolgt die Vorabzustimmung unter dem Vorbehalt folgender gesetzlicher Voraus- setzungen: -   Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) -   Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) -   Nichtvorliegen von Versagungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 AufenthG) oder Sicherheitsbedenken im Rahmen der Prüfung nach §§ 72a und 73 AufenthG -   Nachweis der Deutschkenntnisse (A2) in Fällen des § 16d Abs. 1, 3 und 5 AufenthG -   Nachweis der Deutschkenntnisse (B1) in Fällen des § 16a Abs. 3 AufenthG Bei Familiennachzug: -   Nachweis der Deutschkenntnisse (A1) des Ehegatten/Lebenspartners, soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG gegeben ist. -   Erfüllung der familienrechtlichen Voraussetzungen 6 Diese Vorabzustimmung ist ab Ausstellung drei Monate gültig. Die Entscheidung über den von der/den vorstehenden Person/en zu stellenden Visumantrag obliegt der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG). Datum, Unterschrift & Siegel Fußnoten: 1 Mit dieser Vorabzustimmung wird der Erteilung eines Visums mit einer grundsätzlichen Gültigkeit von zwölf Monaten zugestimmt. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen – mindestens aber sechs Monate (vgl. Nr. 81a.3.6.3.1 der Anwendungshinweise zum FEG). 2 Zustimmungsfrei im Kontext des beschleunigten Fachkräfteverfahrens sind Beschäftigun- gen nach § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 18c Abs. 3 AufenthG, § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nummern 3-6 BeschV, § 18d, § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV und § 19c Abs. 4 AufenthG
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3 Dieser Satz ist bei Aufenthaltszwecken nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nummern 3-6 BeschV, § 18d, § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV und § 19c Abs. 4 AufenthG zu streichen, da nicht einschlägig. 4 Die Fachkraft sollte bereits bei Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, an dem die Vorabzustimmung für die Fachkraft erteilt wird, Angaben darüber machen, ob die Familie im zeitlichen Zusammenhang mit der Fachkraft einreisen bzw. nachziehen will (die Einreise der Familienmitglieder also innerhalb von sechs Monaten nach Einreise der Fachkraft vorgesehen ist, Nr. 81a.4.2 der Anwendungshinweise zum FEG). Im Fall einer nachträglichen Erteilung der Vorabzustimmung für die Familienmitglieder ist das Zusatzblatt „Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a Abs. 3 Nr. 6, Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 4 AufenthV (Familiennachzug)“ zu verwenden und zusätzlich im AZR zum bereits erfassten Fall der Fachkraft abzuspeichern. 5 Wird die Vorabzustimmung im Einzelfall nicht über das AZR-Registerportal übermittelt, ist statt einer Kopie das Original vorzulegen. 6 Die Vorabzustimmung hat grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Monaten. Im Einzelfall (z. B. wenn die Ausländerbehörde bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen ein Legalisationsverfahren nicht möglich ist, eine kostenpflichtige Überprüfung für erforderlich hält) kann eine längere Gültigkeitsdauer bestimmt werden (vgl. Nr. 81a.3.6.1 der Anwendungshinweise zum FEG).
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