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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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6. August 2021 Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst. Dabei wurde die bestehende Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgeführt, die grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines Arbeitsplatzangebots gekoppelt ist. Eingeführt wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff (§ 18 Absatz 3), der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst. Erweitert und in eigene Vorschriften überführt wurden die Möglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche (§§ 17, 20). Erweitert und ausdifferenziert wurden zudem die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d). Nur geringfügig modifiziert wurden die Vorschriften, die europarechtlich vorgeprägte Aufenthalte umfassen (insbes. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Forscher). Die überarbeiteten materiellen Vorschriften wurden flankiert von der Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a) und den Aufforderungen zur Einrichtung zentraler Ausländerbehörden durch die Länder (§ 71 Absatz 1 Satz 5). Die Anwendungshinweise dienen der zielgerichteten Handhabung der Vorschriften insbesondere durch die Ausländerbehörden. Sie werden flankiert von einer darauf abgestimmten Weisung an die Bundesagentur für Arbeit und entsprechenden Maßgaben im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes sowie dem Leitfaden zu § 16d der „Fachstelle Beratung und Qualifizierung“ und „Fachstelle Einwanderung“ des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (Netzwerk IQ). Sie ersetzen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c des Aufenthaltsgesetzes vom 5. Dezember 2014 und die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 14. Juli 2017. Eingeflossen sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Verwaltungsverfahren, die am 24. Februar 2019 von der Bundesregierung durch die Staatssekretärs-Steuerungsgruppe „Kohärenter Ansatz zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“ eingerichtet wurde. Die Arbeitsgruppe hat zwischen Februar und September 2019 Zuständigkeits- und Verfahrensfragen bearbeitet und sich im Februar 2021 zu ersten Erfahrungen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausgetauscht. Beteiligt waren das Bundesverwaltungsamt, Ausländerbehörden (München, Berlin, Hannover, Landkreis Osterholz und Paderborn), die Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen (Kultusministerkonferenz, Deutscher Industrie und Handelskammertag e.V. und Zentralverband des Deutschen Handwerks), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Vertreter der innerhalb der Bundesregierung betroffenen Ressorts (neben Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und Auswärtigem Amt sind dies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundeskanzleramt), Innenministerien der Länder (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen) und der Deutsche Landkreistag. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
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Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 gilt fort, soweit der Regelungsgehalt der in Bezug genommenen Vorschriften auch nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz weiterhin Bestand hat. Bei besonders relevanten Fragen enthalten die Anwendungshinweise einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Zur zielgerichteten Nutzung sind die Anwendungshinweise zu den einzelnen Vorschriften entsprechend den Vorschriften nummeriert und folgen jeweils einer einheitlichen Struktur, in der zunächst allgemeine Hinweise gegeben werden, dann die Norm abschnittsweise bearbeitet ist und schließlich – soweit relevant – Hinweise zu Zuständigkeiten und Verfahren gegeben werden. 2
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Zu § 2 AufenthG - Begriffsbestimmungen 2.3          Zu Absatz 3: Lebensunterhaltssicherung 2.3.0        Allgemeines 2.3.0        Für Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung § 2 Absatz 3. 2.3.1        Für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) sowie für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b) in Vollzeitbeschäftigung gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Dabei wird unterstellt, dass die branchen- und regional übliche Vergütung einer nachgewiesenen Fachkraft für die Sicherung des Lebensunterhaltes der Fachkraft ausreichend ist. Ist die Beschäftigungsaufnahme zustimmungsfrei möglich und hat die Ausländerbehörde Zweifel, ob die Vergütung branchen- oder regional üblich ist, kann die Bundesagentur für Arbeit fakultativ beteiligt werden (§ 72 Absatz 7, siehe dazu näher Nummer 72.7). Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Miteinreise von Familienangehörigen gesichert ist, obliegt auch bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Ausländerbehörde. 2.3.2        Für    Aufenthalte    zum      Zwecke der       Ausbildung     wurde     mit    dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz        die    Regelung      zum     Erfordernis    der Lebensunterhaltssicherung geändert und die bereits für den Personenkreis der Studenten bestehende Möglichkeit, die Lebensunterhaltssicherung pauschalierend durch Richtwerte zu bestimmen, auf weitere Personen ausgeweitet. Die Änderung dient der Vereinfachung der Verwaltungspraxis. 2.3.2.1      Der Lebensunterhalt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 gilt für Antragsteller folgend genannter Aufenthaltstitel als gesichert, wenn diese über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügen:    Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung (§ 16a)    Aufenthalt zum Zweck des Studiums (§ 16b)    Aufenthalt zum Zweck der Mobilität im Rahmen des Studiums (§ 16c)    Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikum EU (§ 16e)    Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses und des Schulbesuchs (§ 16f) mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Für Antragsteller einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a zur betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung ist dabei der niedrigere Betrag nach § 13 Absatz 1 3
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Nummer 1 BAföG maßgeblich, da bei der Bedarfsberechnung für die Berufsausbildungsbeilhilfe nach § 61 SGB III auf den entsprechenden Betrag abgestellt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zum Zwecke der betrieblichen oder schulischen Ausbildung einreisenden Ausländer mit der in § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG bezeichneten Personengruppe vergleichbar sind. In den übrigen Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a sowie den anderen genannten Aufenthaltstiteln bestimmt sich der maßgebliche Betrag weiterhin nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG. Mit Inkrafttreten des 26. BAföG-Änderungsgesetz am 1. August 2019 ist in § 13a Absatz 1 BAföG der Zuschlag zur Pflegeversicherung enthalten, wodurch diese nunmehr auch im Rahmen des § 2 Absatz 3 Satz 5 Berücksichtigung findet. 2.3.2.2 Bei Antragstellern auf Erteilung der in Nummer 2.3.2.1 genannten Aufenthaltstitel wird auf die einschlägigen Sätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bezug genommen. Dies ist deshalb sachgerecht, weil die Lebenssachverhalte dieser Personengruppen ähnlich sind. Beispielweise fallen in der beruflichen Ausbildungsphase ähnlich wie bei Studenten grundsätzlich niedrigere Lebenshaltungskosten an. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Beträge jeweils bis 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. 2.3.2.3 Nach § 2 Absatz 3 Satz 6 gilt der Lebensunterhalt für Antragsteller folgend genannter Aufenthaltstitel als gesichert, wenn diese über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügen, der nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 13a Absatz 1 BAföG bestimmt wird, zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent:    Aufenthalt    bei    Maßnahmen       zur    Anerkennung      ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d)    Aufenthalt für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen (§ 16f Absatz 1)    Aufenthalt zum Zwecke der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz (§ 17). 2.3.2.4 Die pauschalierende Regelung bei der Lebensunterhaltssicherung erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch für diesen Personenkreis die Lebenssachverhalte denen von     Studenten     ähnlich    sind    und    eine   Bezugnahme        auf    das Bundesausbildungsförderungsgesetz daher angemessen ist. Mit dem 10- prozentigen Aufschlag gegenüber den Sätzen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 13a Absatz 1 BAföG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der hiesige Personenkreis im Vergleich zu Studenten oder Auszubildenden in der Regel keine Vergünstigungen (z. B. Ermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr) geltend machten kann. 4
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2.3.2.5 Bei Aufenthalten nach Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.3, bei denen eine Entlohnung / Vergütung der Tätigkeit erfolgt, ist bei gegebenem Bruttobetrag sicherzustellen, dass nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der nach §§ 13, 13a Absatz 1 BAföG maßgebliche Betrag zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung dieses Betrages ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der geringen Einkommenshöhe eine Lohnsteuer regelmäßig nicht anfallen dürfte. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ergibt sich in diesen Fällen vielfach aus dem Beschäftigungsverhältnis und ist in dem entsprechenden Arbeitnehmeranteil an diesen Sozialabgaben bereits berücksichtigt. Die in den Sätzen nach §§ 13, 13a Absatz 1 BAföG maßgeblichen Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (seit 01.09.2019: 109 Euro) sind daher in Abzug zu bringen, so dass sich der zu fordernde Bedarf entsprechend verringert (seit 01.08.2020 auf 723 Euro (wenn schulische / betriebliche Berufsausbildung und dementsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG maßgeblich) bzw. 752 Euro (wenn § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG maßgeblich). Bei der Ermittlung des zu fordernden Bruttobetrages müssen neben den Arbeitnehmeranteilen an der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch      die     Arbeitnehmeranteile       zur      gesetzlichen    Renten-     und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. Danach ergibt sich in diesen Fällen für das Jahr 2021 für die Entlohnung / Vergütung ein Orientierungsbetrag bei den in Nummer 2.3.2.1 genannten Aufenthalten in Höhe von 903 Euro brutto (wenn schulische / betriebliche Berufsausbildung und dementsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG maßgeblich) und 939 Euro brutto (wenn § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG maßgeblich) und bei den in Nummer 2.3.2.3 genannten Aufenthalten unter Berücksichtigung des 10-prozentigen Aufschlages ein Orientierungsbetrag in Höhe von 1.033 Euro brutto. Maßgeblich ist der im Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Arbeitsvertrag angegebene Betrag. Wird im Einzelfall ein geringerer Bedarf oder ein geringeres Bruttoeinkommen als ausreichend geltend gemacht, ist nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 5 bzw. Satz 6 dennoch gesichert ist. 2.3.2.6 Soweit Logis oder Krankenversicherungsschutz von Dritten übernommen werden, können die entsprechenden Beträge nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 bzw. § 13a Absatz 1 BAföG in Abzug gebracht werden. Soweit Kost von Dritten übernommen wird, können pauschal 150 EUR abgezogen werden. Darüber hinaus können eventuelle Fehlbeträge durch Eigenmittel z. B. auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung gedeckt werden. 2.12a   zu Absatz 12a: Begriff der qualifizierten Berufsausbildung 2.12a.0 In § 2 Absatz 12a wird der Begriff der qualifizierten Berufsausbildung definiert; sie ersetzt die bisherige Definition in § 6 Absatz 1 Satz 2 BeschV. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Definition der qualifizierten Berufsausbildung in den Katalog der Begriffsbestimmungen in § 2 übernommen. Sie dient damit auch der Auslegung 5
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von Normen im Aufenthaltsgesetz und in den auf den Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes basierenden Verordnungen. Die Berufsausbildung hat nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2.12a.1 Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Damit sind auch schulische Ausbildungen an Schulen des Gesundheitswesens, Berufsfachschulen, Fachschulen und diesen gleichgestellten Schulen erfasst. 2.12a.2 Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen. Entscheidend ist die in den Ausbildungsordnungen oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgegebene Dauer der Ausbildung, nicht die individuell in Anspruch genommene Ausbildungsdauer. Unschädlich sind verkürzte Ausbildungszeiten aufgrund anrechenbarer Vorausbildungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder aus anderen Gründen, wenn für die Ausbildung eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorgegeben ist. 2.12b   zu Absatz 12b: Begriff der qualifizierten Beschäftigung 2.12b.0 § 2 Absatz 12b enthält eine Legaldefinition der qualifizierten Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. 2.12b.1 Hiermit wird die Handhabung insbesondere der Normen in Kapitel 2 Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) deutlich erleichtert. In Abgrenzung zu unqualifizierten Beschäftigungen liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, wenn die Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung (siehe Nummer 2.12a) oder akademischen Ausbildung erworben werden. Dies umfasst sowohl berufsrechtlich reglementierte als auch nicht reglementierte Berufe. 2.12c   zu Absatz 12c: Begriff der Bildungseinrichtung 2.12c.0 In § 2 Absatz 12c wird der Begriff der „Bildungseinrichtung“ definiert. 2.12c.1 Er umfasst die Einrichtungen, die bei Aufenthalten nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und im Rahmen von § 60c Ausbildungen (Berufsausbildung, betriebliche Weiterbildung, Studium und Studienvorbereitung, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,       Schulbesuch,     Sprachkurse)       anbieten.    Eine Bildungseinrichtung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes kann damit auch ein Betrieb sein, in dem z. B. betriebliche Aus- und Weiterbildungen oder rein betriebliche 6
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Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durchgeführt werden. Zu § 4a AufenthG - Zugang zur Erwerbstätigkeit 4a.0         Allgemeines 4a.0.1       Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein neuer § 4a „Zugang zur Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Die in § 4 Absatz 2 und 3 alte Fassung (a. F.) enthaltenen allgemeinen Regelungen zur Erwerbstätigkeit wurden aufgehoben und zur besseren Sichtbarkeit in eine eigene Norm überführt, neu strukturiert und neu gefasst. 4a.0.2       Insbesondere wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis in der Frage, wann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, an die Veränderungen angepasst, die seit der Einführung von § 4 Absatz 2 Satz 1 a. F. erfolgt sind. Anders als noch bei Einführung des § 4 Absatz 2 Satz 1 a. F. wurde später in den allermeisten Fällen einer Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt. Nur in wenigen Fällen unterlagen Inhaber eines Aufenthaltstitels tatsächlich noch dem als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen Verbot der Erwerbstätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt. 4a.0.3       Dementsprechend enthält § 4a Absatz 1 Satz 1 nunmehr eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit Verbotsvorbehalt: Ausländern, die einen Aufenthaltstitel besitzen, ist damit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. 4a.0.4       § 4a unterscheidet systematisch zwischen der Erwerbstätigkeit als Oberbegriff in Absatz 1 (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 2 - umfasst die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV und die Tätigkeit als Beamter) und der Beschäftigung als Unterfall in Absatz 2. Absatz 3 enthält Vorgaben für die Eintragungen auf dem Aufenthaltstitel. Absatz 4 betrifft Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen. Absatz 5 richtet sich an Arbeitgeber bzw. Auftraggeber von Ausländern. 4a.0.5       Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Absatz 1 nur für Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt auf dem deutschen Staatsgebiet gilt. Hierzu zählt auch das Küstenmeer (Zwölf-Meilen-Zone), vgl. BVerwG 1 C 13.19 - Urteil vom 27. April 2021. Da für die Ausschließliche Wirtschaftszone keine explizite Regelung zur Aufenthaltstitelpflicht getroffen wurde, bedürfen Drittstaatsangehörige für den dortigen Aufenthalt und dortige Tätigkeiten keines Aufenthaltstitels. 7
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4a.1     zu Absatz 1: 4a.1.1   Absatz 1 ersetzte in Satz 1 die zentrale Vorschrift des zuvor geltenden § 4 Absatz 3 Satz 1 a. F. und griff den Paradigmenwechsel bezüglich des Regel-Ausnahme- Verhältnisses auf. Er stellt klar, dass ein Ausländer, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt, im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Damit geht gleichzeitig einher, dass die Erwerbstätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen zu dem jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist. Ein durch Gesetz bestimmtes Verbot liegt vor, wenn ein Gesetz im materiellen Sinne die Erwerbstätigkeit verbietet. Nur in wenigen Fällen sieht das Aufenthaltsgesetz für Inhaber eines Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstätigkeit vor; diese ausdrücklichen Verbote sind der jeweiligen Regelung zu entnehmen. 4a.1.2   Satz 2 regelt, dass die Erwerbstätigkeit auch gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann. Solche Beschränkungen können sich z. B. auf die Stundenzahl oder die Art der Erwerbstätigkeit (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 2) beziehen. 4a.1.3   In Satz 3 wird ergänzend verdeutlicht, dass auch in Fällen eines gesetzlichen Verbots oder einer gesetzlichen Beschränkung die Erwerbstätigkeit im Einzelfall durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Ob eine solche Erlaubnis erteilt wird, ist durch die Ausländerbehörde auf Antrag anhand der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. 4a.1.3.1 Im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gelten Nummer 4.2.1.1 und 4.2.1.2 AVwV fort. Zu berücksichtigen      ist  dabei      der    unter   Nummer 4a.1.1       beschriebene Paradigmenwechsel, der dazu führt, dass die gesetzliche Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht mehr in den einzelnen Tatbeständen des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist. Soweit in Nummer 4.2.1.1 AVwV Ausführungen zur Nichterwerbstätigkeitsfiktion enthalten sind und dabei auf § 16 BeschV Bezug genommen wird, ist zu beachten, dass dieser Regelungsgehalt durch Verordnungsänderungen inzwischen in § 30 BeschV verankert ist. 4a.1.4   Ergänzend zur Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 4a Absatz 1 wurde als Folgeänderung in den Tatbeständen des Aufenthaltsgesetzes, in denen die Erwerbstätigkeit verboten ist, eine explizite diesbezügliche Regelung aufgenommen. Umgekehrt wird in den Tatbeständen, die bislang explizit die Erwerbstätigkeit erlauben, dieser Hinweis gestrichen - er ist wegen der Neufassung des § 4a Absatz 1 überflüssig. 4a.2     zu Absatz 2: 4a.2.0   Absatz 2 macht deutlich, dass auch bei einer grundsätzlichen Erlaubnis der Erwerbstätigkeit an die Ausübung einer konkreten abhängigen Beschäftigung weitere Voraussetzungen geknüpft sein können. Eine abhängige Beschäftigung 8
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liegt vor, wenn es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV handelt (§ 2 Absatz 2). Nummern 2.2.1 und 2.2.2 AVwV gelten fort. 4a.2.1 Die Ausübung einer Beschäftigung kann einem gesetzlichen Verbot oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen können z. B. den Umfang der Beschäftigung betreffen (z. B. § 16a Absatz 3, § 16b Absatz 3). Wenn der Ausländer eine Beschäftigung ausüben möchte, die über das Verbot oder die Beschränkung hinausgeht (z. B. weil sie die Stundenzahl überschreitet), ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich (Satz 1 1. Halbsatz), die – soweit es sich nicht um eine nach der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfreie Beschäftigung handelt – der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. 4a.2.2 Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit unterliegen - die Beschäftigung darf dann nur ausgeübt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 39 zur Erteilung des Aufenthaltstitels erteilt hat (Satz 1 2. Halbsatz). Die Bundesagentur für Arbeit wiederum kann in ihrer Zustimmung Beschränkungen der Ausübung der Beschäftigung vorsehen (Satz 2). Zu der konkreten Beschäftigung erteilt die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 die Zustimmung. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es dann nicht, wenn eine Nebentätigkeit im Rahmen einer fiktiven Titelerteilung keiner Zustimmung bedürfte. Beispiel 1: Ein Auszubildender ist – wenn es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt – gemäß § 16a Absatz 3 Satz 1 berechtigt, bis zu zehn Stunden je Woche eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung auszuüben. Eine über diese zehn Stunden hinausgehende Beschäftigung bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 4a Absatz 2. Wenn es sich bei dieser Beschäftigung zum Beispiel um Hilfsarbeiten in einem Restaurant handelt, gibt es keinen      aufenthaltsrechtlichen   Tatbestand,   der     vom     grundsätzlichen Zustimmungserfordernis abweicht; die Tätigkeit erfordert somit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Möchte ein Auszubildender neben der Ausbildung einer karitativen Tätigkeit nach § 14 Absatz 2 BeschV nachgehen, bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da für diese Tätigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen keine Zustimmung vorgesehen ist. Beispiel 2: Möchte ein Journalist mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 i. V. m. § 18 Nummer 1 BeschV einer Nebentätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Restaurant nachgehen, bedarf die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung dieser Nebentätigkeit nach § 4a Absatz 2 der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da diese Tätigkeit nicht vom Zustimmungserfordernis befreit ist. Möchte diese Person hingegen eine Nebentätigkeit als Lehrkraft zur Sprachvermittlung an einer Hochschule nach § 5 Nummer 5 BeschV aufnehmen, erfordert die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung dieser Nebentätigkeit keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 9
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Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine bloße Umfangerweiterung mit entsprechender Anpassung der sonstigen Beschäftigungsbedingungen handelt (z. B. Erhöhung der Stunden von 20 auf 39 Stunden mit entsprechend höherem Monatslohn und Urlaubsanspruch, während der Stundenlohn unverändert bleibt). 4a.2.3 In Fällen, in denen die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf – was sich aus Regelungen im Gesetz oder der Beschäftigungsverordnung ergeben kann – kann die Erlaubnis dennoch versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem auch die Bundesagentur für Arbeit zur Versagung der Zustimmung berechtigt wäre (Satz 3). Die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung hat in diesen Fällen die Ablehnungsgründe des § 40 Absatz 2 und 3 zu prüfen (siehe Nummer 18.2.2.2). In konkreten Verdachts- und begründeten      Einzelfällen   können     die   Ausländerbehörde        bzw.      die Auslandsvertretung die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe von § 72 Absatz 7 fakultativ beteiligen (vgl. Nummer 72.7). Ansonsten ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dabei sind die Angaben zum Arbeitgeber im Musterformular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Anlage 4) zu berücksichtigen. Bei der Prüfung können die Fachlichen Weisungen zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung, die für die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung gelten,                           herangezogen                                werden: https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und- weisungen#1478808828605. Die Regelung greift die bisher in § 18 Absatz 6 a. F. enthaltene Regelung auf und macht deutlich, dass sie für alle Fälle der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung durch die Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen gilt. 4a.3   zu Absatz 3: 4a.3.1 Absatz 3 Satz 1 hat die Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 a. F. übernommen. Entsprechend der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes wurde dabei das zuvor genutzte Wort „gestattet“ durch das Wort „erlaubt“ ersetzt. Absatz 3 stellt klar, dass jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies geschieht durch einen entsprechenden Eintrag in den Aufenthaltstitel. Gleiches gilt für die Duldung und die Aufenthaltsgestattung, die wie Aufenthaltstitel eine Aussage zur Erwerbstätigkeit enthalten müssen (vgl. unten Nummer 4a.4.0 ff.). Der Eintrag ist bei Aufenthaltstiteln in der Regel wegen der nunmehr grundsätzlichen Erlaubnis deklaratorisch (nicht aber bei der Duldung oder Aufenthaltsgestattung, vgl. dazu Nummer 4a.4.0). Um eine konstitutive Nebenbestimmung handelt es sich in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit über ein gesetzliches Verbot oder Beschränkung hinausgehend erlaubt wird. 4a.3.2 Absatz 3 Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 a. F. mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen. Etwaige Beschränkungen der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung sind danach (als 10
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