Rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten in baufsichtlichen Genehmigungsverfahren

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zugang zum Runderlass 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. September 1994

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1576                                         Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994 4. Dr. med. Günter Schmitt                                                    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwi- Christian-Belser-Str. 79, 70597 Stuttgart                                  schen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persön- lichen Dienstbarkeiten. b) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen                             1.1   Die Grunddienstbarkeit ist in § 1018 BGB defIniert. Sie beinhaltet die Belastung eines Grundstückes zugunsten 1. Dr. med. Rudolf Haarstrick                                                 des Eigentümers eines anderen Grundstückes (im Bauvoll- Postfach 34 70 86, 28339 Bremen                                             zug meistens Nachbargrundstücke). Das Grundstück, auf dem die Belastung ruht, wird "dienendes" Grundstück 2. Dr. med. Dietrich Haupt                                                    genannt, während dasjenige, zugunsten dessen die Bela- Wörtherstr. 44, 28211 Bremen                                              stung eingetragen wird, als "herrschendes" Grundstück bezeichnet wird. Bei einer Grunddienstbarkeit geht also c) für Verhaltenstherapie                                                        nicht nur mit dem Eigentum am dienenden Grundstück die Belastung auf den neuen Eigentümer über, sondern der 1. Dr. med. Franz Rudolf Faber                                                Erwerber des herrschenden Grundstücks wird automatisch Postfach 11 20, 49434 Neuenkirchen/Oldenburg                               neuer Berechtigter aus der Grunddienstbarkeit. 2. Prof. Dr. med. Iver Hand                                             1.2   Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist in § 1090 Martinistr. 52, 20251 Hamburg                                              BGB geregelt. Sie unterscheidet sich von der Grunddienst- barkeit dadurch, daß 9ie Belastung nicht zugunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks erfolgt, son- dern losgelöst von einem Eigentumsrecht zugunsten einer (natürlichen oder juristischen) Person. Während also die Belastung genau wie bei der Grunddienstbarkeit jeweils Rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten                                    mit dem Grundstück auf den jeweiligen Grundstücksei- im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren                                      gentümer übergeht, bleibt die Person des Berechtigten im Fall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unver- Runderlaß Nr. 3/1994 des Ministeriums für                                    ändert. Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht über- Vom 30. September 1994 tragbar (§ 1092 BGB), dafür aber auch niCht an das Eigen- tum an einern Grundstück gekoppelt. Im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich häufig das Problem, daß ein Vorhaben nur dann in Einklang mit den öffentlich~recht­ 2.     Anwendungsbereich lichen Vorschriften gebracht werden kann, wenn sich der Grundstückseigentümer oder der Eigentümer des N achbargrund- 2.1    Dienstbarkeiten sind immer dann erforderlich, wenn die stückes gewissen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Kfz- Schaffung bauordnungsgemäßer Zustände die Mitwirkung Stellplätzen, Unterlassung einer Bebauung, Gewährung einer eines anderen Grundstückseigentümers erforderlich Zufahrt) unterwirft. Damit diese Verpflichtungen auf Dauer und macht. In der Regel wird es sich dabei um folgende FäHe auch für die Rechtsnachfolger gelten, müssen sie an,das Grund- handeln: stück gebunden, d. h. dinglich gesichert werden. *  Ein notwendiger Weg (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) oder eine notwendige Zufahrt, insbesondere die Feuerwehr- 1.    Begriffe zufahrt (§ 5 BbgBO), führt über ein anderes Grund~ stück. Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstückes, die einem anderen gewisse Benutzungsrechte einräumen oder den Eigentümer zur Unterlassung bestimmter Handlungen * Die    notwendigen Erschließungsleitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO) führen über ein anderes Grundstück. verpflichten; sie werden im Grundbuch eingetragen (§ 873 BGB). Durch die Eintragung im Grundbuch gehen die in den Dienstbarkeiten frxierten Verpflichtungen automatisch *   Die Abstandsflächen erstrecken sich auf ein Nachbar- grundstück (§ 7 Abs. 1 BbgBO). auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Die Erklärung des Eigentümers, mit der dieser die Eintra- *   Die nach Artikel 52 BbgBO erforderlichen Kfz-Stell- plätze werden auf einem anderen Grundstück nachge- gung einer Dienstbarkeit bewilligt, muß vom Eigentümer wiesen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 BbgBO). unterschrieben sein. Die Unterschrift des Eigentümers bedarf nach § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung (Gl?O) der In allen dü~sen Fällen ist sowohl eine Grunddienstbarkeit notariellen Beglaubigung. Die Unterschrift einer Behörde zugunsten des Baugrundstückes· als auch eine beschränkte kann von dieser selbst gesiegelt werden (§ 29 Abs.3 persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bzw. GBO): ',1 'I ,I :1 '''I 1J
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Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994                                       1577 der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde,                      zeichnisse vermieden. Sobald die Eintragung der Dienst- zu bestellen: Die Grunddienstbarkeit soll dem Eigentümer                        barkeiten im Grundbuch gegenüber der unteren Bauauf- des herrschenden Grundstücks eine eigene Rechtsposition                         sichtsbehörde nachgewiesen ist, wird die inhaltsgleiche verschaffen, so daß er seine Ansprüche gegenüber dem                            Baulast gelöscht. dienenden G.nmdstück geltend machen kann, ohne die Mithilfe der unteren Bauaufsichtsbehörde in Anspruch                     2.5    Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienst- nehmen zu müssen. Die beschränkte persönliche Dienst-                           barkeiten dienen der dauernden rechtlichen Sicherung. Ist barkeit zugunsten des Landkreises bzw. der Stadt, ver-                           für ein Vorhaben die rechtliche Sicherung durch Grund- treten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist erforder-                      dienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkei- lich, um zu verhindern, daß die Grunddienstbarkeit von                           ten erforderlich, soll das Vorhaben jedoch nur befristet den Eigentümern in gegenseitigem Einvernehmen wieder                            errichtet werden (z. B. ein Verkaufspavillon für die Dauer gelöscht wird und dadurch bauordnungswidrige Zustände                           des Umbaus eines Geschäftshauses), so ist eine Dienst- entstehen.                                                                      barkeitenbestellung entbehrlich. In diesen Fällen ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob unter dem 2.2   Ferner sind rechtliche Sicherungen durch Dienstbarkeiten                        Gesichtspunkt der ausdrücklichen Befristung des Vorha- im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen                               bens eine Abweichung (§ 72 BbgBO) zugelassen werden angebracht, wenn die Befreiung deshalb gewährt wird,                            kann. weil der Bauherr auf ein ihm tatsächlich oder vermeintlich zustehendes Recht verzichtet. Dabei kommen insbesonde-                    2.6   Die bisherige Baulast zur öffentlich-rechtlichen Sicherung re folgende Fälle in Betracht:                                                  eines Anbaus an die Grenze wird nicht durch eine Grund- dienstbarkeit ersetzt. Ob ein Anbau an die Grenze zulässig *   Es wird Befreiung von der festgesetzten Höhenentwick-                       ist, ergibt sich direkt und abschließend aus den öffentlich- lung oder von der überbaubaren Grundstücksfläche                            rechtlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBo. unter der Bedingung gewährt, daß die überbaubare                            i. V. m. § 22 Abs. 3 BauNVO geschlossene Bauweise oder Grundstücksfläche nicht gänzlich ausgeschöpft wird                          § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO). Eine rechtliche Sicherung einer (z. B. um 'schützenswerten Baumbestand zu erhalten).                        Anbauverpflichtung durch Grunddienstbarkeiten und be- Der Baurechtsverzicht ist zu sichern.                                      'schränkte, persönliche Dienstbarkeiten ist nicht erforder- lich. Es bleibt Nachbarn unbenommen, sich gegenseitig *   In EinzelIällen kann es erforderlich sein, gewisse Nut~                     ein Anbaurecht und eine Anbaupflicht durch Grunddienst- zungen (z. B. die Sicherung der Nutzung als Alten-                         'barkeit zu bestellen, dies bindet jedoch nicht die Bauauf- teilerhaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                              sichtsbehörde, die über die Zulässigkeit eines Grenzan- BauGB) durch dingliche Sicherung zu gewährleisten                           baus allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschrif- oder auszuschließen.                                                        ten entscheidet. In diesen Fällen besteht an einer dinglichen Sicherung                   3.     Verfahren ausschließlich ein 'öffentliches Interesse, jedoch kein ei- genständiges Interesse eines anderen Grundstückseigentü-                  3.1    Stellt der technische Sachbearbeiter bei der Prüfung des mers. Für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten be-                           Bauantrages fest, daß Genehmigungsvoraussetzungen vom steht daher keine Veranlassung. Es sind lediglich be-                          Bauherrn auf eigenem Grund nicht nachgewiesen werden schränkte p~rsönliche Dienstbarkeiten zugunsten des                             können und auch eine Befreiung oder Ausmihme zunächst Landkreises bzw. der Stadt zu bestellen.                                        ausscheidet, so teilt er dies dem Bauherin mit und fordert ihn auf, den Mangel zu beheben. Macht nun der Bauherr 2.3  Soll ein anderes Grundstück in Anspruch genommen wer~                           geltend, die Genehmigungsvoraussetzungen auf fremdem den, so sind die Dienstbarkeiten auch dann einzutragen,                         Grund erfüllen zu können, so reicht der technische Sach- wenn der Bauherr selbst Eigentümer des in Anspruch ge-                          bearbeiter den Vorgang mit einer eigenen Stellungnahme nommenen Grundstücks ist. Können die Genehmigungs~                              an den zuständigen Verwaltungssachbearbeiter weiter. voraussetzungen nur durch Inanspruchnahme mehrerer                              Aus der Stellungnahme müssen die notwendigen tatsächli- Grundstücke erfullt werden, so ist jedes in Anspruch ge-                        chen Umstände hervorgehen, z. B.: 'nommene Grundstück mit den entsprechenden Dienst- barkeiten zu belasten. *   Das Grundstück liegt nicht an einer befahrbaren öffent- lichen Verkehrsfläche. Die Zufahrt / Feuerwehrzufahrt 2.4  Die Brandenburgische Bauordnung kennt keine Baulast ' soll über das Grundstück Flur           Flurstück mehr. Eingetragene Baulasten gelten jedoch bis zur Lö- erfolgen. Die Zufahrt / Feuerwehrzufahrt muß ca. schung der Baulastenverzeichnisse mit Ablauf des 31. De- _ _ m breit und _ _ m lang sein. Die Zufahrt zember 2004 weiter (§ 91 Abs. "7 BbgBO). Hat der Eigen- erfolgt für eine Nutzung des Grundstücks als          _ tümer des dienenden Grundstücks bereits zugunsten des herrschenden Grundstücks eine Baulast bestellt, so kann diese durch Dienstbarkeiten ersetzt werden. Durch eine                          *   Die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen müssen rechtzeitige Umstellung auf Dienstbarkeiten wird der                                über das Grundstück Flur           Flurstück        ver- Untergang dieser Rechte bei Löschung der Baulastenver-                              legt werden. Die in Anspruch genommene Fläche hat eine Breite von ca. __ m und eine Länge von _         m.
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1578                                          Amtsblatt für Branclenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994 *  Die nördliche Abstandsfläche fällt in einer Breite von                         nicht eingetragen werden können. Es ist daher zweckmä- _ _ m und einer Tiefe von _ _ m auf das Grund-                                ßig, daß die Angaben über die Grundstücke der Bauauf': stück Flur _ _ Flurstück _ _.                                                 sichtsbehörde in geeigneter FOTIn nachgewiesen werden (z. B. dur~h Grundbuchauszug, Kaufvertragsauszug). * Das Vorhaben löst einen Bedarf von _ _ Stellplätzen aus, wovon _ _ auf eigenem Grund nachgewiesen                           3.6   Die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der werden können. Die restlichen _ _ Stellplätze sollen                          Justiz, des Ministers des Iimem, des Ministers der Finan- in der bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück                              zen und des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Flur _ _ Flurstück _ _ nachgewiesen werden.                                   Verkehr vom 28. September 1992 Az: 3850 - /.7/1 (AGrB) Diese Tiefgarage verfügt über _ _ notwendige Stell-                           (JMBl. Bbg S. 159) zur vordringlichen Bearbeitung von plätze für das zur Tiefgarage zugehörige Gebäude und                          Grundbuchanträgen und Grundbucheintragungsersuchen über _ _ zusätzliche, frei verfügbare Stellplätze.                            bei besonderen Investitionszwecken ist anzuwenden. Verhandlungen mit dem Bauherm sind nicht erforderlich,                           Den Landkreisen und Städten wird empfohlen, das Vor- wenn bereits mit dem Bauantrag entsprechende Erklärun-                           liegen eines besonderen Investitionszwecks nach Ab- gen des Bauherrn abgegeben wurden, er könne die Geneh-                           schnitt  m   Nr. 1 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfü- migungsvoraussetzungen durch den Eintrag entsprechen-                            gung zu bestätigen; zweckmäßigerweise wird die Bestäti- der Dienstbarkeiten schaffen.                                                    gung im Fall der Dienstbarkeitsbestellung direkt auf dem Formular (Anlage 1 bis 5) durch die untere Bauaufsichts- 3.2  Kann die Sich~rung in Fonn eines der beiliegenden Mu-                            behörde erteilt. Die Bestätigung der bevorzugten -Eintra- sterentwürfe erfolgen, so wird die weitere Bearbeitung                           gung kann sofort erfolgen; die Beglaubigung der Unter- vom Verwaltungssachbearbeiter vorgenommen. Erfordert                            'schriften durch den Notar muß noch nicht errolgt sein. der Fall eine individuelle vertragliche Gestaltung, so über- nimmt der juristische Sachbearbeiter die Federführung. In                  3.7   Die Entscheidung, ob die Grunddienstbarkeitenbestellung jedem Fall ist darauf zu achten, daß dem Landkreis bzw.                          entgeltlich oder unentgeltlich enolgt und ob eine Reallast der Stadt weder durch- die Bestellung der Dienstbarkeit                          bestellt wird, ist ausschließlich von den betroffenen Eigen- noch durch Unterhaltsverpflichtungen Kosten entstehen.                           tümern zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde wirkt an die- ser Entscheidung nicht mit. Erfolgt die Sicherung nicht in Form eines der beiliegenden Musterentwürfe sondern z. B. durch Bestellung der                          3.8   Die Beglaubigung der Unterschriften der bewilligenden Dienstbarkeiten bereits in einem notariellen Kaufvertrag,                        Eigentümer ist von den Eigentümern zu veranlassen, nicht so ist darauf zu achten, daß die Grunddienstbarkeit dem                          von der Bauaufsichtsbehörde. Das Original der Dienstbar- Mindestinhalt der Muster entspricht und die beschränkte                          keitsbestellung geht zum Grundbuchamt; die beteiligten - persönliche Dienstbarkeit gemäß Ziffer 1.2 bestellt wird.                        Grundstückseigentümer und die untere Bauaufsichtsbehör- de erhalten je eine beglaubigte Abschrift. 3.3  Die Dienstbarkeiten sollen gleichrangig an erster Rang- stelle eingetragen werden, da nur dann ausreichend Si-                     3.9   Liegt der Bauaufsichtsbehörde die Eintragungsbestätigung cherheit vor einem Verfall im Rahmen einer Zwangsver-                            des Grundbuchamtes vor, so kann die Baugenehmigung steigerung besteht. Davon kann abgewichen werden, wenn                           erteilt werden, sofern das Vorhaben im übrigen genehmi- es sich bei den im Rang vorgehenden Rechten ausschließ-                          gungsfähig ist. Auf die Regelungen des Abschnitts 4 wird lich um Rechte handelt, die zugunsten der öffentlichen                           hingewiesen. Hand bestellt wurden oder ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Dienst~                  3.10 Die Regelung gilt im Zustirnmungsverfahren nach § 80 barkeiten gleichrangig an nächstoffener Rangstelle ein-                          BbgBO entsprechend. Das Erfordernis einer Dienstbarkeit zutragen. Ein etwa erforderlicher Rangrücktritt anderer                         ,wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde geprüft. Die Rechte ist von den Beteiligten zu veranlassen und nicht                          beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten werden in die- Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde.                                                 sem Fall ebenfalls zugunsten der kommunalen Gebiets- körperschafr.eingetragen, die Träger der örtlich.zuständi- 3.4  Ist die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten (z. B. Geh-                          gen unteren Bauaufsichtsbehörde ist. und Fahrtrecht und zugleich Übernahme von Abstands- flächen) erforderlich, so sollen diese ebenfalls gleichran-                4.    Verfahren in besonderen Fällen gig an erster Rangstelle eingetragen werden. 4.1   städtebaulicher Vorbescheid (§ 77 BbgBO) 3.5  Das Fonnular der Dienstbarkeitsbestellung (Anlage 1 bis 5) wird vom Verwaltungssachbearbeiter nach den sich                          Wird im Rahmen eines Verfahrens über einen städtebauli- chen Vorbescheid festgestellt, daß die Genehmigungsvor- aus dem Bauantrag -ergebenden Anforderungen in ein- aussetzungen nur durch Inanspruchnahme benachbarter I, facher Ausfertigung ausgefüllt.                                                                                                               t. i- Grundstücke geschaffen werden können, so reicht es aus,      j- Unrichtige Angaben über die Grundstücksverhältnisse                              den städtebaulichen Vorbescheid mit der Nebenbestim- führen dazu, daß die Dienstbarkeiten vom Grundbuchamt                            mung zu versehen, daß die betreffende Genehmigungsvor-
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Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994                                        1579 aussetzung durch Eintragung einer Gru~ddienstbarkeit                     4.4 Baugenehmigung (§ 74 BbgBO) und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu schaffen ist. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist in                       Die untere Bauaufsichtsbehörde hat das Erfordernis der diesem Fall erst mit dem Bauantrag oder mit der Bauan-                        Bestellung von Dienstbarkeiten zur rechtlichen Sicherung zeige nachzuweisen.                                                           frühzeitig im Genehmigungsverfahren zu prüfen, damit die erforderlichen Dienstbarkeiten bis zur Erteilung der Bauge- nehmigung eingetragen werden können. 4.2    Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB -Es kann jedoch vorkommen, daß die' Voraussetzungen der Im Rahmen der Prüfung eines Teilungsantrags nach § 19                         Nr. 3.6 nicht vorliegen oder die Voraussetzungen der BauGB. wird die Frage der Erschließung nicht geprüft.                         NT. 3.6 zwar vorliegen, die Eintragung der Dienstbarkeiten Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB kann daher                           aber nicht innerhalb von vier Wochen erfolgen kann. Dies nicht davon abhängig gemacht werden, daß eine Grund-                          kann insbesondere der Fall sein, wenn die Grundbuchämter dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht eingetragen wird.                    überlastet sind. Allerdings gebietet es die Beratungsptlicht des § 25 BbgVwVfG, den Antragsteller darauf hinzuweisen, daß                           Die -Erteilung einer Baugenehmigung setzt regelmäßig beim späteren Bauantrag die Erschließung nachzuweisen                         voraus, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten im Grund- ist.                                                                          buch eingetragen sind (siehe NT. 3.9). Ausnahmsweise, insbesondere wenn feststeht, daß die Grundbuchämter die 4.3    Teilungsgenehmigung nach § 8 BbgBO                                            Eintragung der erforderlichen Dienstbarkeiten nicht kurz- Jristig vornehmen können, kann die Baugenehmigung Im Rahmen der Prüfung eines Teilungsantrags nach § 8                           schon vor Vollzug der Eintragung erteilt werden. Dies setzt BbgBO kann sowohl die Erschließung über ein drittes                          jedoch zwingend voraus, daß                                   . Grundstück als auch die Übernahme der Abstandsflächen auf ein drittes Grundstück oder der Nachweis von Stell-                      - die erforderlichen Gninddienstbarkeiten und beschränk-' plätzen auf einem dritten Grundstück entscheidungsrele-                          ten persönlichen Dienstbarkeiten wirksam bestellt sind, vant sein. - der Antrag auf Dienstbarkeitenbestellung dem Grund- Sind Dienstbarkeiten auf einem Trenngrundstück erforder-                          buchamt vorliegt und lich, so können diese jedoch nicht zur Eintragung gebracht werden, solange die Grundbuchblätter für die Trenngrund-                      - das Grundbuchamt nicht bereits die Eintragung aus stücke nicht.angelegt sind.                                                       Rechtsgriinden abgelehnt hat. Wird die Eintragung der Dienstbarkeiten-im Rahmen einer                       In einem solchen Fall kann die Bauaufsichtsbehörde aus- Teilungsgenehmigung nach § 8 BbgBO erforderlich, so                           nahmsweise die Baugenehmigung mit folgenden Neben-, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Teilungsgenehmigung                       bestimmungen erteilen: unter folgenden Nebenbestimmungen: lf 1. Der Bauherr hat der unteren Bauaufsichtsbehörde bis "1. Die Teilung wird unter der Bedingung genehmigt, daß                               zum        nachzuweisen, daß die Eintragung folgender zugleich 'mit dem grundbuchlichen Vollzug der Teilung                          Grunddienstbarkeiten und der entsprechenden be- folgende Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweili-                           schränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten des gen Eigentümers des bebauten Trenngrundstücks und                              Landkreises ... / der Stadt ... in -das Grundbuch des die entsprechenden beschränkten persönlichen Dienst-                           jeweils dienenden Grundstücks nachgewiesen werden: barkeiten zugunsten des Landkreises          / der Stadt ............eingetragen werden:                                                a) a)               .                                                             b) b) Der Inhalt der Dienstbarkeiten im einzelnen ergibt sich aus den vom Eigentümer des dienenden Grundstücks Der Inhalt der Dienstbarkeiten im einzelnen ergibt sich erklärten Dienstbarkeitsbestellungen, die Bestandteil aus den vom Eigentümer des dienenden Grundstücks des Bauantrags sind und dem Grundbuchamt bereits 'zur erklärten Dienstbarkeitsbestellungen. Eintragung vorliegen. 2.    Die erforderlichen Dienstbarkeiten sind unverzüglich zu bestellen und zugleich mit dem Vollzug der grund-                      2.    D~e  Baugenehmigung wird unter dem Vorbehalt des buchlichen Teilung zur Eintragung zu bringen.                                   Widerrufs erteilt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung widerrufen, wenn das Grundbuchamt 3.    Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung der Dienst-                               die Emtragung der Dienstbarkeiten ablehnt oder die barkeiten ab; so darf die Teilung im Grundbuch nicht                            Eintragung der Dienstbarkeiten nicht fristgerecht nach- vollzogen werden."                                                              gewiesen wird (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 BbgVwVfG)."
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1580                                         Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994 Die Frist soll nicht mehr als drei Monate betragen und die               6.   Löschung Fertigstellung des Rohbaus (§ 84 Abs. 1 BbgBO) nicht überschreiten.                                                           6.1 Der Antrag auf Löschung der zugunsten des Landkreises bzw. -der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichts- behörde, eingetragenen Dienstbarkeiten wird an die untere S.   Erfassung der Dienstbarkeiten                                                 Bauaufsichtsbehörde gestellt. Die Dienstbarkeit kann ge- löscht werden, wenn die rechtliche Sicherung nicht mehr' 5.1 Werden Dienstbarkeiten bestellt, so hat die Verwaltung für                     erforderlich ist. eine ordnungsgemäße Erfassung Sorge zu tragen. Die be- . glaubigte Abschrift der Dienstbarkeitenbestellung und die                     Im Fall' des Geh- und Fahrtrechts sieht das Muster vor, daß Eintragungsbestätigung des Grundbuchamtes ist von der                         die Dienstbarkeiten erlöschen, sobald das. herrschende unteren Bauaufsichtsbehörde getrennt von den Baualeten in                     Grundstück an eine öffentliche Straße angeschlossen wird. Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch für die Erfassung von Dienstbarkeiten im Zustimmungsverfahren nach § 80                    6.2 -Die LöschungsbewilIigung wird von der unteren Bauauf- BbgBo..                                                                       sichtsbehörde abgegeben. Im Fall eines Zustimmungsver- fahrens nach § 80 BbgBO darf die untere Bauaufsichtsbe- 5.2 Weitere Abschriften sind in der erforderlichen Anzahl zu                       börde die Löschungsbewilligung nur mit Zustimmung der de'n Bauakten aller beteiligter Grundstücke zu nehmen.                        obersten Bauaufsichtsbehörde abgeben. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, daß sich nicht nur bei den herrschenden, sondern auch bei den dienenden Grund-                  6.3 Nach Zugang der vom Grundbuchamt ausgestellten Lö- stücken jeweils ,.eine Abschrift der- Dienstbarkeit in den                    schungsbestätigung·wird das Grundstücksbelastungsregister Akten befmdet.                                                                berichtigt und die Löschung in allen betroffenen Bauakten vennerkt. 5.3 Die untere Bauaufsichtsbehörde trägt die Dienstbarkeiten in ein Grundstücks~elastungsregisterein. '~\~.0 ~.~
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Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994                          1581 1.     Bewilligung von Dienstbarkeiten                                                                                    Anlage 1 Geh- und Fahrrecht Frau/Herr/Firma Straße, Hausnummer PLZ,Ort als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts                             ----.:.                                            _ Gemeinde                                                                 Blatt_ _ eingetragenen Grundstücks -Gemarkung                                               Flur_'__Flurstück bewilligt und beantragt hierdurch an erster, notfalls nächstoffener Rangstelle im Gleichrang untereinander an diesem Grundstück die Eintragung 1.   einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch des Amtsgerichts ....,...-                                                     _ Gemeinde                                                         Blatt_ _eingetragenen Orundstücks Gemarkung                                       Flur               FIurstück            _ 2.    einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten o des Landkreises o der Stadt                                                   _ vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde jeweils folgenden Inhalts: Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden Grundstück entlang der                        Grundstücksgrenze einen befestigten und befahrbahren Weg von - ca. __ ' Meter Breite (mindestens 3 Meter) und __ Meter.Länge anzulegen und ihn zu begehen und zu befahren. Die Dienstbarkeit darf nur ausgeübt werden im Rahmen der derzeitigen zulässigen baulichen Nutzung des herrschenden Grundstücks. Das Recht, den Weg zu befahren und zu begehen,haben auch die vom jeweiligen Eigentümer des herr- schenden Grundstücks ermächtigten Personen wie Mitbewohner, Bedienstete, Besucher, Mieter oder Pächter sowie Lieferanten und Versorgungsunternehmen. Der Weg darf vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks mitgenutzt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges einschließlich seiner Verkehrssicherung obliegt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks mit der Maßgabe, daß sich der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks zu _ _ Prozent an den Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung beteiligt. Dies wird gemäß § 1021 BGB als Inhalt der Dienstbarkeit vereinbart. . Der Ausübungsbereich ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit erfolgt o unentgeltlich. o gegen eine gesondert vereinbarte einmalige Zahlung. o gegen ein Entgelt von monatlich              DM. Die Verpflichtung aus der Grun-ddienstbarkeit wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber o dem Landkreis o der Stadt                                                     und den durch d'iese ermächtigten Personen übernommen. Die Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit treffen keinerlei Pflichten, insbesondere -keine'Unterhalts- und Verkehrssicherungspflichten. Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit und unentgeltlich. Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlöschen, sobald das herrschende Grundstück an eine öffentliche Straße angeschlossen wird. '
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I' 1582                                               Amtsblatt ftir Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994 11. Bewilligung einer Reallast Frau/Herr/Finna Straße, Hausnummer " i PLZ,Ort als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ----.,                                                                                                   _ Gemeinde                                                                     ~Blatt   _ _eingetragenen Grundstücks Gemarkung                                                                                  Flur_ _Flurstück bewilligt und                                                           beantragt hierdurch an nächstoffener Rangstelle an diesem Grundstück die Eintragung einer Reallast für das vereinbarte Entgelt in Höhe von monatlich _ _ DM zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks. Die Reallast erlischt, wenn die vorstehenden Dienstbarkeiten erlöschen. IH. Vollzug Die Beschaffung der geforderten Rangstelle ist Sache des Eigentümers des dienenden Grundstücks und obliegt nicht der Bauaufsichts- behörde. - Der Eigentümer des dieneI).den Grundstücks stimmt allen zu dieser Rangbeschaffung geeigneten Erklärungen, Löschungen und Rangrücktritten mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu. Der Eigeptümer des herrschenden Grundstücks stimmt allen zur Rangbeschaffung für eine bewilligte Reallast geeigneten Erklärungen, Löschungen und Rangrücktritten mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu.                                       . Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks trägt die Kosten für diese Erklärung und den grundbuchamtlichen Vollzug. Von dieser Erklärung erhalten je eine beglaubigte Abschrift, die beteiligten Grundstückseigentümer und oder Landlaeis                          0 die Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde. ' Ort.                            _                                                                                    Ort                                  _ Datum                             _                                                                                  Datum                               _ Unterschrift des Eigentümers                                                                                         Unterschrift des Eigentümers des herrschenden Grundstücks                                                                                         des dienenden Grundstücks Wird eine Reallast eingetragen. so ist die                                                                      Die Unterschrift ist vom Notar zu beglaubigen Unterschrift vom Notar z~ beglaubigen IV. Bescheinigung für die vordringliche Bearbeit1;Ing des Eintragungsantrags Das Vorhaben ist dringlich und geeignet für die .                                              -                                                                                 - I 0    Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätz~n, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder i:j       eines Dienstleistungsunternehmens, I,j ';   0    Schaffung neuen Wohnraurns oder Wiederherst~llung nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder von Abgang bedrohten !:: ~~ Wohnraums, die Errichtung oder Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuserjedoch nur im Rahmen einer städtebau- lichen Maßnahme, 0    Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßriahmen, und die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks ist hierzu erforderlich. \ L Ort,                                                                                           Landkreis /Stadt                                             .. Datum Stempel oder Siegel                                                                                                                           Unterschrift
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Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Olctober 1994                    1583 I. Bewilligung von Dienstbarkeiten                                                                                    Anlage 2 Leitungsrecht FraulHerr/Finna Straße, Hausnummer PLZ, Ort alS Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts                                                          -        --      _ Gemeinde.                                                             ~Blatt_ _eingetragenen Grundstücks Gemarkung                                                Flur_ _Flurstück bewilligt und beantragt hierdurch an erster, notfalls nächstoffener Rangstelle im Gleichrang untereinander an diesem Grundstück die Eintragung 1. einer Gruriddienstbarkeit zugunsten . des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch des Amtsgerichts,                                          _ Gemeinde                                                           Blatt_ _eingetragenen Grundstücks 'Gemarkung                                      Flur               Flurstück              _ 2. einer beschränkten persönlich.en Dienstbarkeit zugunsten o .des Landkreises o der Stadt                                                 _ vertreten durch die untere BauaufsichtsbehÖrde jeweils folgenden Inhalts: Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in der Ausübung beschrä':lkt auf einen Bereich von ca. __ Meter Breite und _'_ Meter Länge dauernd zur Verlegung, Belassung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere für Strom, Telekom- munikation, Gas, Wasser und Abwasser zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten das dienende Grundstück zu betreten und aufzugraben oder diese Arbeiten durch Dritte, insbesondere öffentliche Versorgungs- unternehmen, durchführen zu lassen. Er ist verpflichtet, nach Durchführung dieser Arbeiten den ursprünglichen Zustand unverzüglich wieder herzustellen und etwaige Schäden zu ersetzen, ~iie durch die Ausübung der Dienstbarkeit entstehen. Der Ausübungsbereich ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit erfolgt Dunentgeltlich. o gegen eine gesondert vereinbarte einmalige Zahlung. o gegen ein Entgelt von monatlich              DM. Die Verpflichtung aus der Grunddienstbarkeit wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber D dem Landkreis o der Stadt                                                     und den durch diese ermächtigten Personen übernommen. Die Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit treffen keinerlei Pflichten, insbesondere keine Unterhalts· und Verkehrssicherungspflichten. Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt im Interesse der Berechtig- ten der Grunddienstbarkeit und unentgeltlich.
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1584                                               Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oklober 1994 II. Bewilligung einer Reallast FraulHerrIFirma Straße, Hausnummer PLZ,Ort als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts                                                                                                            _ Gemeinde,                                                                      Blatt_ _eingetragenen Grundstücks Gemarkung                                                                                 Flur_ _Flurstück bewilligt und beantragt hierdurch an nächstoffener Rangstelle an diesem Grundstück die Eintragung einer Reallast für das vereinbarte Entgelt in Höhe von monatlich _ _ DM zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks. Die Reallast erlischt, wenn die vorstehenden Dienstbarkeiten erlöschen. ill. Vollzug Die Beschaffung der geforderten Rangstelle ist Sache des Eigentümers des dienenden Grundstücks und obliegt nicht der Bauaufsichts- behörde. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks stimmt allen zu dieser Rangbeschaffung geeigneten Erklärungen, Löschungen und Rangrücktritten mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks stimmt allen zur Rangbeschaffung für eine bewilligte Reallast geeigneten Erklärungen, Löschungen und Rangrücktritten mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks trägt die Kosten für diese Erklärung und den grundbuchamtlichen Vollzug. Von dieser Erklärung erhalten je eine beglaubigte Abschrift, die beteiligten Grundstückseigentümer und o der Landkreis                0 die Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Ort                              _                                                                                     Ort.                                _ Datum                             _                                                                                    Datum.                              _ Unterschrift des Eigentümers                                                                                           Unterschrift des Eigentümers des herrschenden Grundstücks                                                                                           des dienenden Grundstücks Wird eine ReaJla~ eingetragen. so ist die                                                                         Die Unterschrift ist vom Notar zu-beglaubigen Unterschrift vom Notar l':U beglaubigen Iv:. Bescheinigung für die vordringliche Bearbeitung des Eintragungsantrags Das Vorhaben ist dringlich und geeignet für die o    Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens, o    Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung nicht bewohnteri und -nicht bewohnbaren oder von Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch nur im Rahmen einer städtebau- lichen Maßnahme, o    Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen, und die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks ist hierzu erforderlich. Ort,                                                                                          Landkreis jStadt .-                                             . Datum Stempel oder Siegel                                                                                                                             Unterschrift
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Amtsblatt rur Brandenburg - Nr. 76 vom 28. Oktober 1994                              1585 I. Bewilligung von Dienstbarkeiten                                                                                           Anlage 3 Feuerwehrzufahrtsrecht Frau/HerrlFinna Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts                                                                                    _ Gemeinde.~---                                                           Blatt_ _eingetragenen Grundstücks Gemarkung                                               Flur_ _Flurstück bewilligt und beantragt hierdurch an erster, notfalls nächstoffener Rangstelle im Gleichrang untereinander an diesem Grundstück die Eintragung 1." einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch des Amtsgericht:&                                            -----,--              _ Gemeinde                                                        Blatt_ _eingetragenen Grundstücks Gemarkung                                      Flur                Flurstück            _ 2.    einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten o des Landkreises o der Stadt                                                   _ vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde jeweils folgenden Inhalts: Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden Grundstück in der Ausübung beschränkt auf einen Bereich von                    ca. _"__ Meter Breite (mindestens 3 Meter) und _ _ Meter Länge eine Feuerwehrzufahrt herzustellen, zu unterhalten und dauernd zu nutzen. Die Nutzung dient als Zufahrt für öffentliche Rettungsfahrzeuge;insbesondere die Feuerwehr, darf in einer .Breite von 3 und in einer lichten Höhe von 3,5 m nicht durch Einbauten eingeengt werden und ist beständig freizuhalten. Etwaige Decken und Wände einer Durchfahrt müssen feuerbeständig sein. Für eine ausreichende Befestigung und Tragfähigkeit, auch für Feuerwehrfahrzeuge ist zu sorgen. Die Zufahrt darf vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks mitgenutzt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung der Feuerwehrzufahrt einschließlich ihrer Verkehrssicherung obliegt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks mit der Maßgabe, daß sich der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks zu _ _ Prozent an den Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung beteiligt. Dies wird gemäß § 1021 BGB als Inhalt der Dienstbarkeit vereinbart. Der Ausübungsbereich ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit erfolgt [J   unentgeltlich. o gegen eine gesondert vereinbarte einmalige Zahlung. o gegen ein Entgelt von monatlich               DM. Die Verpflichtung aus der Grunddienstbarkeit wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber o dem Landkreis o der Stadt                                                      und den durch diese ermächtigten Personen übernommen. Die Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit treffen keinerlei Pflichten, insbesondere keine Unterhalts- und Verkehrssicherungspflichten. Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit und unentgeltlich.
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