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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zurückgelassenes Inventar der Botschaft in Kabul Afghanistan nach Evakuierung 2021

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= IR   Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt, Kurstraße 36 10117 Berlin                                      HAUSANSCHRIFT Werderscher Markt 1 10117 Berlin POSTANSCHRIFT - Kurstraße 36 - 10117 Berlin TEL +49 (0)30 18-17-6070 Fax +49 (0)30 18-17-53351 gErREFF Informationsfreiheitsgesetz                                            REFERAT: 505-IFG_ Her Zurückgelassenes Inventar der Botschaft in Kabul IFG-Anfragen@diplo.de Afghanistan nach Evakuierung .     www.auswaertiges-amt.de sezus Ihre Anfrage vom 15.08.202, Eingangsbestätigung vom 17.08.2021, Zwischennachricht vom 21.09.2021 ANLAGE -- ez   505-511.E IFG 228-2021 (bitte bei Antwort angeben) Berlin, 02.11.2021 Sehr geehrter Herr u | mit Ihrer 0.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Inform ationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Zusendung einer Liste des Inventars mit einem Einzelwert von über 5.000 Euro, welches im Rahmen der Evakuierung der Botschaft in Kabul im August 2021 zurückgelassen worden                 ist. Außerdem bitten Sie um Auskunft was mit den (gepanzerten) Fahrzeugen der Botschaft geschehen ist. Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. . Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt
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Seite2vond Begründung: Auf Ihre Bitte um Zusendung einer Liste des Inventars mit einem Einzelwert von über 5.000 Euro, welches im Rahmen der Evakuierung der Botschaft in Kabul im August 2021 zurückgelassen worden ist, kann ich Ihnen folgende Angaben übermitteln: Bez. Standort         Bezeichnung                  Ä    | AnschaffDatum Kabul (B)        |Orientteppich Shiraz Deshira)         23.06.1993 ‚Kabul ul (B) |Mobile Hebebühne Kabul                      17.01.2020 "[Rabuli®)). | BeaverFit FOB10                            07.02.2019 | AEDZOLL X Series ALS mit                          M Kabul(B)         |Zubehör                               07.09.2018 Kabul (B)      | Ausstattung DW Nr. 1                    26.03.2019 Kabul(B)         |Ausstattung DW Nr. 6                   07.10.2020 Gem. $ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes. gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die               | Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände $$ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Ein Anspruch auf Informationszugang zur F rage was mit den (gepanzerten) Fahrzeugen passiert ist, besteht nicht, da die Ausschlussgründe des&$3 Nr. 1cIFGund $3 Nr. 4 IF G einschlägig sind. Demnach besteht kein Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Informationen - nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit gemäß $ 3 Nr. 1 eIFG haben kann. 1. Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, $3 Nr. 1 cIFG Nach $ 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das \ Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt $ 3 Nr. 1 c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner
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Seite 3 von 4 Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten oder gewaltsame Aktionen Privater. Die innere und äußere Sicherheit werden institutionenunabhängig geschützt. Gemäß $-3 Nr. 1 c IFG muss die Gefährdungslage so beschaffen sein, dass im Falle des . Bekanntwerdens der Information dem Schutzgut nachteilige Auswirkungen drohen. Dabei müssen die nachteiligen Auswirkungen, die dem Schutzgut aufgrund der Gefahrenprognose drohen, keine bestimmte Größe bzw. keinen bestimmten Umfang erreichen. Die innere und äußere Sicherheit sind schlechthin geschützt. Der7 Ausschlusstatbestand ist bereits im Vorfeld einer Gefährdung anwendbar. Die Sonderschutzfahrzeuge der Botschaft sind bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, die somit schutzwürdig sind.                                             Ä Im Urteil des OVG Berlin-Brandenbure vom 20.03.2012 (Az. OVG 12 B27. In wwird klargestellt, dass $ 3 Nr. 1 c) IFG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils auf einen zukunftsgerichteten Umgang mit Erfahrungswissen verweist, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Durch die Offenbarung der verlangten Informationen würde das Sicherheitsrisiko erhöht werden. Der Informationszugang kann gem. $ 3 Nr. 1 c IFG daher nicht gewährt werden. 2. Schutz von Verschlusssachen, $3 Nr. 4IFG: Gemäß $ 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Einstufung muss materiell richtig sein, d.h. die Einstufungsvoraussetzungen müssen noch vorliegen. Aufgrund der Sensibilität der angefragten Informationen sind die von Ihnen gewünschten Auskünfte (Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Sonderschutzfahrzeugen des AA) im Einklang mit $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) als „VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Einstufungen sind materiell gerechtfertigt, weil die Kenntnisnahme der betroffenen Dokumente durchh Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein könnte.
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Seite 4 von 4 Das Interesse des Auswärtigen Amtes an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags wurde nach Eingang Ihrer Anfrage auf Informationszugang geprüft und besteht auch weiterhin fort. Zu der Begründung siehe oben unter $ 3 Nr. 1 c IFG. Ein Zugang zu den von Ihnen angefragten eingestuften Informationen kann daher gem. $ 3 Nr. 4 IFG nicht gewährt werden. Die Botschaft hat außerdem sämtliche Festplatten sowie den Aktenbestand, der auch Inventarlisten vor Ort umfasst, vor der Evakuierung vernichtet, so dass keine weiteren amtlichen Informationen mehr vorhanden sind. Ein Anspruch auf Informationszugang gem. $ 1 Abs. I Satz 1 IFG besteht daher nicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden
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