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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zurverfügungstellung sämtlicher Verfahrensunterlagen im Schiedsverfahren Vattenfall AB and others v. Federal Republic of Germany (ICSID Case No. ARB/12/12)

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• 1 Bundeskanzleramt ██ █ ██ ▌█ ██ Bundeskanzle<amL 11012Ben,n                                            ██████████     ██ Postzu stellung surkunde                                           ███████ ████████ ██ Open Knowledge Foundation                                          ███ ██████████     ▊███ ███ Deutschland e.V.                                                   ███████████ Herrn Phillip Hofmann                                 ████████████ ██ ▌█████████████████ Singerstraße 109                                               IFT █████ ██ POSTANSCHR 10179 Berlin                                                  TEL  ██ █ █ █ ██ FAX  ██ █ █ ██ ███ MAIL poststelle@bk.bund.de Berlin, /!J .März2021 BETREFF  Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 181 BEZUG  Ihr Widerspruch vom 14. Dezember 2020 Sehr geehrter Herr Hofmann, mit Fax vom 14. Dezember 2020 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 12. November 2020 ein. Auf den Widerspruch ergehen folgende Ents cheidun gen: 1.        Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen . 2.        Der Bescheid ergeht kostenfrei.
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SEITE 2 VON 9 Gründe: 1. Mit E-Mail vom 21. Juli 2020 beantragten Sie auf der Grundlage des informations- freiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG): ,,[B]itte senden Sie mir Folgendes zu: [S]ämtliche Unterlagen die in das Schiedsverfahren Vattenfa/1 AB and others v. Federal Republic of Germany (ICSID Gase No. ARB/12112) von Seiten ei- ner Partei eingebracht worden sind sowie die dazugehörigen vorbereitenden Aufzeichnungen und Unterlagen, insbesondere Unterlagen zu den einzelnen unter der Kategorie "procedural details", welche sich nach Aufruf dieses Links https:l/icsid. worldbank. orglen/Pageslcaseslcasede- tail. aspx?CaseNo=ARB/12/12#sectionc ansteuern lässt, datumsmäßig auf- gelisteten Verfahrensschritten." Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärten Sie sich einverstanden. Mit Bescheid vom 12. November 2020 hat das Bundeskanzleramt Ihren Antrag ab- gelehnt, da Versagungsgründe vorliegen. Es wurde offengelassen, ob vorliegend das UIG oder das IFG anwendbar ist, da gegen die Herausgabe von Dokumenten im Sinne der Anfrage Versagungsgründe nach beiden Rechtsgrundlagen beste- hen. Der Informationszugang wurde unter Hinweis auf§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. g IFG zum Schutz internationaler Beziehungen und auf der Grundlage von§ 8.Abs. 1 Nr. 3 UIG i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. g IFG zum Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens versagt. Für die nähere Ausführung verweise ich auf den Be- scheid des Bundeskanzleramtes vom 12. November 2020. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 erhoben Sie gegen den Bescheid des Bun- deskanzleramtes vom 12. November 2020 Widerspruch. Zur Begründung führen
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SEITE 3 VON 9 Sie im Wesentlichen aus, dass die vorgetragenen Versagung~ründe nicht vorlie- gen. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen die Beziehun- gen zu Schweden nachteilig beeinträchtigt würden und der Verweis auf andere Staaten und Völkerrechtssubjekte sei unsubstantiiert. Ferner sei der Ablehnungs- grund zum Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens nicht einschlägig, da sich der Schutz nicht auf private Schiedsgerichte erstrecke. Im Übrigen verweise ich auf die Widerspruchsbegründung vom 14. Dezember 2020. II. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzler- amts vom 12. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rech- ten. Anders als im Ausgangsbescheid kann im Widerspruchsverfahren nicht mehr of- fenbleiben, ob Ihr Antrag nach dem UIG oder dem IFG zu bescheiden ist, da die Rechtsfolgen im Widerspruchsverfahren unterschiedlich sind. Denn während bei einer Bescheidung Ihres Widerspruchs nach dem IFG Kosten in Höhe von 30,00 Euro(§ 10 IFG in Verbindung mit Anlage Teil A, Nr. 5 IFGGebV) zu erheben wä- ren, ergeht nach dem UIG der Widerspruchsbescheid kostenfrei(§ 12 UIG in Ver- bindung mit der Anlage zur UIGGebV). Abgesehen von dem Aspekt der Kosten er- geben sich jedoch keine Unterschiede, da die Versagungsgründe nach beiden Rechtsgrundlagen weitgehend deckungsgleich sind. Zu Ihren Gunsten wende ich das UIG als im Hinblick auf die Kostenentscheidung für Sie vorteilhaftere Rechtsgrundlage an. Ich greife jedoch hilfsweise, für den Fall, dass dieses doch keine Anwendung finden sollte, sofern und soweit Ihr Antrag nicht auf die Erteilung von Umweltinformationen gerichtet sein sollte, ergänzend auf die Vorschriften des IFG zurück.
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SEITE 4 VON 9 § 3 Abs. 1 UIG und § 1 Abs. 1 IFG eröffnen jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser An- spruch ist jedoch auf den Zugang zu Informationen beschränkt, die bei der Be- hörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Da die unmittelbare Verfahrensführung nicht im Bundeskanzleramt liegt, kann nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, welche Dokumente konkret in das an- tragsgegenständliche Schiedsverfahren eingebracht wurden. Davon unabhängig stünden der gewünschten Auskunft auch Versagungsgründe entgegen. Im Einzelnen: 1. Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens, § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG und § 3 Nr. 1 lit. g IFG Wie bereits im Bescheid vom 12. November 2020 ausgeführt, besteht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG und hilfsweise gern. § 3 Nr. 1 lil. g IFG kein Anspruch auf In- formationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswir- kungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll hierdurch auch der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung ei- ner amtlichen Information geschützt werden (vgl. Urteil des OVG Berlin-Branden- burg vom 8. Mai 2014, Az. 12 B 4.12, Rn. 19 mwN). Dieser Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwer- den verfahrensrelevanter Informationen und zugleich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im Ausgangsbescheid wurde ausgeführt, dass das Schiedsge- richt, an dessen Gerichtseigenschaft kein Zweifel besteht, eine bindende und ab- schließende Entscheidung treffen kann, die die gleichen Wirkungen wie ein inner- staatliches Urteil entfaltet.
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SEITE5VON9 In Ihrem Widerspruch führen Sie aus, dass sich dieser Versagungsgrund nicht auf ,,private" Schiedsgerichte erstrecke. Dies ist unzutreffend. Das seit 2012 anhän- gige Schiedsverfahren Vattenfall AB u.a . ./. Bundesrepublik Deutschland (Az. ARB 12/12) ist beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkei- ten (englisch International Centre for Settlement of Investment Disputes- ICSID) anhängig. Es handelt sich um eine internationale Schiedsinstitution mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört. Es handelt sich nicht um eine private Schiedsinstitution oder ein privates Schiedsgericht, sondern um eine Institution, die durch das übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten er- richtet worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Abkommen am 27. Januar 1966 völkerrechtlich wirksam unterzeichnet und mit Gesetz vom 25. Feb- ruar 1969 (Bundesgesetzblatt Teil II vom 4. März 1969) in deutsches Recht umge- setzt. Das vor einem ICSID-Schiedsgericht geführte Schiedsverfahren steht einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gleich. Bei schiedsrichterlichen Verfahren aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nach den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) handelt es sich um Gerichts- verfahren im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG (vgl. Urteil des VG Berlin vom 11. Juni 2008, Az. VG 2 A 69.07). Fällt ein Schiedsverfahren nach den Vor- schriften der ZPO in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, so gilt dies nach Sinn und Zweck erst Recht für ICSID-Schiedsgerichtsverfahren, die vor einem auf der Grundlage von Völkerrecht - a_lso internationalem öffentlichen Recht - etab- lierten Schiedsgericht geführt werden und dessen Verfahrensregeln ebenso wie die nach§§ 1025 ff. ZPO mit der Sicherung von Verfahrensgleichheit und Verfah- rensgerechtigkeit ein Verfahren vor staatlichen Gerichten ersetzen sollen. Aus dem von Ihnen zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2018, Rs. C-284/16 (Achmea), ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die Unionrechtswidrigkeit eines (auf Basis eines bilateralen lnvestitionsförder- und -schutzabkommens zwischen zwei EU- Mitgliedstaaten) intra-EU geführten Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahrens ge- gen einen anderen EU-Mitgliedstaat festgestellt. Zwar gilt das Achmea-Urteil des EuGH nach Auffassung der Bundesregierung, der EU-Kommission, der Mehrheit
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SEITE 6 VON 9 der EU-Mitgliedstaaten wie auch des Generalanwalts Szpunar (vgl. Schlussan- träge vom 3. März 2021 in der Rs. C-7 41/19) auch für solche intra-EU geführten Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren, die auf den (multilateralen) Ener- giecharta-Vertrag gestützt werden. Dem Achmea-Urteil lässt sich aber keine Aus- sage ableiten, dass der EuGH die in Investor-Staat-Schiedsverfahren tätigen Schiedsgerichte als „privat" einstuft. Die von Ihnen gezogenen Rückschlüsse für den hiesigen Informationszugangskontext lässt das EuGH-Urteil nicht zu. Der Um- stand, dass der EuGH zum Schutz der Autonomie des Unionsrechts und des Rechtsprechungsmonopols der Unionsgerichte intra-EU geführte Investor-Staat- Schiedsverfahren unterbinden will, führt nicht dazu, dass solche Schiedsgerichts- verfahren der Handelsgerichtsbarkeit oder sonstiger „privater'' Schiedsgerichtsbar- keit zuzuordnen wären. Der Schutz des§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG und des§ 3 Nr. 1 lit. g IFG entfaltet demnach hier Wirkung. 2. Schutz internationaler Beziehungen, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG und § 3 Nr. 1 lit. a IFG Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG oder hilfsweise § 3 Nr. 1 lit. a IFG besteht, wie im Ausgangsbescheid dargestellt, kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf internati- onale Beziehungen haben kann. Ergänzend und vertiefend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber der Sensibilität und hohen Schutzbedürftigkeit internationaler Be- ziehungen mit diesen Vorschriften Rechnung getragen hat. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen eigenen Gestaltungsspielraum ein. Wie bereits im Ausgangsbescheid erläutert, bestimmt die Bundesregierung in diesem Rahmen die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Wann eine Auswirkung des Bekanntwerdens einer Information ein solches Gewicht hat, dass sie den außenpolitischen Zielen und der verfolgten Strategie abträglich ist und damit ein Nachteil für die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entstehen kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Denn nur
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SEITE 7VON 9 die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr eiwartete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen hingenommen werden kann oder nicht (vgl. zum UIG: BVeiwG, Urteil vom 29.10.2016 - 7 C 22.08 - Rn. 30 ff. und zum IFG: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22.08 - Rn. 15). Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG bzw. 3 Nr. 1 lit g IFG liegt weiter- hin vor. Wie im Ausgangsbescheid bereits ausgeführt, ist die Bundesregierung da- ran interessiert, die diplomatischen Beziehungen sowohl zu Schweden als auch zu anderen Staaten und Völkerrechtssubjekten frei von Belastungen zu halten. Das Schiedsgerichtsverfahren vor dem ICSID-Schiedsgericht beruht auf der ICSID-Konvention und dem Energiecharta-Vertrag, beides völkerrechtliche Ver- träge, an denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist. In Art. 26 ent- hält dieser Vertrag Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei. Vor dem ICSID-Schiedsgericht wird anhand der Bestimmungen des ICSID-Übereinkommens das Verfahren Vattenfall AB u.a . ./. Bundesrepublik Deutschland (Az. ARB 12/12) geführt. Auswärtige Belange der Bundesrepublik sind betroffen, da das Verfahren vor dem ICSID-Schiedsgericht auch die Beziehungen zum Königreich Schweden betrifft. Das Königreich Schwe- den ist Vertragspartei des Energiecharta-Vertrages und des ICSID- Übereinkommens und die Vattenfall AB, eine der Klägerinnen des o.g. Verfahrens, ist ein schwedisches Staatsunternehmen. Daher ist das deutsch-schwedische Ver- hältnis unmittelbar betroffen, das von Belastungen freigehalten werden muss. Außerdem betrifft das Verfahren die auswärtigen Beziehungen auch mit Blick auf das System der völkerrechtlichen Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit als Gan- zes. Verfahrenshandlungen der Bundesrepublik Deutschland in diesem Verfahren können - wie die Handlungen oder inhaltlichen Positionierungen der Streitparteien in jedem anderen Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren auch - andere laufende oder zukünftige Verfahren vor Schiedsgerichten betreffen, insbesondere Verfahren unter Beteiligung deutscher Investoren. Die Auswirkungen auf die dargestellten in- ternationalen Beziehungen wären nachteilig. Eine ernsthafte konkrete Gefährdung des Schutzguts ist zu eiwarten. Die Bundesrepublik hat sich dem Regime der In-
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SEITEB VON 9 vestor-Staats-Schiedsgerichtsbarkeit mit völkerrechtlicher Bindungswirkung unter- worfen. Basierend auf diesen völkerrechtlichen Grundlagen sind die Unterlagen in dem Verfahren zwischen Vattenfall AB u.a. und der Bundesrepublik aufgrund einer Anordnung des Schiedsgerichts vertraulich zu behandeln. Über diese Anordnung kann sich die Bundesregierung nicht hinwegsetzen, ohne die Integrität des Schieds- gerichts sowie dessen Verfahrenshoheit und Verantwortlichkeit in Frage zu stellen. Die schiedsrechtliche Praxis geht bisher davon aus, dass die Pflicht der Parteien, den Streit nicht noch anzuheizen, einer unilateralen Veröffentlichung durch eine Streitpartei ohne Zustimmung der anderen entgegensteht. Dies ergibt sich aus dem im Vattenfall-Schiedsverfahren geltenden prozeduralen Regeln, die ihre Basis in der ICSID-Konvention haben. Das Schiedsgericht hat Vertraulichkeitsverfügungen er- lassen, über die sich die Bundesregierung nicht hinwegsetzen kann, ohne die In- tegrität des Schiedsgerichts und dessen verantwortliche Verfahrensgestaltung in Frage zu stellen. Maßgeblich ist zudem, dass sich in den Schriftsätzen beider Par- teien Ausführungen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Klägerinnen des Schiedsgerichtsverfahrens finden, deren Veröffentlichung durch die Bundesregie- rung nach deutschen Recht verboten wäre. Eine Bekanntgabe von Informationen wäre demnach geeignet, die internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen. Ihr Widerspruch ist daher insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 12 UIG und der Anlage zur UIGGebV. Mit freundlichen Grüßen ██ ██████ ███
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SEITE9VON9 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
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