Wehrmedizinische Begutachtung

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Offen Grundsätze                              A1-831/0-4000 Verwendungsbereiche (VerwBer)). Es sind die in den Anlagen dieser AR enthaltenen jeweiligen Hinweise zu beachten. Die jeweils angegebenen Zurückstellungszeiten und Fristen zur Nachuntersuchung sind Richtwerte. 1.2     Grunduntersuchung 1.2.1   Rahmenbedingungen 1010.   Grunduntersuchungen sind ärztliche Begutachtungen, die nach Maßgabe dieser AR mit dem Ziel durchgeführt werden, Feststellungen der (Wehr-)Dienstfähigkeit hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zu treffen. 1011.   Die nachstehenden Vorgaben zur Grunduntersuchung beziehen sich ausschließlich auf die Durchführung folgender Begutachtungen: ! st en • Dienstfähigkeitsuntersuchung zur Einstellung von Bewerberbenden für den freiwilligen Dienst in den sd i Streitkräften (Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL), Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit (SaZ), ng ru Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten (BS)) durch MedA in der PersGOrgBw, de • Dienstfähigkeitsuntersuchung     von    Reservistinnen  Änbzw.   Reservisten   und     ungedienten m Dienstleistungswilligen durch MedA Bw der PersGOrgBw, de • Dienstfähigkeitsuntersuchung von vorgesehenen Teilnehmenden an Dienstlichen Veranstaltungen ht ic (DVag) bzw. InfoDVag der Streitkräft durch MedA der PersGOrgBw, tn eg • Entlassungsuntersuchung von Soldatinnen bzw. Soldaten und Reservistendienst Leistenden (RDL) rli te – (truppenärztliche Entlassungsuntersuchung), un • Begutachtungen vor dem Status- oder Laufbahnwechsel nach Soldatenlaufbahnverordnung durch uc k die zuständige Truppenärztin bzw. den zuständigen Truppenarzt, dr us • vor    der   Wiedereinstellung rA          ehemaliger     SaZ,     ehemaliger    FWDL    und     ehemaliger se Grundwehrdienstleistender durch MedA der PersGOrgBw, ie • vor Wiederverwendung ehemaliger BS durch MedA der PersGOrgBw sowie D • Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen gemäß § 16 WPflG – derzeit ausgesetzt gemäß § 2 WPflG durch MedA der PersGOrgBw. 1.2.1.1 Ausgestaltung 1012.   Die Grunduntersuchung besteht grundsätzlich aus einer Befragung und einer körperlichen Untersuchung. Die diagnostischen Untersuchungsschritte sind in Abschnitt 2 sowie durch Struktur und Umfang der zur Dokumentation verwendeten Formulare (Anamnese- und Untersuchungsbogen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw); Formulare Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“ und Bw-2070 „Militärärztlicher Untersuchungsbogen“) vorgegeben. Seite 11 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                     Grundsätze 1013.      Erfolgte die letzte Grunduntersuchung innerhalb der letzten 36 Monate, kann die aktuelle Begutachtung auf eine Befragung (Anamnese- und Untersuchungsbogen BAPersBw; Bw-2069) begrenzt werden. Ergibt sich aus der Befragung bzw. dem Anlass der Begutachtung, dass ggf. GZrn neu zu vergeben bzw. bestehende GZrn zu ändern oder zu streichen sind, ist eine weitere diagnostische Abklärung durch umfangsbegrenzte Ergänzungsuntersuchung(en) und/oder fachärztliche Zusatzbefundung(en) durchzuführen. 1014.      Anamneseerhebung und körperliche Untersuchung während der Grunduntersuchung sind mit dem erforderlichen Takt und der gebotenen Sorgfalt durchzuführen; bei der gutachtlichen Beurteilung ist die notwendige Objektivität zu wahren.         4 Für das abschließende Begutachtungsergebnis – einschließlich der Festlegung von GZrn – ist der zuständige (Truppen-)Arzt bzw. die zuständige ! (Truppen-)Ärztin der Bundeswehr verantwortlich. Die Fachaufsicht bleibt davon unberührt. st en sd i 1.2.1.2 Duldungspflicht von Untersuchungsmaßnahmen                        ng ru 1015.      Für jede ärztliche Untersuchung ist grundsätzlich die Einwilligung des Probanden bzw. der de Än Probandin erforderlich. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Vorschriften, z. B. dem SG ergeben. m Für Soldatinnen und Soldaten ergeben sich aus § 17 Abs. 4 SG besondere Handlungs- und de Duldungspflichten.      Ärztliche    Begutachtungen       zur     Feststellung   der   Dienstfähigkeit   oder ht ic Verwendungsfähigkeit sind hinzunehmen.                 tn eg 1016. rli Eine ärztliche Untersuchung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit te un verbunden sein kann, sowie Operationen – auch dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die k körperliche Unversehrtheit bedeuten – dürfen nur mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen uc dr vorgenommen werden. Dies sind u. a. us rA • Punktionen von Knochenmark oder Körperhöhlen, se • invasive Eingriffe (außer Blutentnahmen aus peripheren Venen), ie D • Endoskopien, • Biopsien, • Isotopendiagnostik, • Kontrastmitteldarstellungen und • inhalative Provokationstests. 1017.      Zumutbar sind dagegen ärztliche Untersuchungsmethoden, die bei Durchführung durch fachkundige Ärztinnen oder Ärzte der Bundeswehr nicht mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit • eine Verschlimmerung bestehender Erkrankungen, • erhebliche Schmerzen, oder 4   Die AR „Ärztliche Schweigepflicht“ A-800/3 ist zu beachten. Seite 12 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                               A1-831/0-4000 • ein ernsthaftes gesundheitliches Risiko für die untersuchte Person bedeuten. In diesem Zusammenhang ist die Soldatin bzw. der Soldat verpflichtet, einfache ärztliche Maßnahmen zu dulden. 5 1.2.1.3 Vergabe von Gesundheitsziffern 1018.      Die bei Grunduntersuchungen erhobenen Befunde sind bei allen Begutachtungsanlässen nach Nr. 1011 mit GZrn auf Grundlage der Anlage 7.3 zu bewerten. Der Vorschlag eines Facharztes oder einer Fachärztin zur Vergabe einer GZr haben einen Empfehlungscharakter und sind keine Entscheidungen mit bindender Wirkung. Empfehlungen ziviler Ärztinnen und Ärzte sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 1.2.1.4 Überweisung, Befundanforderung                                               ! st en 1019.      Kann eine gesundheitliche Veränderung nicht zweifelsfrei einer GZr der Anlage 7.3 zugeordnet sd i werden,       so       ist   –   insbesondere   wenn   die    Veränderung ng für   das   Begutachtungsergebnis ru entscheidungserheblich sein kann – eine entsprechende fachärztliche Zusatzuntersuchung und/oder de eine Anforderung bereits vorliegender Befunde bei externen medizinischen Einrichtungen (u. a. Än Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Krankenhaus) zu veranlassen. m de 1020. ht Bei Befundanforderungen ist eine „Einverständniserklärung“ der zu begutachtenden Person ic beizufügen. tn eg rli 1.2.1.5 Dokumentation bei Grunduntersuchungen un te k 1021.      Die ärztlichen Feststellungen, die bei einer Grunduntersuchung getroffen werden, sind auf uc dr folgenden Formularen zu dokumentieren: us Formular(e) rA                            Verwendungszweck se Bw-3535                  ie     „Gesundheitsgrundaktenumschlag“ D • für den SanDstBw Anamnese- und                   „Gesundheitliche Vorgeschichte, Untersuchungsbogen“ Untersuchungsbogen              • für die PersGOrgBw PersGOrgBw Bw-2069                         „Militärärztlicher Befragungsbogen“ • für den SanDstBw Bw-2070                         „Militärärztlicher Untersuchungsbogen“ • für den SanDstBw Tabelle 2: Dokumentation ärztlicher Feststellungen 5    Vgl. § 17 Abs. 4 Satz 8 SG. Seite 13 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                  Grundsätze Das Untersuchungs-/Begutachtungsergebnis sind auf folgenden Formularen festzuhalten: Formular                                       Verwendungszweck Bw-3338                     „Verwendungsausweis“ • für den SanDstBw 5tools_00E2 (KarrCBw)       „Ergebnis wehrmedizinische Begutachtung“ 5tools_00E2                 • für die PersGOrgBw (ACFüKrBw) Bw-3454                     „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ • für den SanDstBw. Tabelle 3: Dokumentation der Untersuchungs-/Befundergebnisse 1.2.2      Ärztliche (anamnestische) Befragung ! 1022.      Bei Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Soldatinnen und Soldaten, bei denen innerhalb der st en letzten 36 Monate bereits eine Grunduntersuchung durchgeführt worden ist, ist auf die dort ermittelten sd i ng Befunde zurückzugreifen. Auf weitere aus anderen Begutachtungen oder Vorsorgemaßnahme ru vorliegende Befunde ist zu achten. Eine ärztliche Befragung zur Aktualisierung der Anamnese ist in de Än solchen Fällen grundsätzlich ausreichend. Bei gegebener Indikation bzw. nach Ablauf von 36 Monaten m ist eine Neubewertung des Gesundheitszustandes erforderlich. de ht 1023.      Die Ergebnisse der ärztlichen Befragung sind auf folgenden Formularen festzuhalten: ic tn Formular                               Verwendungszweck eg rli Anamnese- und                          Teil „Gesundheitliche Vorgeschichte“ te Untersuchungsbogen BAPersBw             un • für die PersGOrgBw, k Bw-2069                            uc  „Militärärztlicher Befragungsbogen“ dr us      • für den SanDstBw rA Tabelle 4: Dokumentation ärztlicher Befragungen se ie 1.2.3      Entscheidung nach Aktenlage D 1024.      Soweit nach Lage des Einzelfalles ärztlich vertretbar, kann in den Dienststellen des SanDstBw und der PersGOrgBw eine Entscheidung nach Aktenlage vorgenommen werden. 1.2.4      Ärztliche Schweigepflicht, Datenschutz 1025.      Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB) (Verletzung von Privatgeheimnissen). Einzelheiten regelt die A-800/3. 1.2.5      Medizinisches Assistenzpersonal 1026.      Körperliche   Untersuchungen müssen generell         in   Anwesenheit    von   medizinischem Assistenzpersonal („Sechsäugigkeit“) erfolgen. Seite 14 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                                A1-831/0-4000 1.3       Dienstfähigkeitsuntersuchung in der Personalgewinnungs- organisation der Bundeswehr 1.3.1     Grundlagen und Rahmenbedingungen 1027.     Bewerbende, die als FWDL, SaZ oder als BS eingestellt werden wollen, müssen die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldatin bzw. Soldat erforderlich ist, und haben sich daher vor der Einstellung einer Begutachtung zu unterziehen, bei der die gesundheitliche Eignung hinsichtlich der (Wehr-)Dienstfähigkeit (§ 37 Abs. 1 Nr. 3, § 58b Abs. 2 SG) festgestellt wird . 6 1028.     Diese Begutachtung ist unverzichtbarer Teil des militärischen Assessmentverfahrens in der PersGOrgBw.       Sie    berücksichtigt       –    entsprechend     den     spezifischen !         gesundheitlichen st Anforderungsprofilen in der angestrebten Verwendung – die Vorgaben dieser AR und andere en Verwendungsfähigkeitsbestimmungen.            Die      Feststellungen sd zuri  (Wehr-)Dienstfähigkeit   und ng gesundheitlichen Verwendungseignung geben nicht nur dem Personalführer bzw. der Personalführerin ru de unverzichtbare Informationen zur Personalplanung, sondern dienen auch dem Schutz der Än Bewerberinnen und Bewerber vor absehbaren gesundheitlichen Überforderungen während des m späteren (Wehr-)Dienstes als Soldatin bzw. Soldat. de ht ic 1029.     Die Vergabe von GZrn erfolgt nach Anlage 7.3. tn eg 1.3.2     Vorgaben zur Durchführung rli te un 1030.     Die Begutachtung im MedA der PersGOrgBw entspricht einer Grunduntersuchung gemäß k uc Abschnitt 1.2.1.1 i. V. m. Abschnitt 2 dieser AR. Darüber hinaus können bei der Begutachtung auch dr us weitere fachärztliche Ergänzungsuntersuchungen erforderlich werden, die zur Abklärung einer rA Gesundheitsstörung im Rahmen der Beurteilung der Dienstfähigkeit und Verwendungseignung se ie herangezogen werden.D 1031.     Ein stationärer Aufenthalt in einem Bundeswehrkrankenhaus zur Abklärung einer Gesundheitsstörung im Rahmen der Beurteilung der Dienstfähigkeit und Verwendungseignung sollte nur Ausnahmefällen vorbehalten sein. Dieser kann mit dem Einverständnis der bzw. des Betroffenen durchgeführt werden. Die stationäre Untersuchung in einem Bundeswehrkrankenhaus kann ebenfalls durchgeführt werden im Rahmen eines (Dienstaufsichts-)Beschwerdeverfahrens bzw. Widerspruchsverfahrens bei Bewerberinnen und Bewerbern, die gegen eine aus medizinischen Gründen erfolgten Ablehnung Rechtsmittel einlegen. 6   Siehe Abschnitt 4.3.3 „Gesundheitliche Eignung“ der AR „Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“ A-1333/16. Seite 15 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                  Grundsätze Die Durchführung der stationären Untersuchung, die Abfindung bzw. Abrechnung sind in zugehörigen Verfahrensbestimmungen durch BAPersBw geregelt. 1032.      Ergänzungsuntersuchungen     oder    kurzfristige,   vorübergehende   Gesundheitsstörungen können den schnellen Abschluss der Untersuchung verzögern. Unter diesen Umständen kann die Begutachtungsakte offengelassen werden. Das vorläufige Begutachtungsergebnis wird auf einer behördeninternen Mitteilung dokumentiert und der Einplanung bis zum Abschluss der Begutachtung zur Verfügung gestellt. 1033.      Das Begutachtungsergebnis richtet sich nach der GZr/den GZrn, die die höchste Gradation besitzt/besitzen. Es lautet bei Bewerberinnen bzw. bei Bewerbern, die • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen und bei ggf. vergebenen GZrn der Gradationen II und/oder      III   keinen   Verwendungsausschluss        erhalten:   „(wehr-)dienstfähig !            und   voll st verwendungsfähig“                                                        en (Tauglichkeitsgrad 1 = Signierziffer (SZr) 1), sd i ng • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen, aufgrund von GZrn der Gradationen II und/oder ru de III jedoch wenigstens einen Verwendungsausschluss (siehe Anlage 7.8 bzw. Anlage 7.9) erhalten Än müssen: „(wehr-)dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig“ m (Tauglichkeitsgrad 2 = SZr 2), de ht • keine GZr der Gradationen V oder VI, jedoch wenigstens eine GZr der Gradation IV aufweisen: ic tn „(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und/oder für eg rli bestimmte Tätigkeiten“                  te (Tauglichkeitsgrad 3 = SZr 3), un k uc • wenigstens eine GZr der Gradation V, jedoch keine GZr der Gradation VI aufweisen: „vorübergehend dr nicht (wehr-)dienstfähig“     us rA (Tauglichkeitsgrad 4 = SZr 4) sowie se • wenigstens eine GZr der Gradation VI aufweisen: „nicht (wehr-)dienstfähig“ D ie (Tauglichkeitsgrad 5 = SZr 5). 1.4        Einstellungsuntersuchung bei Dienstantritt 1.4.1      Rahmenbedingungen 1034.      Das durch das MedA der PersGOrgBw festgestellte Ergebnis der wehrmedizinischen Begutachtung wird im Rahmen der Einstellung nicht überprüft. Nur wenn die Soldatin bzw. der Soldat im Rahmen der Befragung durch die Disziplinarvorgesetze bzw. den Disziplinarvorgesetzten eine Änderung des Gesundheitszustandes angibt oder die letzte Grunduntersuchung mehr als 36 Monate zurückliegt, ist eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen. Im Falle einer Änderung des Gesundheitszustandes ist nur umfangsbegrenzt (die angegebene Gesundheitsstörung betreffend) zu Seite 16 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                              A1-831/0-4000 untersuchen und die ärztliche Entscheidung (Bw-3338) unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und der zugehörigen    SZr    ggf.   zu   aktualisieren.    Eine   Änderung   des       Tauglichkeitsgrades   bzw. Verwendungsgrades nach der Einstellung während der Dienstzeit ist nicht zulässig. Während der Dienstzeit kann sich nur die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Anforderungen ändern. 1.4.2     Vorgaben zur Durchführung 1035.    Anwärterinnen bzw. Anwärter sind nach Diensteintritt einzeln durch die Disziplinarvorsetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten innerhalb der ersten vier Arbeitstage zu befragen, ob sich der 7 Gesundheitszustand seit Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen des Assessments (z. B. durch Erkrankung, Unfall u. Ä.) verändert hat. 1036.    Unabhängig davon ist im Rahmen des Diensteintrittes eine Begutachtung durch eine ! Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt der Bundeswehr durchzuführen.                st en 1037.    Wenn die Anwärterin bzw. der Anwärter erklärt, es seien keine gesundheitlichen sd i ng Veränderungen aufgetreten, bleibt es bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit und gesundheitlichen ru Verwendungseignung. Nur wenn er bzw. sie erklärt, es seien gesundheitliche Änderungen eingetreten, de Än ist symptombezogen eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen. m de 1038.    Das Ergebnis der Befragung ist aktenkundig zu machen, von der Anwärterin bzw. dem ht Anwärter zu unterschreiben und zu der Gesundheitsgrundakte zu nehmen. ic tn eg Auf dem Umschlag der Gesundheitgrundsakte ist in das Feld „Einstellungsuntersuchung“ das „Datum rli der Befragung“ und die GZrn des MedA einzutragen. Die SZr ist in das vorgesehene Feld einzutragen un te und für die Richtigkeit der Angaben im Feld „Name des Arztes bzw. der Ärztin“ zu unterschreiben. k uc 1039. dr Ergibt die Befragung, dass sich der Gesundheitszustand verändert hat, oder hat die bzw. der us Disziplinarvorgesetzte begründete Zweifel an der Verwendungsfähigkeit, so ist das Ergebnis der rA se Dienstfähigkeitsuntersuchung durch den Truppenarzt bzw. die Truppenärztin zu überprüfen. ie D Bei allen Soldatinnen bzw. Soldaten, die vor der Einstellung keiner vollständigen Grunduntersuchung unterzogen wurden, ist eine umfangsbegrenzte Einstellungsuntersuchung durchzuführen., wenn die letzte vollständige Grunduntersuchung länger als 36 Monate zurückliegt, ist eine vollständige Grunduntersuchung durchzuführen. 1040.    Die Begutachtung ist innerhalb der Frist von vier Arbeitstagen nach Diensteintritt zu beginnen und vor Aushändigung der Ernennungsurkunde abzuschließen. Eine vorübergehende Verwendungs- unfähigkeit, bei der eine akute vorübergehende Gesundheitsstörung absehbar innerhalb eines Monats erfolgreich zu therapieren ist und damit für eine Verwendungsfähigkeit nicht relevant ist, steht der Einstellung als FWDL bzw. der Ernennung als SaZ bzw. BS nicht entgegen. 7   Für Anwärterinnen bzw. Anwärter für den freiwilligen Wehrdienst gilt eine Frist von 30 Tagen. Die Harmonisierung der Fristen ist angestrebt, die Zuständigkeit liegt bei BMVg Personal (P) II 5. Seite 17 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                        Grundsätze 1041.      Die Vergabe der GZrn richtet sich nach Anlage 7.3 dieser AR. Das Begutachtungsergebnis und die zugehörige SZr werden nach Beendigung der Begutachtung auf den Formularen Bw-3454 und Bw-3338 dokumentiert. 1042.      Sind FWDL nach dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung nur „eingeschränkt verwendungsfähig“ (SZr 2 oder 3), ist dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten die Art der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit mit dem Formular Bw-3454 mitzuteilen. In diesem Fall hat der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin das Ergebnis der Begutachtung, auf Verlangen auch die Begründung des Ergebnisses, dem bzw. der FWDL zu eröffnen. 1043.      Beabsichtigt   die    zuständige     Truppenärztin     bzw.   der      zuständige   Truppenarzt   die Einstellungsuntersuchung mit der Vergabe einer GZr der Gradationen IV (nur bei SaZ/BS), V oder VI bei allen Soldatinnen und Soldaten nach Vorliegen eines Facharztbefundes abzuschließen und stellt ! somit fest, dass sich der Tauglichkeitsgrad bzw. Verwendungsgrad der Freiwilligenanwärterin bzw. des st en Freiwilligenanwärters aufgrund einer bestehenden Gesundheitsstörung geändert hat, hat sie bzw. er sd i ng hierzu in einem gesonderten Verfahren die Zustimmung der beratenden Ärztin bzw. des beratenden ru Arztes der PersBSt zur Änderung des Tauglichkeitsgrades mit dem Formular “Vorschlag zur Änderung de Än des Tauglichkeitsgrades bei Einstellungsuntersuchung“ (San/Bw/0012) einzuholen. Sodann ist das m Ergebnis der Einstellungsuntersuchung auf dem Formular Bw-3454 zu dokumentieren. Ein de aussagefähiger und aktueller gebietsärztlicher Befund ist in jedem Falle erforderlich. ht ic tn 1044.      Ist eine Gesundheitsstörung weder bei der Einstellungsuntersuchung noch bei einer eg rli Begutachtung innerhalb des ersten Dienstmonats abschließend durch den zuständigen Truppenarzt te un bzw. die zuständige Truppenärztin festgestellt worden, kann der Soldat bzw. die Soldatin nur wegen k Dienstunfähigkeit nach § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1, § 55 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 SG entlassen uc dr werden.                           us rA 1045.      Bestätigt   die   se PersBSt   die     fehlende      Dienstfähigkeit     und/oder    gesundheitliche ie Verwendungseignung, ist gemäß A-1420/1 zu verfahren. D 1046.      Ist die Anwärterin bzw. der Anwärter aufgrund einer bestehenden Gesundheitsstörung bzw. eines bestehenden Körpermerkmals voraussichtlich vorübergehend (für weniger als einen Monat) dienst-    bzw.    verwendungsunfähig         oder     bestehen    vorübergehende       Einschränkungen      der Verwendungsfähigkeit (für weniger als einen Monat) über das bisherige Ergebnis der Dienstfähigkeitsuntersuchung hinaus, hat die zuständige Truppenärztin bzw. der zuständige Truppenarzt diese ggf. auf Bw-2051 „Krankenmeldeschein“ der oder dem Disziplinarvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Das ärztliche Begutachtungsergebnis der PersGOrgBw bleibt bestehen. Seite 18 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                                 A1-831/0-4000 1.5       Entlassungsuntersuchung 1.5.1     Grundlagen 1047.     Die Entlassungsuntersuchung richtet sich nach Abschnitt 1.2.1.1 i. V. m. Abschnitt 2 dieser AR. Ausnahme: Die     Entlassungsuntersuchung    kann     umfangsgemindert          durchgeführt   werden,     wenn   eine Verwendungsfähigkeitsuntersuchung         (z. B.     Kraftfahrverwendungsfähigkeit    (KFV),     Borddienst- verwendungsfähigkeit (BDV), Taucher- Uboot- Kampfschwimmerverwendungsfähigkeit (TUKV), Wehrfliegerverwendungsfähigkeit        (WFV),            Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit       (FSSV), Freifallspringerverwendungsfähigkeit (FFSV), Individuelle Grundfertigkeiten (IGF), usw.), oder eine ! entsprechende Begutachtung bzw. Vorsorgemaßnahme weniger als 36 Monate zurückliegt. Im st en Rahmen der Entlassungsuntersuchung wegen Dienstunfähigkeit jedoch nur dann, wenn ein sd i ng truppenärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegt und dieses nicht älter als ru 36 Monate ist. Die hierbei festgestellten Verwendungseinschränkungen für bestimmte Tätigkeiten de Än können für eine ggf. erforderliche erneute Begutachtung von Bedeutung sein. m 1048. de Zur Entlassungsuntersuchung muss die vollständigen Gesundheitsgrundakte vorliegen. Ist die ht Gesundheitsgrundakte      nicht   verfügbar,       ist ic  eine    Grunduntersuchung    durchzuführen.    Die tn Entlassungsuntersuchung ist nach Terminabsprache zwischen dem Truppenteil und der zuständigen eg rli Sanitätseinrichtung (SanEinr) so rechtzeitig durchzuführen, dass sie am Tage vor der Inmarschsetzung te un der Soldaten bzw. Soldatinnen zum Heimatort abgeschlossen ist. k uc 1049.     Wird ein Soldat bzw. eine Soldatin vor Beendigung des Wehrdienstes beurlaubt oder zur dr us Durchführung einer schulischen und beruflichen Bildung vom militärischen Dienst freigestellt, kann vor rA der Beurlaubung/Freistellung vom militärischen Dienst eine vorgezogene ärztliche Begutachtung se ie erforderlich sein (z. B. zur Klärung von Versorgungsansprüchen). Die Entlassungsuntersuchung kann D dann nach Aktenlage abgeschlossen werden, wenn die vorgezogene Begutachtung nicht länger als 36 Monate zurückliegt und seitdem keine gesundheitlichen Veränderungen eingetreten/bekannt geworden sind. Die Entlassungsuntersuchung ist frühestens im letzten Dienstmonat vor Beendigung des Wehrdienstes durchzuführen und spätestens mit Beendigung des Wehrdienstes abzuschließen. Seite 19 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                 Grundsätze 1050.      Kann die Entlassungsuntersuchung nicht in dem o. g. Zeitraum durchgeführt werden, so sind die Gründe hierfür auf dem Formular Bw-3454, in der Gesundheitsgrundakte und auf dem Formular San/Bw/0104 „Durchschreibeblatt“ anzugeben. 1051.      Das Begutachtungsergebnis richtet sich vor allem nach der GZr, die die höchste Gradation besitzt. Es lautet bei Soldatinnen bzw. Soldaten, die • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen und bei ggf. vergebenen GZrn der Gradationen II und/oder III keinen Verwendungsausschluss erhalten: „(wehr-)dienstfähig und voll verwendungs- fähig“ (SZr 1), • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen, aufgrund von GZrn der Gradationen II und/oder III   jedoch    wenigstens   einen   Verwendungsausschluss     erhalten:   „(wehr-)dienstfähig   und eingeschränkt verwendungsfähig“ (SZr 2), ! • keine GZr der Gradationen V oder VI, jedoch wenigstens eine GZr der Gradation IV aufweisen: st en „(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin“ (SZr 6), sd i • wenigstens eine GZr der Gradation V, jedoch keine GZr der Gradation VI aufweisen: „vorübergehend ng ru nicht (wehr-)dienstfähig“ (SZr 4) sowie                      de Än • wenigstens eine GZr der Gradation VI aufweisen: „nicht (wehr-)dienstfähig“ (SZr 5). m 1052.      Wurden eine oder mehrere GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders de ht gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 7.3 vergeben, jedoch keine GZr der ic tn Gradationen V und keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten eg Gesundheitsstörung, so kann bei gegebener Bereitschaft der Soldatin bzw. des Soldaten zum rli te freiwilligen Reservistendienst (RD) in Stabsverwendungen im Inland statt der SZr 5 die SZr X vergeben un k werden. Das Ergebnis der Begutachtung lautet: „(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als uc dr Reservist in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung“. us rA 1.5.2      Zuständigkeit  se ie D 1053.      Der Truppenteil hat den Soldaten bzw. die Soldatin rechtzeitig zur truppen(zahn)ärztlichen Entlassungsuntersuchung vorzustellen. 1054.      Die Entlassungsuntersuchung wird durch die zuständigen (Truppen-)(Zahn-)Ärztinnen und (Truppen-)(Zahn-)Ärzte der Bundeswehr durchgeführt. 1055.      Wird ein Soldat oder eine Soldatin aus dem Wehrdienst entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer bzw. sie als Kriegsdienstverweigerin (KDV) anerkannt wurde, so ist von der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf dem Formular Bw-3454 Teil A nach der Eintragung „Entlassungsuntersuchung“ noch der Zusatz „KDV“ zu vermerken. 1056.      Kann die Soldatin bzw. der Soldat aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht der zuständigen Truppenärztin bzw. dem zuständigen Truppenarzt vorgestellt werden, so ist sie bzw. er • entweder durch die aktuell behandelnde SanEinr truppen(zahn)ärztlich Seite 20 Stand Juli 2021
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