1_PDFsam_25-724-002II0367_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Emails: "Torpedieren" der SPIEGEL-Berichterstattung

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z                          Der Bundesbeauftragte V                           für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seite2von3 kann. Das BMVI geht davon aus, dass Parlamentarische Untersuchungsverfahren nach Ar- tikel 44 GG der dritten Fallgruppe des$ 3 Nr. 1lit. g) IFG unterfallen, da die vom Antragstel- ler erbetene E-Mail Kommunikation Beweismittel des laufenden Untersuchungsausschuss- Verfahrens sei, das dem 2. UA in Erfüllung entsprechender Beweisbeschlüsse übersandt worden sei. Ich habe dem BMVI meine Einschätzung dargelegt, wonach Parlamentarische Untersu- chungsausschüsse nicht dem Ausschlusstatbestand des $ 3 Nr. 1 lit. g) IFG unterfallen. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten, fest umrissenen Tatbe- standes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person durch das Gericht geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts in Wahr- nehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Als Instrument und essentielles Organ parlamentarischer Kontrolle übt ein Untersu- chungsausschuss keine rechtsprechende Gewalt aus, selbst wenn das Verfahrensrecht des Ausschusses Befugnisse des Strafverfahrensrechts entlehnt. Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss führt keine strafrechtlichen, ordnungs- widrigkeitsrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen und unterfällt somit nicht der dritten Fallgruppe des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG. Zur Klärung der Frage, ob dennoch durch den Informationszugang eine Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Aufklärungsmöglichkeiten des Parlamentarischen Un- tersuchungsausschusses zu befürchten ist, wäre ich für Ihre Einschätzung dankbar. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob sich der Untersuchungsausschuss als ein Gremium ansieht, das unter die dritte Fallgruppe des83 Nr. 1 lit. g) IFG fällt und ob die Untersu- chungen Erkenntnisse gezeigt haben, die ein gerichtliches Verfahren gemäß8 3 Nr. 1 lit. g) IFG nach sich ziehen werden. Soweit ersichtlich, hat BMVI den Untersuchungsausschuss insoweit nicht um Stellung- nahme gebeten.                                                               | 42038/2021
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Der Bundesbeauftragte V                         für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seitesvona Sollten Sie Fragen haben, so stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitern mein Fachreferat 25 (referat25@bfdi.bund.de) unter Leitung von Herrn MR Gronenberg oder ich gerne zur Ver- fügung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Kelber 42038/2021
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Dokument            40752/2021 (HL-Vorlage)                                       Stand           25.08.2021 Metadaten Kategorie      Internes Schreiben                        Dokumenttyp E-Mail Unser Zeichen 25-724/002 II#0367                         Dok.-Datum  19.04.2021 Betreff        Beanstandung der IFG Bearbeitung durch das BMVI Angelegt       16.04.2021 von ██████ Bemerkungen Anlagen Allgemeine Informationen Gelber Zettel Bezug Hier Barcodenr. Verschlussakte 0 Dateien Name                                                     Größe       Angelegt von       Angelegt am Geändert von       Geändert am 40752_2021 HL-Vorlage.docx                               34,8 KB     ██████▍            16.04.2021 11:39 ██████▍            25.08.2021 13:45 23 von 169
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Referat 25                                        Bonn, den 19.04.2021 25-724/002 II#0367                                ███████ ████▍         ████ ▍ Hausruf: 2504 Betreff:    Beanstandung der IFG Bearbeitung durch das BMVI 1. Zweck der Vorlage Entscheidung zum weiteren Vorgehen. 2. Sachverhalt Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde dem BMVI eine Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs ohne rechtlichen Grund angedroht. Ein Antragsteller hatte die Herausgabe der internen Kommunikation mit Bundesmi- nister Scheuer und dem Leiter Strategisches Medienmanagement im Zusammen- hang mit der „Maut-Affäre“ beantragt. Mit IFG-Bescheid vom 21. September 2020 wurde der Informationszugang durch das BMVI unter Verweis auf § 3 Nr. 1 lit. g) IFG abgelehnt. Dieser erlaubt die Verweige- rung des Informationszuganges, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens (1.Fallgruppe), den Anspruch ei- ner Person auf ein faires Verfahren (2.Fallgruppe) oder die Durchführung strafrechtli- cher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen (3.Fallgruppe) haben kann. Das BMVI geht davon aus, dass Parlamentarische Untersuchungsverfahren nach Artikel 44 GG der dritten Fallgruppe des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG unterfallen. Die vom Antragsteller erbetene E-Mail Kommunikation sei Beweismittel des laufen- den Untersuchungsausschuss-Verfahrens, das dem 2. UA in Erfüllung entsprechen- der Beweisbeschlüsse übersandt worden sei. 40752/2021 24 von 169
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-2- Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde dem BMVI mitgeteilt, dass Parlamentari- sche Untersuchungsausschüsse nicht dem Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG unterfallen. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person durch das Gericht geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachver- halts zu politischen Zwecken in Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Als Instrument und essentielles Organ parlamentarischer Kontrolle übt ein Untersu- chungsausschuss keine rechtsprechende Gewalt aus, auch wenn das Verfahrens- recht des Ausschusses Befugnisse des Strafverfahrensrechts entlehnt. Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss führt keine strafrechtlichen, ord- nungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen und unterfällt nicht der dritten Fallgruppe des § 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG. Zur Klärung der Frage, ob durch den Informationszugang eine Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Aufklärungsmöglichkeiten des PUA zu befürchten sein könnte, wäre es erforderlich, den Untersuchungsausschuss um Stellungnahme zu bitten. Soweit ersichtlich, hat BMVI den Untersuchungsausschuss insoweit nicht um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 23. März 2021 hat das BMVI auf die Androhung der Beanstan- dung mitgeteilt, dass der Bescheid vom 21. September 2020 nicht zurückgenommen werde. Das BMVI schlägt als Abhilfemaßnahme vor, dem Antragsteller mit einer Frist von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem schriftli- chen Angebot an den Antragsteller, Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zu erheben, werde dem Antragsteller freigestellt, seine abweichende Auffassung im vorgesehenen Verfahren klären zu lassen. Für eine Stellungnahme des Untersuchungsausschusses zu einer eventuell zu be- fürchtenden Beschränkung seiner verfassungsrechtlich garantierten Aufklärungs- möglichkeiten im Falle des Informationszuganges sei kein Raum, da es sich bei dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG um einen absoluten Versagungsgrund han- dele. Somit käme es auf eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG nicht an. 3. Stellungnahme BfDI und BMVI halten weiterhin an unterschiedlichen Rechtsauffassungen fest. Es bestehen zwei Möglichkeiten zum weiteren Verfahren: 40752/2021 25 von 169
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-3- 1. BfDI kann die IFG-Bearbeitung in diesem Einzelfall sofort förmlich beanstan- den oder 2. zunächst eine Stellungnahme des Untersuchungsausschusses einholen, ob hier möglicherweise aktuell noch eine Beschränkung der verfassungsmäßig garantierten Aufklärungsmöglichkeiten zu befürchten sein könnte. 4. Votum/Entscheidungsvorschlag Es erscheint vertretbar, aber nicht zwingend , zunächst vorsorglich noch die Stellung- nahme des Untersuchungsausschusses einzuholen. ██████████████ Ich teile die Auffassung des Fachreferates, dass die Berufung des BMVI auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG hier fehl geht, so dass gegen eine förmliche Beanstandung des BMVI nichts einzuwenden wäre. Im Hinblick auf den █████████████▍                                                                         aus meiner Sicht politisch heiklen Kontext böte es sich █████████████████████████████████████████████████████████████████████                  aber ggf. an, vorsorglich die Stellungnahme des PUA Unterschrift: Leiter der OE oder Abwesenheitsvertretung mit dem Zusatz „In Vertretung" Bei Mitzeichnungen: AG/Referat(e) ... hat/haben mitgezeichnet / nicht mitgezeichnet    einzuholen, wobei das vermutlich auch nicht im Interes- se des BMVI sein wird, der offensichtlich „Dritte“ in dieses Verfahren nicht mit einbeziehen will. 40752/2021 26 von 169
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Dokument            32711/2021 (Antwort BMVI)                                 Stand           25.08.2021 Metadaten Kategorie      Eingang                               Dokumenttyp E-Mail Unser Zeichen 25-724/002 II#0367                     Dok.-Datum  24.03.2021 Betreff        Fwd: WG: Z26/286.1/3-542 IFG Angelegt       25.03.2021 von ████ Bemerkungen    Von: Poststelle Postfach An: Registratur Postfach; Cc: BCc: Gesendet: 25.03.2021 06:04:19 Betreff: Fwd: WG: Z26/286.1/3-542 IFG Anlagen        doc08124120210324145334.pdf Allgemeine Informationen Gelber Zettel Bezug Hier Barcodenr. Verschlussakte 0 Adresse Adresstext     Ref-Z26@bmvi.bund.de Dateien Name                                                 Größe       Angelegt von       Angelegt am Geändert von       Geändert am doc08124120210324145334.pdf                          4,2 MB      ████ ▍             25.03.2021 06:43 ████ ▍             25.03.2021 06:43 Fwd_ WG_ Z26_286.1_3-542 IFG.msg                     4,3 MB      ████ ▍             25.03.2021 06:43 ████ ▍             25.03.2021 06:43 Fwd_ WG_ Z26_286.1_3-542 IFG.txt (abgeschlossen)     978 B       ████ ▍             25.03.2021 06:43 ████ ▍             25.03.2021 06:43 27 von 169
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Von: Poststelle Postfach [POSTSTELLE@bfdi.bund.de] Gesendet:Donnerstag, 25. März 2021 06:04 An: Registratur Postfach Betreff: Fwd: WG: Z26/286.1/3-542 IFG Anlagen: doc08124120210324145334.pdf -------- Weitergeleitete Nachricht-------- Betreff: WG: Z26/286.1/3-542 IFG Datum: Wed, 24 Mar 2021 13:42:37 +0000 Von: Ref-Z26 <Ref-Z26@bmvi.bund.de> An: 'Poststelle@bfdi.bund.de' <Poststelle@bfdi.bund.de> Ihr Schreiben vom 26.02.2021, Ihr GZ.:-724/002 25    II#0367 Unser Aktenzeichen: Z 26/286.1/3   -542 IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Übermittlung des beigefügten Schreibens an den BfDI Herrn █████████▍ Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ▍ █████████▍███▍ ████████████████████████████████████ Referat Z26- Informationsfreiheitsgesetz Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 (0)228-99-300-3973 Fax: +49 (0) 228-300-807-3979 E-Mail: ref-z26@bmvi.bund.de www.bmvi.de 28 von 169
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AR | Bundesministerium für     Verkehr     und digitale          Infrastruktur K Bundesministerium für  Verkehr  und digitale  Infrastruktur e  11030  Berlin          Antje       Geese Leiterin          der      Unterabteilung Z 2 Der     Bundesbeauftragte           für     den HAUSANSCHRIFT Datenschutz       und    die    Informationsfreiheit Invalidenstraße            44 Herrn MinDirig            Heyn 10115      Berlin Graurheindorfer           Straße     153 POSTANSCHRIFT 53117     Bonn 11030     Berlin ausschließlich per E-Mail:                                                           TeL          +49           (0)30     18-300- poststelle@bfdi.bund.de _ VAL-Z2@bmvi.bund.de www.bmvi.de Betreff: Androhung              einer Beanstandung wegen                  Verweigerung        des Informationszugangs             ohne rechtlichen Grund hier:       Übermittlung           der    E-Mail        Kommunikation           zwischen        dem          Leiter für     Strategisches          Medienmanagement           und   Minister       Scheuer Bezug: Ihr Schreiben vom 26.02.2021, hier                               eingegangen      am 02.03.2021, Ihr GZ.: 25-724/002 11#0367 Aktenzeichen: Z 26/286.1/3         - 542 IFG Datum: Berlin, 23.03.2021 Seite1 von 9 Sehr     geehrter       Herr     Heyn, mit Schreiben vom 26.02.2021, hier eingegangen am 02.03.2021, dro- hen Sie dem BMVI eine Beanstandung                     $ 12 nach Abs.3 IFG   i. V. m. $ 25 Abs.    1 BDSG in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen das IFG an. ███████████████████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████████████████ für Strategisches Medienmanagement und Minister Scheuer in elekt- ronischer       Form,in    dem    die   Rede    davon ist, dass       im    Rahmen    der Maut-Affäre der ist         Plan "morgige Vorabmeldung zu torpedieren"          - außer-dem den E-Mail-Verlauf, der die Aufforderung des Ministers enthält "Wir müssen früher dran sein!!!“ Der Antrag          wurde       mit   Bescheid        des    BMVI     vom     21.09.2020       abge- lehnt. Sie bitten um erneute Prüfung und Mitteilung bis zum 26. März                                                      2021, ob der IFG — Bescheid vom 21. September 2020: zurückgenommen wird und der Antragsteller erneut beschieden wird. Hierzu teile ich Ihnen nach erneuter Prüfung mit,                                    dass der               Bescheid des BMVI vom 21.09.2020 nicht zurückgenommen wird.                                   Der Be-    nn ar‘ \ | Zertifikat audit seit   2009 berufundfamilie ;
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R   nn Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur E Seite 2 von 9 scheid ist rechtmäßig. Er beruht auf dem absoluten Versagungsgrund des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) der dritten Fallgruppe des IFG. Die Voraussetzungen sind nach wie vor erfüllt. Begründung: I. Zusammenfassend scheint bezüglich des vom BMVI angeführten Versagungsgrundes des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG zwischen dem Antragsteller und Ihnen einerseits und dem BMVI andererseits folgender Dissens zu bestehen. Sie vertreten die Auffassung, dass „Parlamentarische Untersuchungs- verfahren nach Art. 44 GG grundsätzlich nicht unter $ 3 Nr. 1 lit. g) IFG fallen.“ Sie tragen vor (Auszug): „Diese schon nach dem Wortlaut des $ 3 Nr. 1 lit. g) IFG klare Be- grenzung des Anwendungsbereiches der I. Fallgruppe dieser Norm werde auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur bestätigt“. [Hervorhebung durch Verfasser] und: Es werde verkannt, „dass der Untersuchungsaus- schuss weder von seiner verfassungsrechtlichen Organisation noch seiner verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung und Kontrollfunktion her ein strafrechtliches Organ darstellt. Die überschießende Ausle- gung des Ausnahmetatbestandes durch das BMVI übersteigt daher die gesetzliche Wortlautgrenze.“ Hierzu ist zunächst tatbestandlich klarzustellen, dass das BMVI nicht die Auffassung vertritt, dass Parlamentarische Untersuchungsaus- schüsse „grundsätzlich“ unter $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG fallen. Auch vertritt das BMVI entgegen Ihrer Darlegung an keiner Stelle, dass es sich bei Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im All- gemeinen um Gerichtsverfahren handele, die unter die erste Fallgrup- pe des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG fallen würden. Insoweit scheint hier ein Missverständnis über den Sachinhalt des Versagungs- grundes vorzuliegen. Vielmehr wurde sowohl im Ausgangsbescheid des BMVI vom 21.09.2020 als auch in den Antwortschreiben vom 28.12.2020 auf die als Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde erhobene Petition des An- tragstellers ausdrücklich auf die dritte Fallgruppe des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG verwiesen. In beiden Dokumenten wird der laufende 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode als Versagungsgrund "ausdrücklich der dritten Fallgruppe des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG zugeordnet. Danach besteht der Anspruch auf Informationszu- gang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf ... die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.          BERN m8 Bi Zertifikat seit 2009 |   audit berufundfamilie   )
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