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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge mit Berliner ÖPNV-Betreibern

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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR -  finanzielle, zeitliche und personelle Restriktionen, besondere Unsicherheiten und Risiken. (3)   Die Vorhabensplanung umfasst den Planungszeitraum der jeweils fol- genden fünf Jahre. Für den sich anschließenden Zeitraum von weiteren fünf Jahren erstellt die BVG eine Übersicht von wesentlichen Vorhaben der Infrastruktur mit einem voraussichtlichen Volumen perVorhaben von mehr als 5 Mio. EUR. ( 4)  Die BVG stellt dem Aufgabenträger jährlich, jeweils im Mai/Juni, einen Entwurf zur Fortschreibung der Vorhabensplanung im Folgejahr im Rahmen einer Klausur vor. Dergenaue Termin der Klausur wird min- destens acht Wochen zuvor im Einvernehmen festgelegt. (5)   Spätestens vier Wochen vor dieser Klausur übersendet die BVG dem Aufgabenträger vorbereitende Unterlagen. Der Aufgabenträger kann bis zum Abschluss der Klausur eigene Vorschläge für eine Fortschreibung der Vorhabensplanung unterbreiten. Der Aufgabenträger kann Einwen- dungen erheben, wenn die Vorhaben nicht den Verpflichtungen dieses Vertrags bzw. den Anforderungen des Nahverkehrsplans gemäß Anla- ge 9 entsprechen, bzw. er dieses nicht abschließend prüfen kann. Dabei sollte sichergestellt sein, dass Einwendungen des Aufgabenträgers auch im BVG-Aufsichtsrat behandelt werden. In diesem Fall muss die BVG zusichern, dass das Vorhaben erst realisiert wird, wenn über den Ein- wand abschließend entschieden ist (bei Anrufung durch den Aufgaben- träger ggf. erst durch die Gewährträgerversammlung). § 21 Änderung des Infrastrukturbestandes (1)   Bei Änderungen des Bestandes der betriebenen Anlagen durch Neubau, Ausbau/ Stilllegung oder Rückbau von Infrastruktur durch die BVG ist das jeweilige Infrastrukturkataster zu aktualisieren. (2)   Seide Vertragspartner können jederzeit eine inhaltliche Erweiterung der Infrastruktur über die in § 18 Abs. 1 bestimmte Definition hinaus ver- langen. Eine Festlegung hierüber erfolgt einvernehmlich. (3)   Die Stilllegung von Strecken, Streckenabschnitten oder Haltestellen bzw. Bahnhöfen bedarf der Zustimmung des Aufgabenträgers. Ohne diese Zustimmung wird die BVG keine genehmigungsrechtlich erforder- lichen Anträge auf Stilllegung stellen. ( 4)   Die Zustimmung setzt voraus, dass die Vorhaltung einer bestimmten Infrastruktur des Schienennetzes (Streckenabschnitt oder Haltestel- le/Bahnhof) aus objektiven Gründen nach dem 1. Januar 2008 wirt- C.c.ito '11 ,,,...,....,JA
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR schaftlieh unzumutbar geworden ist. Die BVG hat gegenüber dem Auf- gabenträger die wirtschaftliche Unzumutbarkeit in einer Gesamtnetzbe- trachtung ihres Netzes zu begründen. Die Unzumutbarkeit ist unbe- gründet, wenn die Unwirtschaftlichkeit Folge von unterlassenen Maß- nahmen zum Erhalt der Infrastruktur ist. Zum Nachweis der Unzumut- barkeit ist zudem darzulegen, dass auch alternative Setreibermodelle der Vorhaltung der Infrastruktur keine wirtschaftlich tragfähige Basis darstellen. (5)  Der Aufgabenträger lehnt den Stilllegungsvorschlag ab, wenn die weite- re Vorhaltung der Infrastruktur für die BVG wirtschaftlich zurnutbar ist. Der Aufgabenträger kann darüber hinaus den Vorschlag mit Blick auf das öffentliche Interesse auch dann ablehnen, wenn der Weiterbetrieb aus verkehrlicher Sicht erforderlich und aus gesamtwirtschaftlicher Ein- schätzung tragbar ist. In diesem Fall sind der BVG die Nachteile zu kompensieren, die für sie die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Vor- haltung begründen. (6)  Entspricht der Aufgabenträger einem Stilllegungsvorschlag der BVG, so kann er in Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger diese Entschei- dung damit verknüpfen, dass er den Rückbau der stillgelegten Infra- struktur verlangt. Stillgelegte Anlagen (Straßenbahn, Bus) die bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mehr betrieben wurden und sich weder im Anlagevermö- gen noch in den Infrastrukturkatastern der BVG befinden, werden von dieser Regelung nicht umfasst. (7)   Der Aufgabenträger kann der BVG den Rückbau einer stillgelegten Inf- rastruktur untersagen und deren Vorhaltung verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. In diesem Fall hat er der BVG un- ter Anrechnung vermiedener Rückbaukosten die entstehenden Unter- haltungskosten zu ersetzen. (8)   Über die Einstellung der Vorhaltung von Infrastruktur, an der nach Auf- fassung des Aufgabenträgers kein öffentliches Interesse mehr besteht, werden sich die Vertragspartner einvernehmlich verständigen. Einigen sich die Vertragspartner über die Einstellung der weiteren Vorhaltung, kann diese Infrastruktur von der BVG jederzeit rückgebaut werden. § 22 Dokumentation (1)   Zur Information über die Infrastrukturvorhaltung findet ein vierteljährli- ches Gespräch statt, in dem die BVG insbesondere über den Stand ak-
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR tueller Projekte und wesentliche Änderungen im Infrastrukturkataster des jeweiligen Verkehrsträgers berichtet. Der Aufgabenträger bzw. ein von ihm zur Vertraulichkeit verpflichteter Beauftragter erhält bei Bedarf einen von der BVG begleiteten Einblick in folgende Infrastrukturdaten: -  SAP-Stammdatensätze der Straßenbahn und des Busbereiches, -  Zentrales Anlagenkataster (ZAK) der U-Bahn, Bauwerksschadensliste der U-Bahn, Brückenbücher der U- und Straßenbahn, -  Geographisches Informationssystem (GIS) der Straßenbahn, Datenbank der Verkehrs-, Fahrleitungs- und Gleisanlagen der Straßenbahn, Instandhaltungsdokumentation nach § 57 80Strab der     u- und Straßenbahn. (2)   Bei der Vertragsrevision können weitere Dokumentationspflichten in diesen Vertrag aufgenommen werden. Unabhängig von der Vertragsre- vision passt die BVG die in Absatz 1 genannten Dokumentationen lau- fend etwaigen Veränderungen an. 4. Erfüllungskontrolle § 23 Grundsätze (1)   Die BVG berichtet dem Aufgabenträger über die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Pflichten in Form aggregierter Berichte. Die Berich- te werden in weiterverarbeitungsfähigem elektronischem Format gelie- fert. (2)   Der Aufgabenträger bzw. ein von ihm zur Vertraulichkeit verpflichteter Beauftragter erhält bei Bedarf einen von der BVG begleiteten Einblick in die bei ihr in elektronischer Form vorhandenen Grunddaten, auf deren Basis die BVG die Berichte erstellt. Soweit Grunddaten nicht in elektro- nischer Form vorliegen und/oder manuell erfasst werden, informiert die BVG den Aufgabenträger umfassend über die Erfassungsmethoden und unterstützt Stichprobenkontrollen. Begründen Stichproben Zweifel an der Zuverlässigkeit von Grunddaten, sind die Systeme zur Erfüllungs- kontrolle weiter zu entwickeln. Die betreffenden Grunddaten sind in An- lage 7 (Erfüllungskontrolle) spezifiziert. (3)   Leistungsstörungen sind unverzüglich zu beseitigen. Hat der Aufgaben- träger Kenntnis oder Anlass zur Annahme von Leistungsstörungen,
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR kann er von der BVG unverzügliche Aufklärung über die jeweiligen Ur- sachen verlangen. Bei wesentlichen Leistungsstörungen kann der Auf- gabenträger darüber hinaus verlangen, dass ihm die BVG unverzüglich die Maßnahmen benennt, die von ihr zur nachhaltigen Beseitigung der aufgetretenen Leistungsstörungen ergriffen werden. Über die Umset- zung der Maßnahmen wird die BVG dem Aufgabenträger berichten. Weitergehende Rechte des Aufgabenträgers bleiben unberührt. Liegen die Ursachen für Leistungsstörungen in der Einflusssphäre des Aufga- benträgers, wird dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwir- ken, diese Ursachen zu beseitigen. ( 4)  Seide Vertragspartner sind berechtigt über die Erreichung aller Quali- tätsziele öffentlich zu berichten. Vor Veröffentlichung entsprechender Daten stimmen sich die Vertragspartner ab. § 24 Verkehrsangebot (1)   Die BVG erstellt monatlich bis zum 15. des Folgemonats eine Übersicht über die gemäß dem jeweils gültigen Fahrplan linienweise erbrachten Betriebsleistungen. (2)   Die BVG berichtet jeweils im September und im März über die Entwick- lung der Fahrgastzahlen, die erzielten Tarifeinnahmen aus dem Ver- bundtarifsowie über Umfang und Ergebnisse der Fahrkartenkontrollen (Quote der Fahrgäste ohne Fahrtberechtigung) des vorausgegangenen Kalenderhalbjahres. Den Berichtsinhalt spezifiziert die Anlage 7, Teil 1 (Erfüllung Berichtsmuster). Die Vertragspartner werden sich auch un- abhängig dieser Berichtszyklen wechselseitig über solche Erkenntnisse verständigen, bevor sie diese öffentlich verwenden. (3)   Die Erfüllung von Leistungsmerkmalen wird anhand von objektiven In- dikatoren und Kundenzufriedenheitsmerkmalen gemessen. Die Ver- tragspartnerwerden die Kundenzufriedenheitsmessungen der BVG ein- vernehmlich weiterentwickeln. Ziel ist ein einheitliches System für BVG und S-Bahn auf Basis von Anlage 7, Teil 2 (Kundenzufriedenheitsmes- sungen). Die Umstellung soll bis Jahresende 2009 abgeschlossen sein, damit die Messungen 2010 bei beiden Unternehmen nach dem neuen Verfahren durchgeführt werden können. ( 4)  In der Übersicht nach Absatz 1 berichtet die BVG nach Maßgabe von Anlage 7, Teil 1 (Erfüllung Berichtsmuster) linienweise differenziert über Störungen (Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit). Dabei wird bezüglich der Zuverlässigkeit danach unterschieden, ob diese auf Eigen- oder auf
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR Fremdverschulden beruht, sowie - soweit vorliegend - nach dem Grund der Störung. (5)  Die BVG pflegt laufend eine Dokumentation der Beschwerden (§ 13 Abs. 1 lit. c) sowie der Anträge im Rahmen der Kundengarantien bzw. der Fahrgastcharta (§ 14). Auf Basis der Dokumentation erstellt die BVG jährlich einen Beschwerdebericht mit quantitativen Schwerpunkten so- wie qualitativer Beschreibung der wesentlichen Problembereiche und Gegenmaßnahmen (gemäß Anlage 7, Teil 1 (Erfüllung Berichtsmuster)). (6)  Im Fall von größeren Störungen und I oder ungewöhnlich hohem Be- schwerdeaufkommen informiert die BVG unverzüglich und unaufgefor- dert den Aufgabenträger und liefert schnellstmöglich eine anlassbezo- gene Auswertung. (7)  Jährlich bis spätestens zum 30. April des Folgejahres erstellt die BVG einen Gesamtbericht über das jeweilige Vorjahr auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Berichte. Der Aufgabenträger ist be- rechtigt, diesen Gesamtbericht innerhalb von sieben Wochen nach Er- halt zu prüfen. Zur Prüfung der Berichte kann der Aufgabenträger selbst Kontrollen durchführen oder Dritte damit beauftragen. Die BVG kann sich gegenüber dem Aufgabenträger oder einem von diesen beauftrag- ten Dritten diesbezüglich nicht auf die Geheimhaltung von Geschäftsge- heimnissen berufen; unberührt hiervon bleibt jedoch die Verpflichtung des Aufgabenträgers und der von diesem ggf. beauftragten Dritten, im Rahmen der Prüfungen nach Satz 1 und 2 erlangte Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse der BVG im Sinne des § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Erfolgt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist keine schriftliche Beanstandung dieses Gesamtberichts, gilt der Gesamtbericht als vom Aufgabenträger bestä- tigt. (8)  Zusätzlich berichtet die BVG dem Aufgabenträger jährlich über die Si- cherheit in Fahrzeugen, sowie an Bahnhöfen und Haltestellen. Inhalte des aggregierten Berichts, der vom Aufgabenträger streng vertraulich behandelt wird, sind: a)    Objektive Gefährdungslage: Differenzierte Statistik sicherheitsre- levanter Vorfälle; b)    Sicherheitsempfinden der Fahrgäste tagsüber und nachts; c)    Sicherheitspersonal und -technik. ,..._:.L._ "'\r- . -- -~ .......
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR § 25 Verkehrsinfrastruktur (1)   Die Vertragspartner werden ein Monitaring der vertraglichen Pflichten der Infrastrukturvorhaltung vornehmen. Ziele des Monitarings sind die Umsetzungskontrolle der Vorhabensplanung sowie die Feststellung von eventuellen Investitionsrückstau, der langfristige Erhalt des betriebli- chen Nutzungswertes bis 2020 und darüber hinaus, sowie die Sicherung des Qualitätszustands. (2)  Instrumente des Monitarings gemäß Anlage 6 (Infrastrukturmonitoring) sind a)   die vertragsgemäße Verwendung der Mittel, b)   die Qualität der Infrastruktur gemessen an Kennzahlen, c)   die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagenspiegel). (3)   Das Monitaring erfolgt mit Vertragsbeginn zunächst auf Basis der in Absatz 2, festgelegten Instrumente. Die Vertragspartner werden sich bis zum Revisionszeitpunkt über eine Weiterentwicklung des Infrastruktur- monitorings verständigen. 5. Finanzierung § 26 Ausgleichsanspruch der BVG (1)   Die Erlöse aus dem Tarif nach § 8 Abs. 1 stehen der BVG zu. (2)   Zur Abgeltung der mit diesem Vertrag verbundenen Verpflichtungen leistet der Aufgabenträger zudem Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Regelungen der§§ 27-30. (3)   Unabhängig davon ist die BVG berechtigt, betriebliche Mehraufwendun- gen wegen kommerzieller Veranstaltungen, Verkehrsunfällen, Sabota- geakten oder Baumaßnahmen Dritter den Verursachern gesondert zu berechnen. § 27 Ausgleichshöhe und Parameter der Ausgleichsberechnung (1)   Für das im Jahr 2008 zu erbringende Verkehrsangebot (Leistungsum- fang nach Planungsstand 9. Dezember 2007) und den entsprechenden Beförderungsangeboten in den Folgejahren beträgt die Ausgleichsleis- tung 75.000.000 EUR pro Jahr. Hinzu kommen die Ausgleichsleistungen für die Schülerbeförderung, die derzeit 64.650.000 EUR pro Jahr gemäß dem "Vertrag über die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen der BVG im Ausbildungsverkehr" vom 21. Dezember 2004,
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR abgeschlossen zwischen BVG und Land Berlin vertreten durch die da- malige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen (nach- folgend: "Vertrag vom 21. Dezember 2004") betragen. Mit Blick auf das Auslaufen des Vertrages vom 21. Dezember 2004 im Jahr 2015 werden sich die Vertragspartner (für das Land Berlin die für die Ausgleichsleis- tungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Ausbildungsverkehr zu- ständige Senatsverwaltung) bis zum 1. Januar 2011 über eine mögliche Anschlussfinanzierung verständigen. (2)    Für die zu erbringenden Infrastrukturleistungen (Infrastrukturbestand vom 1. Januar 2008 zzgl. der Neubaustrecken Straßenbahn Adlershof, Straßenbahn Hauptbahnhof, U-55) werden 175 Mio. EUR Ausgleichsleis- tungen pro Jahr gezahlt. Darüber hinaus gehende Netzänderungen werden berechnet und bewertet. (3)    Alle Änderungen des Verkehrsangebots gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der auf Nutzwagen-/zugkilometer und Beförderungsstunden bezogenen Ausgleichsparameter berechnet und bewertet. Zusätzliche Leistungen durch die Inbetriebnahmen der in Absatz 2 bezeichneten Neubaustrecken erhöhen die in Absatz 1 festgelegte Ausgleichsleistung c nicht. ( 4)   Eine einvernehmliche Anpassung der Ausgleichsparameter für das Ver- kehrsangebat ist erforderlich, bevor ein Beförderungsangebot festgelegt wird, das wesentlich von dem in § 4 festgelegten Leistungsumfang ab- weicht (vgl. Ziffer 2.5 von Anlage 8 (Ausgleichsberechnung)). (5)    Die Ausgleichsleistung nach Abs. 1 Satz 1 verkürzt sich anteilig soweit das vertraglich vereinbarte Beförderungsangebot nicht erbracht wird. Darüber hinaus fließt die Beurteilung der Leistungsqualität in die Be- messung der Ausgleichsleistung ein (Malus bzw. Bonus-Malus-System). (6)    Die näheren Einzelheiten der Ausgleichsberechnung sind in Anlage 8 (Ausgleichsberechnung) geregelt. § 28 Vermeidung von Überkompensation (1)    Im Rahmen der Schlussabrechnung stellen die Vertragspartner sicher, dass die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation bewirken. (2)    Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem fi- nanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven und negativen) Aus- wirkungen der vertraglichen Pflichten auf die Kosten und Einnahmen der BVG entspricht. Der finanzielle Nettoeffekt wird dabei wie folgt be- rechnet:
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR a)   Ausgangspunkt sind die Aufwände die der BVG aus den in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen entstehen, b)   abgezogen werden die Erträge aus Tariferlösen gemäß § 26 Abs. 1 sowie alle anderen Einnahmen, die in Erfüllung der Vertrags- pflichten anfallen, c)   hinzugerechnet wird ein angemessener Gewinn in Höhe von 3 % (Umsatzrendite). (3)   Bei der Berechnung von Aufwand und Ertrag werden die geltenden Grundsätze der Rechnungslegungs- und Steuervorschriften beachtet. Der Aufwand der BVG wird transparent den verschiedenen Leistungs- pflichten (Verkehrsbetrieb und Verkehrsinfrastruktur) zugeschlüsselt. Geschäftliche Aktivitäten der BVG, die nicht die Erfüllung der Vertrags- pflichten betreffen, werden rechnerisch getrennt geführt. Die näheren Einzelheiten sind in Anlage 8 (Ausgleichsberechnung) geregelt. § 29 Anpassung auf Grund von Kostensteigerungen (1)   Der Ausgleichsanspruch der BVG gemäß § 26 Abs. 2 wird auf Verlangen eines Vertragspartners an die tatsächliche Kostenentwicklung ange- passt. (2)   Die Anpassung erfolgt in Anwendung der in Anlage 8 (Ausgleichsbe- rechnung) beschriebenen Berechnungsmethode unter Beachtung des Preisrechts. (3)   Jede Anpassung setzt voraus, dass diese innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der in Anlage 8 (Ausgleichsberechnung) verein- barten Indizes schriftlich und unter Vorlage der zur Anpassung erforder- lichen Nachweise bei dem jeweils anderen Vertragspartner verlangt wird. Die Anpassung gilt ab dem Folgemonat nach GeltendmachunQ des Anspruchs. Pro Kalenderjahr kann die Anpassung nur ein Mal verlangt werden. § 30 Verfahrensablauf (1)   Der Aufgabenträger entrichtet monatliche Abschläge in Höhe von 1/12 seiner voraussichtlichen jährlichen Ausgleichsleistungen (prognostizier- ter Ausgleichsanspruch). Die monatlichen Abschläge sind in zwei Über- weisungen aufzuteilen. Soweit die Abschläge aus Mitteln nach dem Re- gionalisierungsgesetz (RegG) geleistet werden, ist der anteilige Ab- schlag spätestens drei Werktage nach dem 15. eines jeden Monats auf
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Verkehrsvertrag Land Berlin - BVG AöR ein von der BVG zu benennendes Konto zu überweisen. Im Übrigen ist der anteilige Abschlag spätestens drei Werktage vor dem 15. eines je- den Monats zu überweisen. Die nach dem Vertrag vom 21. Dezember 2004 zu leistenden Ausgleichsleistungen für die Schülerbeförderung sind nicht in den Abschlagszahlungen enthalten, sie werden von der da- für zuständigen Senatsverwaltung separat nach den Regelungen des diesbezüglichen Vertrages vom 21. Dezember 2004 geleistet. (2)   Unterjährige Änderungen des Verkehrsangebotes oder Minderleistungen können bei der Bemessung der monatlichen Abschläge gemäß Absatz 1 zeitanteilig dann berücksichtigt werden, wenn eine Differenz zwischen der Summe der Abschlagszahlungen und der Schlussabrechnung von mehr als 3 % mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach Fest- stellung dieser Situation durch den Aufgabenträger kann er die folgen- den monatlichen Abschläge erhöhen oder verringern, um auf diese Wei- se die Differenz auszugleichen. (3)   Bis zum 30. April jeden Jahres legt die BVG dem Aufgabenträger eine gemäß Anlage 8 (Ausgleichsberechnung) prüfbar aufgestellte Schluss- abrechnung für die im Vorjahr erbrachten Leistungen vor. Der Aufga- benträger ist berechtigt, die Schlussabrechnung innerhalb von sieben Wochen nach Zugang derselben und des Gesamtberichts im Sinne des § 24 Abs. 7 zu prüfen. Zur Prüfung kann der Aufgabenträger selbst Kontrollen durchführen oder Dritte beauftragen. Die BVG kann sich ge- genüber dem Aufgabenträger oder einem von diesem beauftragten Dritten diesbezüglich nicht auf die Geheimhaltung von Geschäftsge- heimnissen berufen; unberührt bleibt die Verpflichtung des Aufgaben- trägers und der von diesem ggf. beauftragten Dritten, im Rahmen der Prüfungen nach Satz 1 und 2 erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheim- nisse der BVG im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB gegenüber Dritten ver- traulich zu behandeln. Erfolgt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist keine schriftliche Beanstandung der Schlussabrechnung, gilt die Schlussabrechnung als vom Aufgabenträger bestätigt. ( 4)  Eventuelle Über- oder Unterzahlungen der jährlichen Ausgleichsleistun- gen sind jeweils zur Hälfte mit den ersten beiden Abschlagszahlungen nach Prüfung und Feststellung bzw. Bestätigung der Schlussabrechnung auszugleichen. Darüber hinausgehende Beträge sind zum Zeitpunkt der dritten Abschlagszahlung nach Prüfung und Feststellung bzw. Bestäti- gung der Schlussrechnung auszugleichen.
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Verkehrsvertrag Land Berlin- BVG AöR 6. Fortschreibung der Vertragsinhalte § 31 Anpassung nach Fortschreibung Nahverkehrsplan (1)  Im Rahmen des Prozesses der Fortschreibung des gültigen Nahver- kehrsplanes werden die sich hieraus ergebenden Anpassungen, insbe- sondere der Verweise auf den Nahverkehrsplan gemäß Anlage 9 (Ver- weise Nahverkehrsplan) und der Ausgleichsparameter gemäß Anlage 8 (Ausgleichsberechnung), vorbereitet. (2)  Spätestens nach Beschluss des Nahverkehrsplanes im Senat übersendet der Aufgabenträger der SVG den Entwurf der sich aus dem Beschluss ergebenden Anpassungen. (3)  Die BVG führt unverzüglich eine Entscheidung herbei. Stimmt die BVG den sich aus den Änderungen ergebenden Anpassungen zu, werden diese VertragsbestandteiL Stimmt die BVG den diesen Anpassungen nicht zu und kommt auch sonst kein Einvernehmen zustande, kann der Aufgabenträger die Gewährträgerversammlung anrufen. § 32 Revision (1)   Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 sowie zum 1. Januar 2016 findet eine Revision bestimmter Vertragsinhalte statt. (2)   Seide Vertragspartner werden dem jeweils anderen Vertragspartner bis spätestens ein Jahr vor dem in Absatz 1 genannten Termin schriftlich Themen vorschlagen, die einer Revision unterzogen werden sollen. Zur Sicherung einer nachhaltigen Finanzierung der SVG werden erstmals zum 1.1.2010 und danach alle zwei Jahre die Einnahmen- und Kosten- entwicklung der SVG überprüft und Maßnahmen zum Ausgleich einver- nehmlich festgelegt. Soweit in diesem Vertrag nicht anderweitig gere- gelt, werden die Vertragspartner im Übrigen einvernehmlich diejenigen Themen festlegen, über deren Revision sie verhandeln möchten. (3)   Kann in der Verhandlung der Themen kein Einvernehmen erzielt wer- den, kann jede der Vertragparteien die Einschaltung eines Gutachters verlangen. Der Gutachter wird einvernehmlich ausgewählt. Das Gut- achten wird hälftig finanziert. Seide Vertragspartner sichern die Bereit- stellung von oder Einsicht in alle für die Fragestellung relevanten Unter- lagen zu. (4)   Der Aufgabenträger übersendet am Ende des Verhandlungsprozesses der BVG Vorschläge für Vertragsanpassungen (abschließender Verhand- lungsstand einschließlich der offenen Punkte). r_:.a...- ~r. .. - __ ""'A
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