Gutachten_Maier

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Artikel im zusam- ssun   sblo      de/  erschienenen                              t s·//Y.e                 .                              d tengese z 0 22 unter   htt   .                               Abs       1 Abgeor     ne . ·nem am 10.01 .2                     b 1 i. \/. rn . §§ 5 Abs. 1, 6            .                t ·· di keiten Die in e1                        . § 8 A s.            .                          .           zu zus an mit der Regelung ,n                    fo irkun von Dienst föchten                         . . kla en menhang                          nsichten zur                                              von Disz1 11nar AbgG) vertretenen Rechts~              M" lichkett der soforti en Erhebun                           Grundsätzen (                                          O 0 w1e zur                                          ·t lementaren . 0 . zi linarverfahren s             .          nd Ri htern lassen sich mi e ,n ,s          .         von Richterinnen u               . oder sus end1erun                  . . E'nklan9        bringen: .        chts nicht 1n 1 des geltenden R1chterre                                                                  .      ·n oder ein Richter .                   s 1 Sätze 2 1.1nd 3 AbgG hat eine Richten .                             ssens- ch § 8 Abs. 1 '- V. m. § 6 Ab .                         ..          .         rhältnis . E1ne Erme 1. Na                          f Z rückführung in das fruhere R1chterve                           .        R htsstaat ·     Rechtsanspruch au u                                                              · h in einem ec einen          . .              esehen Richterliche Dienstaufsicht kann s1c                                 (GG) ist die entscheidung ist nicht vorg                .                N h Art 20 Abs. 3 Grundgesetz immer nur im Rahmen der Gesetze bewegen. ac                             .             .        . dun an das AbgG, und Recht gebunden". Daraus folgt eine strikte 81n                      g Verwaltung „an Gesetz . .       t .. d. keit des Bundesgesetzgebers fällt. das in die Zus an 19                                                                                                         . .     .               . . . .              rfahren gegen eine Richterin 2 Das SMJusDEG ist grundsätzlich nicht befugt, ein D1sz1phnarve                                                   f zurück- .                                                         ..         .      1 f nden Verfahrens au oder einen Richter einzuleiten. Dies gilt auch wahrend eines au e führung in das frühere Richterverhältnis nach dem AbgG. ..                              ..     DG i. V. m. § 41 Abs. 1 SächsRiG Hierfür müssten zunächst gemaß § 17 Abs. 1 Satz 1 Sachs                                                .                hens .          .          V dacht eines o,enstverge zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den er                                  .          § 71 DRiG die .                               h § 47 Abs 1 BeamtStG 1. V . m. rechtfertigen; ein Dienstvergehen setzt nac                                ·                       .                 Rchter- .        Übertragung eines neuen , schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten voraus. Bis zur                                                        .     .       ·it .             .              .          ..          Richterverhältnis; dies 9 1 amts ruhen jedoch die wesentllchen Pflichten aus einem fruheren 1                 6          1 auch für die Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. i. V . m. §                                       Abs. Satz 1 AbgG: Danach ruhen bis zum Abschluss des Verfahrens au f zu  rückführung die Rechte und Pflichten aus einem früheren Richterverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver- schwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken (,,für längs- tens weitere sechs Monate") Diese Regelung wird in dem Beitrag nicht thematisiert. Demgegenüber sollen nach der in dem Beitrag vertretenen Auffassung - entgegen des AbgG - auch während des laufenden Abgeordnetenverhältnisses nicht alle Pflichten einer Richterin oder eines Richters aus dem Dienstverhältnis ruhen. Das BVerwG habe mit Urtei\ vom 23.04.1985, Az. 2 WD 42184, entschieden, dass „es auch während eines Abgeordnetenver- hältnisses nachwirkende Pflichten aus dem ruhenden Beamtenverhältnis gebe, die verletzt werden könnten". Das Bestehen von im Abgeordnetenverhältnis fortwirkenden Pf\ichten aus dem Dienstverhältnis sei zwischenzeitlich anerkannt; hierzu zähle auch die Pflicht zur Verfas- sungstreue. ,,Die Beamt*innen dürfen sich, jedenfalls soweit sie nicht den lnd                                                     •t ··t emn, a sschutz
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des Alt. 46 GG genießen, nicht in einer Weise außern, die sie für eine etwaige Wiedereinse - zung untragbar machen (Lehmhöfer, in: P _11AfiedoW (Hg.), BBG, Stand: November 2019, 10 § 40 Rn. 9)".                                  IJI•·· Der Entscheidung des BVerwG lag jedoch eine völlig andere Konstellation zugrunde. Dort hatte ein früherer Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis gegen die Pflicht nach§ 17 Abs. 3 Soldatengesetz verstoßen, die festlegt: ,,Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind". Diese, mithin eine gesetzliche Pflicht wird in dem Urteil als nachwirkende Pflicht bezeichnet (vgl. Rn. 61 ff. - juris). Da das Wehrdienstverhältnis vor Beginn der Abgeordnetentätigkeit be- reits beendet war, wurde eine Anwendung des § 5 Abs. 1 AbgG zu Gunsten des Beamten „von vornherein" abgelehnt (Rb. 64). Die Entscheidung bestätigt bei genauer Betrachtung die vor- liegende Rechtsansicht. Darin wird auch klargestellt, dass die Pflicht zur Verfassungstreue während eines Abgeordnetenmandats ruht: ,,Durch die Vorschriften der§§ 5 bis 7 und§ 8 Abs. 1 und 2 AbgG sowie durch § 25 Abs. 2 SG hat der Bundesgesetzgeber[. .. ] die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ab- schließend und umfassend geregelt. Danach scheidet ein solcher Soldat mit dem Beginn des Ruhens der Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis infolge der Annahme der Wahl zum Abgeordneten aus dem            Wehrdienstverhältnis aus [..] mit der Folge, daß [..] unter ande- rem seine Pflichten [. .. ] zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung [..] entfallen" (Rn. 64). Auch in der dienstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass während der Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag - dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG entsprechend - die Pflichten aus dem Dienstverhältnis einschließlich der Pflicht zur Ver- fassungstreue grundsätzlich ruhen: ,,Denn die Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen nach §§ 33 und 34 BeamtStG i. V. m. § 5 Abs. 1 AbgG erst im Fall der tatsächlichen Wahl zum Parlamentsabgeordneten für die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament'; ,,Hieran ändert nichts, . . . dass keine negativen Folgen für ihn daraus gezogen werden dürften, dass er .. . sich im parlamentarischen Raum kritisch äußere, da seine beamtenrechtlichen Pflichten derzeit ruh- ten " (vgl. OLG Stuttgart, Dienstgerichtshof für Richter, Urt. v. 18.03.2021 , Az. DGH 2119, Rn . 88 ff. , 99, 249 - juris). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem in dem Beitrag zitier- ten Kommentar von Plog/Wiedow. Vielmehr wird auch dort klargestellt, dass nach § 5 Abs. 1 AbG „sogar die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 60)" ruht; lediglich unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 23.04.1985 wird die Frage aufgeworfen , ,, ob nicht aus der Möglichkeit der späteren Wiederverwendung [ ...)ein Fortwirken der grundlegenden beamtenrechtlichen Treuepflicht (§ 61) insofern folgt, als der Beamte sich - außerhalb des durch die Indemnität nach Art . 46 Abs . 1 GG geschützten Bereichs parlamen- tarischer Abstimmung und Äußerungen _ nicht für diese Wiederverwendung untragbar oder Seite 2 von 3
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sonst ungeeignet machen darf'. Dies kann jedoch aus dem Urteil aus den genannten Grü en          nd nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Demgegenüber suggeriert der Beitrag, dass die dort vertretene Rechtsansicht - ohne Angaben entsprechender Quellen - allgemeingu ·   --1r19 wäre · Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter kommen daher nur nach Ab- d. f „ h ren schluss des Verfahrens auf Zurückführung in den Dienst in Betracht - wenn ,e ru e Dienstpflichten wiederaufleben. Hierüber hat im Einzelfall die oder der unmittelbare Dienstvor- gesetzte zu entscheiden. Im Freistaat Sachsen ist wegen des Subsidiaritätsprinzips und zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit für die Einlei- tung eines Disziplinarverfahrens einschließlich der Durchführung der erforderlichen Ermittlun- gen gru nd sätzlich die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig; die Dien staufsicht des SMJusDEG ist grundsätzlich subsidiär und umfasst lediglich nach entsprechender Vorlage durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Be- fugnis    zur   Erhebung    der   Disziplinarklage    (vgl. BGH,     Dienstgericht   des      Bundes, Urt. v. 18.02.2016,   Az. RiSt (R) 1/15,   Rn. 14 ff. - juris).   Das   Selbsteintrittsrecht     des SMJusDEG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG i.           v. m.   § 41 Abs. 1 SächsRiG ist insoweit „auf Fälle beschränkt, in denen der unmittelbare Oienstvorgesetzte nicht tätig wird, verhindert ist oder Gefahr im Verzug besteht' (Rn. 34). Diese Vorgaben sind zwingend einzuhalten, da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 56 Abs . 1 SächsDG i. V . m . § 41 Abs. 1 SächsRiG begründet, der in dem Urteil vom 18.02.2016 zur Abweisung einer Diszipli- narklage geführt hat. Soweit in dem Beitrag die Ansicht vertreten wird, ,,es liegt [bis zum Abschluss des Verfahrens auf Zurückführung in den Dienst] eine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor", ist dies wenig überzeugend. Auch das Urteil vom 18.02.2016 betraf eine andere Konstellation. Dort war eine Richterin im aktiven Dienst betroffen, die einen unmittelbaren Dienstvorgesetzten hatte. Der BGH hatte daher nur entschieden, wer zuständig ist, wenn meh- rere Dienstvorgesetzte vorhanden sind. Da aber nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbgG die wesentlichen Pflichten aus dem früheren Dienstverhältnis bis zum Abschluss des Verfahrens auf Zurückführung in den Dienst ruhen, kann es vorher auch keine Dienstvorge- setzten geben, die diese Pflichten überwachen. 5t 3. Soweit der Beitrag auf die vorläufige Dien enthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG verweist, wird die Regelung in § 42 Abs. 1 Nr. 1 SächsRiG verkannt, wonach über eine solche Maßnahme zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nur das zuständige Dienstgericht entscheiden darf. Seite 3 von 3
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