Antrag auf einstweilige Anordnung Bundesverfassungsgericht Erasmus-Stiftung

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- laufenden Geschlfte Vertretungsmacht (Vollmacht) nach außen erteilen. (2) Das Nihere kann durch eine Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden. Diese Geschäftsordnung hat keinen Satzungsrang. (3) Der/die Geschlftsführer sind nicht Mitglied des Vorstands und müssen nicht Mitglied des Vereins sein. § 11 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, zu beraten und zu ge- nehmigen sowie den Vorstand zu entlasten, 2. den Vorstand zu wählen und ggf. abzuberufen, 3. zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die von einem von der Mitgliederversammlung zu wäh- lenden Wirtschaftsprilfer in dem Kalenderjahr ersetzt werden, in dem die Stiftung erstmals Mittel aus dem Bundeshaushalt erhält, 4. Satzungsänderungen zu beschließen, 5. Ober die Verlängerung oder Nichtverlängerung einer Mitgliedschaft nach mindestens zwei Jahren und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden, 6. Ober die Auflösung des Vereins zu beschließen. § 12 Einberufen der ordentlichen Mitgliederversammlung (l) lm dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. (2) Einberufen wird die ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Eingeladen werden kann auch per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Kalendertag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Wohnanschrift bzw. E-Mail-Anschrift gerichtet ist. (3) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die vorläufige Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4)Anträge aufSatzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung müssen auf der Tagesordnung stehen, die mit der Einladung verschickt wird, damit Ober sie beschlossen werden kann. Auch llber die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die betreffenden Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. § 13 Abhalten und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder, wenn dieser verhindert ist, ein stellvertretender Vorsitzender. Sind diese verhindert, so bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll führt der Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollfilhrer.
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(2) Beschlusstlhig ist jede ordnungsgemllß einberufene Mitgliederversammlung unabhllngig von der Zahl der Erschienenen. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein abwesendes Mitglied unter Vorlage einer handschriftlich unterschriebenen Vollmacht ausgeübt werden, welche auch per E-Mail oder Fax an den Bevollmächtigten oder den Versammlungsleiter übermittelt werden kann. Bevollmächtigt werden können nur Mitglieder des Vereins. (4) Die Art der Abstimmung, ob per Akklamation oder geheim, bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim stattfinden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungilltige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Nimmt der Vorsitzende nicht an der Abstimmung teil, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. (6) Um die Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) zu ändern, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und, um den Verein aufzulösen, eine solche von vier Fünftein. (7) Fllr Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. (8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. (9) Das Protokoll von der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde die Einberufung verlangt. Einberufen wird sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Paragraphen 12 und 13 dieser Satzung gelten entsprechend. § 15 Kuratorium ( 1) Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei seinen Aufgaben. Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Berufung an, vom Vorstand berufen. Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. (2) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von jeweils zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an. Erneute Berufung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Mitglieder des Kuratoriwns können aus wichtigem Grund vom Vorstand vorzeitig abberufen werden.
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' (3) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einladung zu Kuratoriumssitzungen erfolg1 durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Er unterrichtet den Vorstand von den Ergebnissen der Beratungen des Kuratoriums. (4) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil. § 16 Auflösen des Vereins und Anfallberecbtigung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im§ 13 Absatz 6 festgelegten Stimmenmehrheit von vier Fünfieln beschlossen werden, wenn die Versammlung mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung binnen eines Monats einbe.rufen wurde, vgl. auch § 12 Absatz 4. (2) Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (3) Das nach seiner Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke restliche Vereinsvermögen flillt an die Desiderius-Erasmus-Stifiung Schleswig-Holstein e.V., Lübeck, Registernummer VR 4203 HL), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (4) Diese Satzung wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2018 beschlossen. Sie ersetzt die in der Gründungsversammlung vom 09.04.2017 beschlossene ursprüngliche Satzung.
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