Anlage 4

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Von:
Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 08:59

An: Geus, Heiko Or 9 -FesierunG (io
Ce: EEE TEE

Betreff: WG: Sonderkabinett am 06.01.2021, 14:00 Uhr
Anlagen: KV 18-21 Anlage LT-Antrag.pdf; KV 18-21.pdf; TO 1. Sonder-
Kabinettssitzung 06.01.2021.pdf

Bitte zur Kenntnis:

EM und FM verhandeln noch über die Formulierung der Haftungsfreistellung in der Satzung. Deshalb muss

die Satzung nachgereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

vr BE

 

Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 08:56
1

Betreff: Sonderkabinett am 06.01.2021, 14:00 Uhr
Sehr geehrte Damen und Heiren,

anliegend übersende ich Ihnen die Tagesordnung sowie die KV 18/21 zur heutigen Kabinettssitzung. Den
Entwurf der Stiftungssatzung als Anlage zum Landtagsantrag reichen wir zeitnah nach.

Einwahldaten:
2

Br

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpomm

Schloßstrasse 2-4
19053 Schwerin

Telefon: +49-385-588
Telefax: +49-385-509
E-Mail:
www.stk.regierung-mv.de

Allgemeine Datenschutzinformation

Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit der Staatskanzlei

ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen
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mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten

Sie hier: https:/www.regierung-mv.de/Datenschutz/
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Tagesordnung der 1. Sonder-Kabinettssitzung am 06.01.2021, 14:00 Uhr (VDK)
(Stand: 06.01.2021)

TOP. 1 Mitteilungen der Ministerpräsidentin

1907 2 Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“

- Vorlage EM 18/21 -

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Ministerium für Energie,
Infrastruktur und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitallslerung Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin

 

Frau Ministerpräsidentin

Damen und Herren Minister

Herrn Parlamentarischen Staatssekretär
Damen und Herren Staatssekretäre

Schwerin, den 5. Januar 2020

Kabinettsvorlage Nr. 18/21
Bearbeiter: Minister Christian Pegel

Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“

I Beschlussvorschlag

1. Die Landesregierung stimmt der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ und der

damit einhergehenden einmaligen Belastung des Landesvermögens zu.
2. Die Landesregierung stimmt der Bestellung von

Herrn Erwin Sellering, Ministerpräsident a.D., als Vorsitzender,

TE EB als stellvertre-
tender Vorsitzender und

in den Stiftungsvorstand der „Stiftung Klimaschutz MV" für eine Amtszeit von vier

Jahren zu.

. Der Antrag der Landesregierung auf Zustimmung des Landtages zur Errichtung der
„Stiftung Klimaschutz MV“ gemäß $ 63 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Meck-
lenburg-Vorpommern wird der Präsidentin des Landtages zugeleitet.

. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wird ermächtigt, die
Errichtung der Stiftung umzusetzen, sobald der Landtag seine Zustimmung erteilt
hat.

Hausanschrift: Telefon: 0385 588-8000
Schloßstraße 6 - 8 - 19053 Schwerin Telefax 0385 588-8099

E-Mail; poststelle@em.mv-regierung.de
Internet: hitp://www.em.mv-regierung.def
7

Il Begründung der Dringlichkeit

Durch die aktuelle Sanktionsgesetzgebung der USA ist eine unverzügliche Stiftungs-
gründung erforderlich, um den kurzfristigen Mitzweck der Stiftung nach Ziff. 1.1.i) um-
setzen zu können. Dafür muss die außerordentliche Landtagssitzung am 7. Januar
2021 erreicht werden. Dies macht eine sofortige Entscheidung des Kabinetts erforder-
lich.

Ill Gegenstand des Rechtsetzungsverfahrens
1 Problem und Ziel:

Die zentrale Aufgabe des laufenden Jahrhunderts ist das Erreichen wirksamen Klima-
schutzes, insbesondere durch das Begrenzen des Klimawandels, aber auch durch viel-
fältige weitere Klimaschutzmaßnahmen. Hierfür wird insbesondere entscheidend sein,
dass die Energiewende hin zur Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen
möglichst zügig vorangeht. Diese Maßnahmen sind nur mit breiter Akzeptanz der Men-
schen in Mecklenburg-Vorpommern erreichbar. Deshalb bedarf es umfassender Maß-
nahmen, um die Unterstützung und Bereitschaft für diesen politischen Weg in der gro-
Ren Breite der Gesellschaft sicherzustellen. Hierfür ist die Errichtung einer Stiftung, die
sowohl Aufklärungs- als auch Bildungsarbeit betreibt, die die verschiedenen zivilgesell-
schaftlich engagierten Kräfte im Land bei ihrem Wirken für die Energiewende und den
Klimaschutz unterstützt und die Maßnahmen und Aktivitäten für wirksamen Klima- und
Umweltschutz sowie für die Umsetzung der Energiewende fördert, ein wichtiger Schritt.
Stiftungszweck soll sein, Projekte zum Klimaschutz und zum Naturschutz in Mecklen-
burg-Vorpommern und vor den Küsten des Landes durchzuführen. Unterstützt werden
können auch Projekte, die zum Gelingen der Energiewende beitragen, zum Beispiel
die Entwicklung von Speichertechnologien oder. Lösungen zur Sektorkopplung.

Zum Klimaschutz gehört aber auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden
Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum
schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuie-
rende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum bis ausreichende und volks-
wirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massen-
produktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraft-
werksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzu-
stellen. Dies macht eine gesicherte Gasversorgung unabdingbar. Hierfür wird das Pipe-
line-Projekt Nord Stream 2 einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies gilt nicht nur für die
deutsche, sondern auch für die europäische Gasversorgung und damit die europäische
Energieversorgungssicherheit.
Deshalb steht die Landesregierung weiter zu Nord Stream 2 und kann mit der Stiftung,
sofern dies notwendig ist, einen Beitrag zum Weiterbau leisten.

2 Lösung:

Die Landesregierung errichtet eine Stiftung, die diese Klimaschutzaktivitäten im Land
durch verschiedenste Organisationen und Einrichtungen sowie zivilgesellschaftlich En-
gagierte unterstützt und fördert und zugleich einen Beitrag zur der Fertigstellung des
Pipelineprojektes Nord Stream 2 leisten kann.
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Die gewählte Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung stellt dabei sicher, dass die Tä-
tigkeiten der Stiftung allein dieser und nicht mehr dem Land Mecklenburg-Vorpommern

als Stifter zurechenbar sind.

Da die Stiftung Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weiterbau von Nord Stream 2

wahrnehmen wird, hat Nord Stream 2 zudem erklärt, das Nord Stream 2 die Stiftung

und deren Mitarbeiter von der Haftung für fahrlässiges Handeln im-Rahmen der mit der

Stiftung zu schließenden Verträge freistellen wird. Damit ist sichergestellt, dass die

wirtschaftlichen Tätigkeiten der Stiftung im Rahmen des Weiterbaus von Nord Stream

2 den eigentlichen Stiftungszweck nicht gefährden.

Alternativen:

Absehen von der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“. In diesem Falle würden die
damit möglichen, vorstehend beschriebenen Förderungen und Unterstützungsleistun-
gen für Umwelt- und Klimaschutz nicht möglich werden. Zudem würde eine Fertigstel-
lung des Pipelineprojektes nicht unterstützt.

Arbeitsmarktrelevanz:

Klimaschutzaktivitäten haben auch eine industriepolitische Dimension in Mecklenburg-
Vorpommern und eine positive Wirkung auf dem Arbeitsmarkt.

Notwendigkeit:

Die Notwendigkeit einer PRO eraibk sich aus $ 6 Absatz 1 Buchstabe
e GOLR.

Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen:
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugs-
aufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital.

b) Vollzugsaufwand

Es entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung
von bis zu 50.000 Euro.

c) Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips

Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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7 Sonstige Kosten:

Keine.

8 Bürokratiekosten:

Keine.

9 Stellungnahmen:

Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine formelle Ressortabstimmung erfolgen.

IV Presse

Ja.

V Anlagen

Antrag der Landesregierung auf Zustimmung gemäß $ 63 Abs. 1 LHO MV

Christian Pegel
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