Anlage 4
Von: Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 08:59 An: Geus, Heiko Or 9 -FesierunG (io Ce: EEE TEE Betreff: WG: Sonderkabinett am 06.01.2021, 14:00 Uhr Anlagen: KV 18-21 Anlage LT-Antrag.pdf; KV 18-21.pdf; TO 1. Sonder- Kabinettssitzung 06.01.2021.pdf Bitte zur Kenntnis: EM und FM verhandeln noch über die Formulierung der Haftungsfreistellung in der Satzung. Deshalb muss die Satzung nachgereicht werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag vr BE Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 08:56
Betreff: Sonderkabinett am 06.01.2021, 14:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Heiren, anliegend übersende ich Ihnen die Tagesordnung sowie die KV 18/21 zur heutigen Kabinettssitzung. Den Entwurf der Stiftungssatzung als Anlage zum Landtagsantrag reichen wir zeitnah nach. Einwahldaten:
Br Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpomm Schloßstrasse 2-4 19053 Schwerin Telefon: +49-385-588 Telefax: +49-385-509 E-Mail: www.stk.regierung-mv.de Allgemeine Datenschutzinformation Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit der Staatskanzlei ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie hier: https:/www.regierung-mv.de/Datenschutz/
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Tagesordnung der 1. Sonder-Kabinettssitzung am 06.01.2021, 14:00 Uhr (VDK) (Stand: 06.01.2021) TOP. 1 Mitteilungen der Ministerpräsidentin 1907 2 Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ - Vorlage EM 18/21 - TOP 3 Verschiedenes
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Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Der Minister Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitallslerung Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Frau Ministerpräsidentin Damen und Herren Minister Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Damen und Herren Staatssekretäre Schwerin, den 5. Januar 2020 Kabinettsvorlage Nr. 18/21 Bearbeiter: Minister Christian Pegel Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ I Beschlussvorschlag 1. Die Landesregierung stimmt der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ und der damit einhergehenden einmaligen Belastung des Landesvermögens zu. 2. Die Landesregierung stimmt der Bestellung von Herrn Erwin Sellering, Ministerpräsident a.D., als Vorsitzender, TE EB als stellvertre- tender Vorsitzender und in den Stiftungsvorstand der „Stiftung Klimaschutz MV" für eine Amtszeit von vier Jahren zu. . Der Antrag der Landesregierung auf Zustimmung des Landtages zur Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ gemäß $ 63 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Meck- lenburg-Vorpommern wird der Präsidentin des Landtages zugeleitet. . Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wird ermächtigt, die Errichtung der Stiftung umzusetzen, sobald der Landtag seine Zustimmung erteilt hat. Hausanschrift: Telefon: 0385 588-8000 Schloßstraße 6 - 8 - 19053 Schwerin Telefax 0385 588-8099 E-Mail; poststelle@em.mv-regierung.de Internet: hitp://www.em.mv-regierung.def
Il Begründung der Dringlichkeit Durch die aktuelle Sanktionsgesetzgebung der USA ist eine unverzügliche Stiftungs- gründung erforderlich, um den kurzfristigen Mitzweck der Stiftung nach Ziff. 1.1.i) um- setzen zu können. Dafür muss die außerordentliche Landtagssitzung am 7. Januar 2021 erreicht werden. Dies macht eine sofortige Entscheidung des Kabinetts erforder- lich. Ill Gegenstand des Rechtsetzungsverfahrens 1 Problem und Ziel: Die zentrale Aufgabe des laufenden Jahrhunderts ist das Erreichen wirksamen Klima- schutzes, insbesondere durch das Begrenzen des Klimawandels, aber auch durch viel- fältige weitere Klimaschutzmaßnahmen. Hierfür wird insbesondere entscheidend sein, dass die Energiewende hin zur Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen möglichst zügig vorangeht. Diese Maßnahmen sind nur mit breiter Akzeptanz der Men- schen in Mecklenburg-Vorpommern erreichbar. Deshalb bedarf es umfassender Maß- nahmen, um die Unterstützung und Bereitschaft für diesen politischen Weg in der gro- Ren Breite der Gesellschaft sicherzustellen. Hierfür ist die Errichtung einer Stiftung, die sowohl Aufklärungs- als auch Bildungsarbeit betreibt, die die verschiedenen zivilgesell- schaftlich engagierten Kräfte im Land bei ihrem Wirken für die Energiewende und den Klimaschutz unterstützt und die Maßnahmen und Aktivitäten für wirksamen Klima- und Umweltschutz sowie für die Umsetzung der Energiewende fördert, ein wichtiger Schritt. Stiftungszweck soll sein, Projekte zum Klimaschutz und zum Naturschutz in Mecklen- burg-Vorpommern und vor den Küsten des Landes durchzuführen. Unterstützt werden können auch Projekte, die zum Gelingen der Energiewende beitragen, zum Beispiel die Entwicklung von Speichertechnologien oder. Lösungen zur Sektorkopplung. Zum Klimaschutz gehört aber auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuie- rende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum bis ausreichende und volks- wirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massen- produktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraft- werksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzu- stellen. Dies macht eine gesicherte Gasversorgung unabdingbar. Hierfür wird das Pipe- line-Projekt Nord Stream 2 einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies gilt nicht nur für die deutsche, sondern auch für die europäische Gasversorgung und damit die europäische Energieversorgungssicherheit. Deshalb steht die Landesregierung weiter zu Nord Stream 2 und kann mit der Stiftung, sofern dies notwendig ist, einen Beitrag zum Weiterbau leisten. 2 Lösung: Die Landesregierung errichtet eine Stiftung, die diese Klimaschutzaktivitäten im Land durch verschiedenste Organisationen und Einrichtungen sowie zivilgesellschaftlich En- gagierte unterstützt und fördert und zugleich einen Beitrag zur der Fertigstellung des Pipelineprojektes Nord Stream 2 leisten kann.
Die gewählte Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung stellt dabei sicher, dass die Tä- tigkeiten der Stiftung allein dieser und nicht mehr dem Land Mecklenburg-Vorpommern als Stifter zurechenbar sind. Da die Stiftung Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weiterbau von Nord Stream 2 wahrnehmen wird, hat Nord Stream 2 zudem erklärt, das Nord Stream 2 die Stiftung und deren Mitarbeiter von der Haftung für fahrlässiges Handeln im-Rahmen der mit der Stiftung zu schließenden Verträge freistellen wird. Damit ist sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Stiftung im Rahmen des Weiterbaus von Nord Stream 2 den eigentlichen Stiftungszweck nicht gefährden. Alternativen: Absehen von der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“. In diesem Falle würden die damit möglichen, vorstehend beschriebenen Förderungen und Unterstützungsleistun- gen für Umwelt- und Klimaschutz nicht möglich werden. Zudem würde eine Fertigstel- lung des Pipelineprojektes nicht unterstützt. Arbeitsmarktrelevanz: Klimaschutzaktivitäten haben auch eine industriepolitische Dimension in Mecklenburg- Vorpommern und eine positive Wirkung auf dem Arbeitsmarkt. Notwendigkeit: Die Notwendigkeit einer PRO eraibk sich aus $ 6 Absatz 1 Buchstabe e GOLR. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen: a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugs- aufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. b) Vollzugsaufwand Es entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. c) Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
7 Sonstige Kosten: Keine. 8 Bürokratiekosten: Keine. 9 Stellungnahmen: Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine formelle Ressortabstimmung erfolgen. IV Presse Ja. V Anlagen Antrag der Landesregierung auf Zustimmung gemäß $ 63 Abs. 1 LHO MV Christian Pegel