sachsen-anhalt-Antwort KA 8_515_Anlage

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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fahren ohne Fahrschein und Ersatzfreiheitsstrafe; Kleine Anfrage 8/515 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Fahren ohne Fahrschein wird gegenwärtig als Straftat gemäß § 265a StGB behandelt. Dies ist seit langem rechtspolitisch umstritten, vor allem, weil sozial schwächere Personen die verhängten Geldstrafen oftmals nicht begleichen können und in der Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen. Das Bundesministerium für Justiz hat daher unlängst eine Überprüfung der Strafbarkeit angekündigt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz 1.      Wie viele Menschen wurden in Sachsen-Anhalt aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert in den Jahren 2018 bis 2021? Wie viele davon wegen § 265a StGB? 2.      Wie viele Monate sind die zu einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a StGB verurteilten Personen in Sachsen-Anhalt durchschnittlich inhaftiert? Was war die längste Ersatzfreiheitsstrafe? 3.      Wie hoch waren die Geldstrafen, zu denen die Häftlinge jeweils verurteilt wurden? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Höhe der Tagessätze. Die Fragen 1. – 3. werden zusammenhängend beantwortet. Daten zu den Fragen 1. – 3. werden statistisch nicht erfasst. So werden Gefangenenzahlen nur stichtagsbezogen erhoben (keine Jahresscheiben) und dabei auch nicht deliktsbezogen (Verurteilung wegen § 265a StGB). Hinzu kommt, dass der Straftatbestand des § 265a StGB vier Begehungsvarianten enthält, die in der amtlichen Strafverfolgungsstatistik nicht einzeln ausgewiesen werden, so dass sich keine validen Daten zum spezifischen Tatbestand der Beförderungserschleichung („Fahren ohne Fahrschein“) i.S.d. Fragen 1. – 3. ermitteln lassen.
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Durch eine speziell veranlasste Erhebung wurde es gleichwohl möglich, die in nachfolgenden Tabellen dargestellten Zahlen zu ermitteln. Es handelt sich dabei um die tatsächlich in Justizvollzugseinrichtungen des Landes pro nachgefragtem Jahr aufgetretenen Ersatzfreiheitsstrafen als Gesamtzahl. Die korrelierende Gefangenenzahl liegt niedriger, weil Gefangene z.T. auch mehrere Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt haben: Personen, die zu                   Anzahl der im Jahre         Spalte 3 im Justizvollzug              Justizvollzug erfasst waren                  aufgetretenen EFS 2018                   1.162                            1.320 2019                   1.055                            1.285 2020                    557                              682 2021                    630                              769 (Quelle: eigene Erhebung) Eine     statistische    Kopplung    dieser   Inhaftierungsdaten    mit    der   einschlägigen Begehungsvariante der Beförderungserschleichung i.S.d. § 265a StGB ist nicht gegeben. Statistisch erhoben werden die Anzahl rechtskräftig Verurteilter und die Zahl der Tagessätze nach § 265a StGB verwirkter Geldstrafen (für alle Begehungsvarianten): Zahl der Tagessätze der verwirkten Geldstrafen nach Personen mit § 265a StGB verwirkter Jahre           Geldstrafe nach § 265a StGB 5-15       16-30       31-90     91-180        181-360 2018              479             66         136         225         50            2 2019              417             80         126         177         33            1 2020              339             45         103         164         25            2 2021              n.v.           n.v.        n.v.        n.v.        n.v.         n.v. (Quelle: Strafverfolgungsstatistik LSA; die Daten für 2021 liegen noch nicht vor)
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Weitergehende statistische Unterscheidungen dazu, wie viele Monate Gefangene wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 265a StGB durchschnittlich inhaftiert sind, liegen nicht vor. Zu ermitteln waren lediglich die generell längsten Ersatzfreiheitsstrafen und deren Tagessatzhöhen des jeweiligen Jahres: Höhe des Tagessatzes Jahre          längste Ersatzfreiheitsstrafe (Abgeltung) 2018                     310 Tage                       10,- €/Tag (Verbüßung) 2019                     300 Tage                       10,- €/Tag (Verbüßung) 2020                     337 Tage                       15,- €/Tag (Bezahlung) 2021                     311 Tage                       30,- €/Tag (Verbüßung) (Quelle: eigene Erhebung) 4.      Wie hoch war jeweils der durch die Straftat entstandene Schaden? Hierzu liegt keine statistische Erfassung vor. 5.      In wie vielen Fällen überstiegen die Haftkosten die Höhe der Geldstrafe, an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe getreten war? Eine gesonderte Erfassung der Höhe von Geldstrafen, die aufgrund der Tatvariante „Fahren ohne Fahrschein“ des § 265a StGB verhängt wurden, erfolgt statistisch nicht. Angesichts der insgesamt verwirkten Tagessatzwerte gemäß § 265a StGB, laut Strafverfolgungsstatistik LSA im abgefragten Zeitraum mehrheitlich zwischen 10 und 25 Euro, ist davon auszugehen, dass bei Inhaftierungen die Haftkosten in allen Fällen die Geldstrafe überstiegen: Jahr                   Tageshaftkostensatz 2018                         158,29 € 2019                         153,11 € 2020                         156,09 € 2021                   noch nicht festgesetzt
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