Letter of Intent (Absichtserklärung) zur Errichtung und Vermietung eines Behördenzentrums am Flughafen Berlin Brandenburg in Schönefeld, Ortsteil Alte Ortsmitte

/ 18
PDF herunterladen
- 11 - ist und der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages keine baulichen Leistun- gen schuldet bzw. zu erbringen hat (Baubeginn erst nach Abschluss des Miet- vertrages). 12.8 Die Parteien stellen klar, dass es sich bei der Zahlung der Anlaufkosten vorbe- haltlich Ziffer 12.6 um „verlorene Kosten“ handelt. Diese können daher insbeson- dere nicht zurückgefordert werden, falls der Mietvertrag nicht zustande kommt oder das Vorhaben nicht realisiert werden kann bzw. wird. 12.9 Entfällt. 12.10 Diese Vereinbarung ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) und begrün- det keinerlei Rechte und/oder Ansprüche Dritter, insbesondere nicht der Ge- meinde Schönefeld und/oder der BIMA, gegen die Parteien. 13.   Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss des Mietvertrages zwischen den Par- teien, spätestens jedoch am 31.03.2023, es sei denn, in dieser Absichtserklä- rung ist etwas anderes vereinbart oder die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart. Rein vorsorglich stellen die Parteien klar, dass eine Beendigung dieser Absichtserklä- rung auf Ziffer 12. und Ziffer 14.2 keine Auswirkungen hat und diese fortgelten. 14.   Sonstiges, Schlussbestimmungen 14.1 Der Vermieter und das Land werden diese Absichtserklärung, die Tatsache, dass zwischen ihnen Gespräche über den Abschluss eines Mietvertrages ge- führt werden, sowie den Inhalt dieser Gespräche streng vertraulich behandeln, soweit das Land bzw. den Vermieter keine rechtlichen Pflichten zur Informati- onsweitergabe treffen. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit •      diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Ver- stoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung in ihrem Besitz waren; •      diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Ver- schulden allgemein bekannt geworden sind; •      diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden; •      diese schriftlich durch die andere Partei gegenüber der offenlegenden Par- tei freigegeben werden; •      diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind;
11

- 12 - •      deren Offenlegung für die Prüfung/Durchführung des Projektes und/oder des BIMA-Projektes (einschließlich seiner Finanzierung) erforderlich oder zweckmäßig ist; •      diese gegenüber der Bundespolizei und/oder der BIMA offengelegt wer- den. 14.2 Sämtliche vor Abschluss oder im Zuge der Durchführung dieser Absichtserklä- rung erstellten Unterlagen und Arbeitsprodukte (insgesamt „Arbeitsprodukte“) sowie zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen verbleiben im Eigen- tum der Partei, die die Arbeitsprodukte der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellt hat (auch soweit diese von Dritten erstellt wurden). Rein vorsorglich wird klargestellt, dass auch von der jeweils anderen Partei ggf. angemerkte und/oder überarbeitete Arbeitsprodukte Arbeitsprodukte im Sinne dieser Vereinbarung sind. Gleiches gilt für ggf. bestehende Rechte an urheberrechtsfähigen Leistun- gen. Insbesondere ist die jeweils andere Partei nicht berechtigt, die Arbeitspro- dukte für sich oder andere außerhalb der Anmietung des Behördenzentrums zu verwenden. Nutzungs-, Verwertungs- und/oder Änderungsrechte an bzw. von Arbeitsprodukten werden der jeweils anderen Partei ausdrücklich nicht einge- räumt. 14.3 Der Vermieter verpflichtet sich, bis zum 31.03.2023 weder selbst noch über Dritte Gespräche mit anderen Interessenten über eine Veräußerung oder Vermietung des Grundstücks zu führen und an einem solchen Erwerb oder Anmietung inte- ressierten Dritten auch keine Unterlagen oder Informationen über das Grund- stück zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die Veräußerung von Unter- nehmensanteilen an der GmbH des Vermieters oder einer von ihm für die Zwe- cke errichteten Objektgesellschaft (share deal). 14.4 Das Land verpflichtet sich, bis zum 31.03.2023 weder selbst noch über Dritte Gespräche mit privaten Dritten über einen Kauf oder die Anmietung der für diese Absichtserklärung relevanten Flächen und über den Kauf oder die Anmietung eines Behördenzentrums in Berlin und/oder Brandenburg zu führen. 14.5 Diese Absichtserklärung begründet keine – auch keine mittelbare – Verpflichtung der Parteien, einen Mietvertrag zu schließen und/oder Grundstücke zu erwer- ben; sie stellt auch keinen Vorvertrag zum Abschluss des Mietvertrages dar und gibt lediglich den derzeitigen Verhandlungsstand wieder. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Diese Absichtserklärung hat daher – mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziffern 12, 13, und 14, die jeweils für die Parteien bindend sind – keinen bindenden Charakter. Insbesondere bestehen bei Nichtzustandekommen des Mietvertra- ges weder Ansprüche auf Abschluss eines Mietvertrages noch wechselseitige
12

- 13 - Schadensersatzansprüche der Parteien wegen Verletzung etwaiger vorvertrag- licher Pflichten, wobei Ziffer 12 hiervon unberührt bleibt. 14.6 Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos. 14.7 Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwand- lung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt. 14.8 Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 14.9 Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. 14.10 Gerichtsstand ist Potsdam. …………………, den ………………….                            …………………, den …………………… …………………………………………...                              …………………………………………… für den Vermieter                                für das Land Brandenburg …………………………………………...                              …………………………………………... [Name in Druckbuchstaben]                        [Name in Druckbuchstaben]
13

- 14 - Anlage 1 Lageplan
14

- 15 - Anlage 2 Voruntersuchung vom 08.12.2021
15

- 16 - Anlage 3 Aufstellung von Anlaufkosten • Entwässerungsgutachten • Schallgutachten • Brandschutzgutachten • Verkehrsgutachten • Umweltberichte • Ökologische Kartierung • Bodengutachten (Baugrund und Altlasten) • Sonstige Fachgutachten • Löschanlagenplanung • Vermessungen • Weitere erforderliche Sachverständigenleistungen • Rechtsberatung (einschließlich Mietvertragsausarbeitung und -verhandlung) • Planungsleistungen (Bebauungsplan, Entwurfsplanung) • Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren (einschließlich Baugenehmi- gungsgebühren) • Kosten der Gemeinde Schönefeld • Interne Kosten des Vermieters bzw. der J.B. Harder Verwaltung GmbH & Co. KG (z.B. Personal- und Reisekosten) • Kosten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kostenübernahme- vereinbarungen und Durchführungsverträgen mit der Gemeinde Schönefeld.
16

- 17 - Anlage 4 Gesamtkostenschätzung
17

- 18 - Anlage 5 Vorläufiger Rahmenterminplan
18