hexen-bis-aufs-blut-gequaelt-listenstreichung-2017

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungen und Streichungen zu diversen Filmen

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Pr. 360/17                                                     Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ___________________________________________________________________________ Entscheidung Nr. vom 6185 vom 06.07.2017 bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT vom 28.07.2017 Von Amts wegen:                                                Verfahrensbeteiligte: VMP Video, München Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer 712. Sitzung vom 05.07.2017 an der teilgenommen haben von der Bundesprüfstelle: Stellvertretende Vorsitzende: als Beisitzer/-innen der Gruppe: Kunst Literatur Anbieter von Bildträgern und von Telemedien Träger der freien Jugendhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrerschaft Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften Länderbeisitzer/-innen: Hessen Niedersachsen Rheinland-Pfalz Protokollführer: Für die Verfahrensbeteiligten                                  Niemand beschlossen:                                                   Der Videofilm „Hexen bis aufs Blut gequält“ VMP Video wird aus der Liste der jugendge- fährdenden Medien gestrichen.
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2 Rochusstraße 10 . 53123 Bonn . Telefon: 0228/9621030 Postfach 14 01 65 . 53056 Bonn . Telefax: 0228/379014 SACHVERHALT Verfahrensgegenständlich ist der im Jahr 1969 in der Bundesrepublik Deutschland produzier- te Videofilm „Hexen bis aufs Blut gequält“. Regie führte Michael Armstrong, die Charaktere werden u.a. von Herbert Lom, Udo Kier, Reggie Nalder und Herbert Fux dargestellt. Die Laufzeit des Films beträgt 97 Minuten. Der Inhalt des Films lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wo bisher der primitive Hexenjäger Albino sein blutiges Handwerk ausübte, übernimmt nun Lord Cumberland, „der mächtigste Gegner des Teufels und der Hexen“, das Regiment. He- xenverfolgung ist für Cumberland eine heilige Mission, die er eines Tages seinem gläubigen Schüler Christian von Merou weiterzugeben wünscht. Es wird gezeigt, wie der Hexenjäger Albino rachelüstern die Dienstmagd Vanessa, in die sich Christian verliebt hat, verfolgt und peinigt, bis Lord Cumberland den sich ihm widersetzenden Albino erwürgt. Nach diesem Mord an Albino wird Cumberland noch unerbittlicher, verurteilt und foltert unschuldige Men- schen und lässt schließlich den rebellierenden Christian gefangen nehmen. Vanessa, die das Volk gegen Cumberland aufgewiegelt hat, kommt zu spät, Cumberland ist geflohen. Christian ist ein Opfer der Lynchjustiz geworden. Der Film wurde mit Entscheidung Nr. 1351 (V) vom 05.11.1982, bekannt gemacht im Bun- desanzeiger Nr. 214 vom 16.11.1982, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufge- nommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Inhalt des Films durch die Art der Ge- waltdarstellung in erheblichem Maße verrohend wirke. Es handle sich um einen sadistischen Gruselschocker, der sich mit Vorliebe bei den Praktiken der Folterknechte aufhalte. Alle grauenhaften Vorgänge würden im Detail und in langen Einstellungen gezeigt. Lautmalerisch unterstützt würden die Folterszenen durch die entsetzlichen Schreie der Opfer. Dabei werde kaum eine Folterart ausgelassen. Durchgeführt würden die Praktiken durch Menschen, die bei den Folterungen offenbar Lustgefühle empfänden. Der Sadismus habe in dem Film Hochkon- junktur. Mit Entscheidung Nr. 7759 (V) vom 10.10.2007, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31.10.2007, wurde der Film folgeindiziert und unter Bezugnahme auf den Beschlag- nahmebeschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom 10.07.2000 (Az. 5 Gs 83/00) und den Be- schlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 06.04.2005 (Az. 353 Gs 1644/05) in Teil B der Liste eingetragen. Grund für die Beschlagnahmen war die Feststellung der Gerich- te, dass der Filminhalt einen Verstoß gegen § 131 StGB darstelle. Eine weitere Fassung des Films wurde im Jahr 2013 wegen Inhaltsgleichheit in die Liste ju- gendgefährdender Medien eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 01.02.2016 (Az. (353 BL) 75 Js 670/05 (49/15)) wurde der Beschlagnahmebeschluss vom 06.04.2005 (Az. 353 Gs 1644/05) aus for- malen Gründen aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.07.2016 (Az. (353 BL) 284 AR 105/15 (31/16)) ergänzt. In der letztgenannten Entscheidung führt das Gericht u.a. aus:
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3 „Die dargestellten Gewalttätigkeiten […] werden nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Var. 1 verherrlicht. […] Die im Film gezeigten Gewalttätigkeiten gehen ganz überwiegend von den Folterknechten der Hexenjäger aus. Die Hexenjäger handeln willkürlich und ungerecht. Sie missbrauche ihre Autoritätm weil sie Vernügen an der Folter empfinden und ihre eigene Impotenz zu kompensieren versuchen, Die Folterknechte werden als dumm, emotionslos und obszön dargestellt. Die Täter eignen sich mitnichten als Identi- fikationsfiguren. […] Die Gewalttätigkeiten werden auch nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Var. 2 StGB ver- harmlost. […] Die im Film gezeigte Folter vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, die Handlungen seien sozial akzeptabel oder die Folter sei ein adäquates Mittel der Be- weisgewinnung. Die Opfer sind alle offensichtlich unschuldig und geben nur aufgrund der Folter absurde Geständnisse über angeblich durchgeführte okkulte Handlungen ab. […] Die Gewalttätigkeiten werden letztendlich auch nicht in einer Art und Weise dar- gestellt, welche im Sinne von § 131 Abs. 1 Var. 3 die Menschenwürde verletzt. […] Die Folterhandlungen sind zwar ein zentrales Motiv des Films. Zu beachten ist jedoch zum einen, dass nach heutigen Maßstäben die Folterhandlungen unecht und die veralteten Tricktechniken (offensichtlich erkennbare Puppen und Kunstblut) weniger schreckens- erregend als vielmehr unfreiwillig komisch wirken. Der Zuschauer wird zum anderen während des gesamten Films dazu veranlasst, sich mit den undschuldig Verurteilten zu identifizieren. Der Film ist daher nicht geeignet, ein „sadistisches Vergnügen“ an dem Geschehen zu vermitteln.“ Es finden sich zu dem Film diverse Rezensionen. Da der Film in zahlreichen Ländern Ver- triebsbeschränkungen unterlag bzw. noch unterliegt, hat er sich in Fankreisen zum Kultfilm entwickelt. Während frühere Kritiken aufgrund der exzessiven Gewaltdarstellungen überwie- gend negativ ausfielen, wird dem Film heute teils zugute gehalten, dass er immer noch zu schockieren vermöge. Teils werden die aus Jugendschutz- und anderen Gründen ausgespro- chenen Vertriebsbeschränkungen mit dem Hinweis darauf kritisiert, dass die im Film gezeig- ten Handlungen eine reale Grundlage hätten und sich der Regisseur mit einem düsteren Kapi- tel des Mittelalters auseinandersetze. Der Bundesprüfstelle wurde am 05.04.2017 eine neue Fassung des Films eingereicht, die auf Inhaltsgleichheit mit der indizierten Filmversion zu überprüfen war. Anlässlich der Überprüfung der Inhaltsgleichheit und der Sichtung der Filmfassungen hält die Vorsitzende der Bundesprüfstelle ein Tätigwerden des Gremiums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 JuSchG für erforderlich (Bekanntwerden, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nicht mehr vorliegen). Die Verfahrensbeteiligte konnte nicht form- und fristgerecht davon benachrichtigt werden, dass über den Antrag in der Sitzung vom 06.07.2017 entschieden werden solle, da eine la- dungsfähige Anschrift nicht zu ermitteln war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Videofilmes Bezug genommen. Der Videofilm wurde dem 12er-Gremium in seiner Sitzung in voller Länge und bei normaler Laufgeschwindigkeit vorgeführt. GRÜNDE
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4 Der Videofilm „Hexen bis aufs Blut gequält“ war aus der Liste der jugendgefährdenden Me- dien zu streichen. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 JuSchG wird die Bundesprüfstelle auf Veranlassung der Vorsitzen- den von Amts wegen tätig, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Mediums in die Liste nicht mehr vorliegen. Gemäß § 18 Abs. 5 JuSchG sind Medien ohne weitere Entscheidung der Bundesprüfstelle in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen Inhalt hat, der einen der dort bezeichneten Straftatbestände ver- wirklicht. Eine Bindung der Bundesprüfstelle an die seinerzeit ergangenen Beschlagnahmebeschlüsse besteht nicht (mehr), nachdem das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 15.07.2016 (Az. (353 BL) 284 AR 105/15 (31/16)) eine neue materiell-rechtliche Bewertung des verfah- rensgegenständlichen Films vorgenommen hat und die bislang angenommene Tatbestands- mäßigkeit im Sinne des § 131 StGB verneint hat. Bei Vorliegen mehrerer Beschlagnahmebe- schlüsse ist die Aufhebung eines Beschlagnahmebeschlusses aus materiell-rechtlichen Grün- den hinreichend, um die Prüfungskompetenz der Bundesprüfstelle wieder aufleben zu lassen. Nach § 18 Abs. 7 S. 1 JuSchG muss eine Streichung eines Mediums aus der Liste erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 bzw. des § 15 Abs. 2 JuSchG nicht mehr vorlie- gen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn aufgrund eines nachhaltigen Wertewandels oder neuer Erkenntnisse aus der Medienwirkungs- forschung ausgeschlossen werden kann, dass die betreffenden Medieninhalte weiterhin geeig- net sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu gefährden. Die Bundesprüfstelle darf an einer tief greifenden und nachhaltigen Änderung dieser Anschauun- gen nicht vorbeigehen, sofern der Wandel nicht lediglich vorübergehenden Charakter trägt (BVerwGE 39, 197, 201). Daraus ergibt sich, dass das Medium in seiner Gesamtheit an der heute gesellschaftlich vor- herrschenden Werteordnung gemessen werden muss. Nur wenn von dem Medium insgesamt nach dem heutigen Stand der Medienwirkungsforschung vor dem Hintergrund der aktuellen Werte keine jugendgefährdende Wirkung mehr vermutet wird, kommt eine Aufhebung der Indizierung in Betracht. Geht hingegen auch nur von einem Teil des Mediums aus heutiger Sicht eine Jugendgefährdung aus, hat das Medium als solches in der Liste zu verbleiben. Ausgangspunkt der Entscheidung der Bundesprüfstelle ist mithin die Jugendgefährdung, die über die Schwelle der Jugendbeeinträchtigung hinaus reicht. Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat in den letzten Jahren Grundsätze dahingehend aufgestellt, wann ein Medieninhalt seines Erachtens nicht mehr jugendgefährdend ist, wobei die Frage, ob der Inhalt u.U. als jugendbeeinträchtigend einzustufen ist, den Obersten Jugend- behörden der Länder obliegt. Demgegenüber ist ein Medium nach der Spruchpraxis des 12er-Gremiums insbesondere dann nicht mehr als jugendgefährdend anzusehen, -       wenn der Inhalt der Filme nicht als jugendaffin angesehen werden kann, -       wenn der Inhalt der Filme so gestaltet ist, dass der oder die Hauptprotagonist (en) sich nicht als Identifikationsmodell anbietet/anbieten,
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5 -        wenn Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind, -        wenn Gewalttaten als übertrieben aufgesetzt, abschreckend und/oder irreal eingestuft werden können, -        wenn die Anwendung von Gewalt nur innerhalb eines rechtlich zulässigen Rahmens bewegt bzw. wenn die Anwendung von Gewalt im Prinzip abgelehnt wird. Das Gremium hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob von den im verfahrens- gegenständlichen Film enthaltenen Gewaltdarstellungen auch heute noch eine verrohende oder gewaltanreizende Wirkung ausgeht. Der Film schildert reale bzw. an reale Ereignisse angelehnte Vorgänge aus der Zeit der He- xenverfolgung, einem der dunkelsten Kapitel der mitteleuropäischen Geschichte. Drei Viertel der Opfer waren Frauen, insgesamt wurden 40.000 bis 60.000 Betroffene hingerichtet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hexenverfolgung). Es ist zu konstatieren, dass die zahlreichen Folterszenen auch nach heutigen Maßstäben de- tailliert ausgespielt werden und die Präsentation sadistischer Praktiken großen Raum erhält. Sowohl die visuelle Ebene als auch die akustische Untermalung mit Leidensschreien der Fol- teropfer erzielt auch heute noch eine Wirkung auf die Rezipierenden, da die Intensität dieser Szenen weiterhin als hoch einzustufen ist. Die einzelnen Szenen sind teils sogar detaillierter bzw. zeitlich länger ausgespielt, als dies bei Gewaltelemente enthaltenden Produktionen der heutigen Zeit der Fall sein mag, so dass eine entsprechende Wirkung gerade bei Jugendlichen, die schnelle Schnitte aus aktuellen Filmen gewohnt sind, nicht von vornherein abwegig er- scheint. Das Gremium war im Ergebnis allerdings der Auffassung, dass der verfahrensgegenständliche Film nicht mehr als jugendgefährdend anzusehen ist. Diesbezüglich ist zunächst zu berück- sichtigen, dass der Film im Stile der 1960er Jahre gehalten ist und nicht als jugendaffin einzu- stufen ist. Das Setting wirkt veraltet, ebenso wie die im Film verwendete Tricktechnik, die ganz eindeutig der Mitte des vorigen Jahrhunderts zuzuordnen ist und mit heutigen Spezialef- fekten nicht mithalten kann. Die künstliche Inszenierung ist deutlich zu erkennen, wie etwa die Verwendung von Gummirequisiten und Kunstblut. Ausgespielte Folterszenen finden sich heute in Filmen des sog. Torture-Porn-Genres, dort in der Regel in einer weitaus realistische- ren Rahmenhandlung und aufgrund modernster Tricktechnik mit einer kaum von der Realität unterscheidbaren Umsetzung der Gewaltdarstellungen. Jugendliche werden den vorliegenden Film daher kaum als „Splatterfilm“ rezipieren. Der Film dürfte vorwiegend Personen anspre- chen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Jahr 1968 noch jung oder bereits erwachsen waren. Die Gewaltanwendung erscheint hier zudem willkürlich und richtet sich gegen offensichtlich Unschuldige. Die dargestellten Folterungen werden auch nicht verharmlost, da die Konse- quenzen der Gewaltanwendungen im Detail dargestellt werden. Der Film vermittelt dabei das Ohnmachtsgefühl, das die Menschen damals gegenüber der Obrigkeit (Kirche, Adel) empfan- den, und auch ihre vorherrschende Angst, jederzeit dem Willen und der Willkür der Mächti- gen ausgesetzt zu sein oder aufgrund einer aus Missgunst, Neid oder Habgier erfolgten De- nunziation Opfer von Folter zu werden bzw. sogar getötet zu werden. Empathie wird daher lediglich für die Opfer ausgelöst, nicht aber für die folternden Charaktere, die sämtlich nicht derart gestaltet sind, dass sie als Identifikationsfigur für heutige Jugendliche geeignet wären. Der Film „schockiert“ auch heute, aber mehr indem die folternden und mordenden Akteure und ihre Taten als abschreckend und unmenschlich dargestellt werden als dass eine Sympa-
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6 thie mit den brutalen Foltermethoden geweckt würde. Heutige Jugendliche wissen die mit der im Film dargestellten „Hexenjagd“ zutage tretende Doppelmoral der damaligen Zeit richtig einzuordnen. Nachahmungseffekte sind insoweit nicht zu vermuten. Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen eine Akzeptanz für das rechtswidrige und sadisti- sche Verhalten der Folterknechte geweckt und dadurch auch ein gewisser Anreiz für Nach- ahmungseffekte geschaffen wird. Diese Gefahr sieht das Gremium aber nur bei extremen Ein- zelfällen gegeben, auf die bei der Beurteilung der Jugendgefährdung nicht abzustellen ist. Bei „nur“ gefährdungsgeneigten Jugendlichen, die Maßstab für die Beurteilung einer etwaigen Jugendgefährdung sind, sieht das Gremium diese Gefahr nicht, sondern auch diese sind heute in der Lage, die dargestellten Gewaltsequenzen in den richtigen Zusammenhang einzuordnen und die Geschehnisse mit der notwendigen Distanz zu betrachten. Da nach Auffassung des Gremiums der verfahrensgegenständliche Film bereits keinen Ju- gendgefährdungstatbestand verwirklicht, kam es im vorliegenden Verfahren auf eine Abwä- gung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Bedeutung der Kunstfreiheit nicht mehr an. Aufgrund der Streichung des verfahrensgegenständlichen Films aus der Liste der jugendge- fährdenden Medien erfolgt eine Streichung sämtlicher noch in der Liste befindlichen, wegen Inhaltsgleichheit indizierten Filmfassungen. Ob von dem Filminhalt eine Jugendbeeinträchtigung ausgeht, war vom Gremium nicht zu entscheiden. Diese Beurteilung obliegt den Obersten Jugendbehörden der Länder.
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