allgemeinverfgungfanmarschverbot

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Fanmarschverbot Werder Bremen - Eintracht Frankfurt

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O rd nu n gs am t Br em en                                                                  Seite 11 Einsatz von Polizeikräften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. In diesem Bereich ist erfah- rungsgemäß mit wenig anderweitigem Publikumsverkehr zu rechnen, sodass der ungestörte Weitergang zum Stadion sichergestellt werden kann, welches sich zudem wenige hundert Meter entfernt in Sichtweite befindet. Für den Rückweg zum Hauptbahnhof gilt dieses Angebot ebenfalls optional. Die auswärtigen Besucherinnen und Besucher des Spiels werden nach Spielende im Bereich des Ausgangs des Gästeblocks von der Polizei in Empfang genommen und zu den nach Spielende am Oster- deich/Ecke Lüneburger Straße (Höhe Weserterrassen) bereitstehenden Bussen geleitet, die sie zurück zum Bahnhof fahren werden. Die polizeilichen Vorkehrungen am Bahnhof und die ca. 15-minütige Fahrt der Fans von den Bahnhöfen zum Stadion führen nicht zu einem Festhalten der Fans. Sie stellen zwar eine Ein- schränkung der Freiheit der Fans dar, die jedoch zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Si- cherheit, insbesondere der Rechtsgüter Dritter, gerechtfertigt ist. Die Polizei wird zudem die sich unter den anreisenden Personen befindenden „Normalreisen- den“ passieren lassen. Für einzelne Fans und Kleingruppen besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Verbotsbereiche zu durchqueren. Um dies sicherzustellen können auch die Fans von Ein- tracht Frankfurt vor Ort den Wunsch äußern, sich individuell zum Stadion oder in die Innenstadt bzw. andere örtliche Bereiche begeben zu wollen. In diesen Fällen erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Polizei, bei der insbesondere auf das Tragen von für gewaltbereite Gruppen typischer Kleidung und Symbolen, starke Alkoholisierung oder offensichtlicher Einfluss von Drogen, ag- gressives Auftreten, Grad der Emotionalisierung und Verbalaggression, das Agieren in der Gruppe, polizeibekannte Personen etc. abgestellt wird. Grundsätzlich können somit auch ein- zelne Fans oder Kleingruppen passieren, wenn hierdurch eine Sicherheitsstörung nicht wahr- scheinlich ist. Zuletzt liegt es zu einem erheblichen Anteil in der eigenen Verantwortung der Fans, der Fangruppen und des Vereins, durch geeignete Maßnahmen der Selbstorganisation dafür Sorge zu tragen, dass Fanmärsche ohne eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statt- finden können. Solange die beteiligten Fans, Fangruppen und Vereine hierzu keine wirksamen Maßnahmen und Strategien ergreifen, sind zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit geeig- nete polizeiliche Maßnahmen zu treffen. Es ist daher verhältnismäßig zum Schutze der Besucherinnen und Besucher des Spiels und der sich im Verbotsbereich aufhaltenden Personen und somit der Allgemeinheit, diese Allgemeinver- fügung zu erlassen. Deshalb muss hier im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen Er- messens das jeweilige Privatinteresse, an einem Fanmarsch teilzunehmen und gefährliche Ge- genstände der vorgenannten Art bei sich zu führen, hinter dem öffentlichen Interesse des Schut- zes der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Insoweit ist die hier ge- troffene Maßnahme erforderlich, geeignet und auch angemessen, die zuvor beschriebenen Ge- fahrenpotentiale weitgehend auszuschließen, zumindest aber so zu minimieren, dass mögliche Schadenseintritte allenfalls von geringer Natur sein würden. Die vorgesehene Möglichkeit, individuell oder in Kleingruppen die Verbotsbereiche zu durchque- ren, führt dazu, dass nicht-gewaltbereite Fans von der Verfügung ausgenommen werden. Dar- über hinaus werden auch nicht-gewaltbereite Fans, die mit dem Busshuttle das Stadion anfah- ren, durch die polizeiliche Begleitung und Absicherung an den Bahnhöfen, in den Bussen und am Stadion geschützt. Zu Ziffer 3:
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                   Seite 12 Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmit- tel gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da die Veranstaltung bereits am 28.08.2022 statt- findet und eine Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren bei dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der betroffenen Personen nicht abgewartet werden kann. Es kann insbe- sondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Betroffene durch das Einlegen von Rechts- mitteln, welche dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der ausgesprochenen Beschrän- kungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte. Zudem ist bei einem Bundesligaspiel dieser Größenordnung immer eine besondere Sicherheits- lage gegeben. Das bekanntermaßen bestehende Konfliktpotential der verschiedenen rivalisie- renden und sich gar feindschaftlich gegenüberstehenden Gruppierungen lässt einen ungestörten und gewaltfreien Ablauf des Spiels einschließlich der An- und Abreise der jeweiligen Fangrup- pen nicht erwarten. Für alle Beteiligten muss deshalb dahingehend Klarheit herrschen, in wel- chem Rahmen an der Veranstaltung unter Sicherheitsgesichtspunkten teilgenommen werden kann. Insbesondere ist es auch erforderlich, der Polizei durch diese Entscheidung die Möglich- keit zu geben, ihr jeweiliges Einsatzkonzept auf der Grundlage der hier ergangenen Entschei- dung verlässlich ausrichten zu können. Es kann deshalb im öffentlichen Interesse nicht hinge- nommen werden, dass Besucherinnen und Besucher eines Fußballspiels durch einen Fan- marsch, aus dem heraus das Begehen von Gewalttaten zu befürchten ist und die zweckentfrem- dete Nutzung von Getränkedosen und Glasflaschen und anderen Gegenständen als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse in die Lage versetzt werden, die öffentliche Sicherheit derart beeinträchti- gen zu können. Allein vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Ent- scheidung sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Das private Interesse eines jeden Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs muss hier in Abwä- gung zu dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit deutlich zurückstehen, zumal der Besuch des Fußballspiels selbst nicht verwehrt wird. Zu Ziffer 4: Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende Personen- kreis, der dieser Bundesligapartie beiwohnen möchte, Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann. Zudem wird sie den Fanverantwortlichen der beteiligten Vereine übermittelt. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach ist der verfügende Teil eines Verwaltungsaktes ortsüblich bekanntzugeben. Die ortsübli- che Bekanntgabe erfolgt in Bremen durch Aushang in unserer Behörde. Im Aushang wird ange- geben, wo die vollständige Entscheidung eingesehen werden kann. Der Verwaltungsakt gilt grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG kann bei einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag bestimmt werden. Davon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem der 25.08.2022 als Tag der Be- kanntgabe bestimmt wird. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Bundesligabegegnung bereits am 28.08.2022 stattfindet und eine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG zwei Wo- chen davor nicht mehr möglich ist. Eine frühere Bekanntgabe war nicht möglich, da die Ent- scheidung auf aktuellen Lagemitteilungen der beteiligten Polizeibehörden beruht, diese Mittei- lungen jeweils auf aktuellen Erkenntnissen beruhen und dementsprechend erst in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Spielereignis erstellt werden. Die Entscheidung für die Aussprache eines Fanmarschverbotes beruht maßgeblich auf diesen aktuellen Erkenntnissen und erfolgt nur, wenn diese eine entsprechende Gefährdungslage konkret begründen.
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O r d nu n gs am t Br em en                                                             Seite 13 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch er- hoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, zu erheben. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines einge- legten Widerspruchs. Sie können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider- spruchs beim Senator für Inneres, Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, oder beim Verwaltungs- gericht Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen. Im Auftrag
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