Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über Gnadenerweise zum Ende des Jahres 2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade

/ 3
PDF herunterladen
Freie Hansestadt )J Bremen Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über Gnadenerweise zum Ende des Jahres 2022 vom -4250/1- A. Jahresendamnestie 2022 1. Die Vollstreckungsbehörden werden ermächtigt, zum Ende des Jahres 2022 nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefan- genen, die eine von einem Gericht des Landes Bremen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Vollzugsanstalt des Lan- des Bremen oder des Landes Niedersachsen oder in einer Vollzugseinrichtung der Bun- deswehr im Lande Bremen verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen: (1) Gefangene, deren Entlassung in der Zeit vom 10. November 2022 bis zum 06. Ja- nuar 2023 ( beide Tage eingeschlossen) ansteht, weil -    das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder -    ihnen im Gnadenwege oder nach      §57    StGB,   §14a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, §88 JGG    Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde oder -    ihnen eine Freistellung gemäß    §55   Abs. 10 BremStVollzG auf den Entlas- sungszeitpunkt angerechnet wird, können bereits am 09. November 2022 entlassen werden, wenn kein unmittelbar anschließender, über den 06. Januar 2023 hinausgehender weiterer Vollzug vor- gemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschie- behaft, freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die fol- genden Voraussetzungen gegeben sind: a)   Der Haftantritt muss vor dem 19. September 2022 liegen. Gefangene, die ihre Haft bis zum 1. Mai 2022 angetreten haben, müssen sich seit dem 1. Mai 2022 ununterbrochen in Haft befinden. Gefangene, die ihre Haft nach dem 1 Mai
1

2022 angetreten haben, müssen sich seit dem Datum des Haftantritts ununter- brochen in Haft befinden. b)  Die Gefangenen müssen mit dem Gnadenerweis einverstanden sein. c)  Die Unterkunft und der Lebensunterhalt der Gefangenen müssen sichergestellt sein. (2) Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach      §43 Abs. 3 BremSt- VollzG kommt nicht in Betracht. (3) Eine vorzeitige Entlassung ist ausgeschlossen, wenn im Falle des     §68f Abs. 1 Satz 1StGB die nicht vollständige Vollstreckung das Eintreten der Führungsauf- sicht verhindern würde. 2.  Bezüglich der Verfahrensweise ist weiterhin zu beachten: (1) Handelt es sich bei dem in den genannten Zeitraum fallenden Entlassungstermin um das endgültige Strafende, sind, soweit nicht auch die Voraussetzungen nach A.2.(2) vorliegen, die noch bestehende Strafe und/oder der noch bestehende Straf- rest durch Einzelgnadenerweise ohne Anhörung weiterer Stellen zu erlassen. (2) Fällt der Entlassungstermin deshalb in diesen Zeitraum, weil die Gnadenbehörde oder nach   §57 StGB, §14a Abs. 2Wehrstrafgesetz, §88 JGG das Gericht Straf- aussetzung zur Bewährung bewilligt hat, ist auch der durch die oben angeordnete Entlassung nicht zur Vollstreckung kommende Teil der Freiheitsstrafe ohne Anhö- rung weiterer Stellen zur Bewährung auszusetzen. 3. Die Leiter der Vollzugsanstalten benennen den Vollstreckungsbehörden bis zum 01. No- vember 2022 die für eine Begnadigung in Betracht kommenden Gefangenen und äußern sich zur Gnadenfrage, insbesondere zu den in A.1 .( 1) bis (3) genannten Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass die Sicherstellung von Unterkunft und Lebensunterhalt (A. 1 (3)) als Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung von besonderer Bedeutung ist. 4. Die Vollzugsanstalt vermerkt in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbehörde (Einweisungsbehörde) die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits-, Jugend- oder Er- satzfreiheitsstrafe oder Strafarrest, die. in den Zeitraum vom 12. November 2020 bis zum 06. Januar 2023 fallen, mit dem Zusatz: "Erlassen/Ausgesetzt am zum Ende des Jahres 2022 (AV der Senatorin für Justiz und Verfassung vom           )" Sonstige Mitteilungspflichten aus Anlass der Entlassung bleiben unberührt.
2

5. Bei Gefangenen, welche die von einem bremischen Gericht verhängte zeitige Freiheits- strafe, Jugendstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes oder einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem anderen Land verbüßen, ist auf Antrag oder, soweit der Entlassungstermin im Einzelfall der Staatsanwaltschaft be- kannt wird, von Amts wegen nach den Ziffern A. 1. bis A.4. zu verfahren. B. Mitteilungspflichten Die Vollstreckungsbehörden bitte ich, mir bis zum 1. März 2023 die Zahl der Fälle zu be- richten, in denen gemäß dieser Allgemeinen Verfügung Gnadenerweise aus Anlass des Jahresende 2022 erteilt worden sind. Bremen, den      16. SEP. 2022
3