Weihnachtsgnade Sachsen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade

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Vorzeitige Entlassungen für die im Strafvollzug befindlichen Strafge- fangenen aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 Anordnung t. Die Leitenden Oberstaatsanwälte und die Vollstreckungsleiter der Gnaden- behörden Nr. 5a) und b) der Gnadenordnung werden ermächtigt, aus An- lass des Weihnachtsfestes 2022 aulgrand einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefange- nen, die eine von einem Gericht des Freistaates Sachsen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Vollzugsanstalt des Freistaates Sachsen oder in einer Vollzugsein- richtung der Bundeswehr im Freistaat Sachsen verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen: Seite 1 von I
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1. Gefängene,'deren Entlassung      in der Zeit vom 16. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 - beide Tage eingeschlossen - ansteht, weil 1.1 das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder 1.2 ihnen im Gnadenwege oder nach $ 57 SIGB, $ 14a Absatz 2 Wehrstrafgesetz oder S 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde oder 1.3 ihnen eine Freistellung gemäß $ 43 Abs. 9 StVollzG auf den Entlassungszeitpunkt an- gerechnet werden kann, können bereits am 15. November 2022 entlassen werden, wenn kein sich unmittelbar anschließender, über den 5. Januar 2023 hinausgehender weiterer Vollzug vorgemerkt ist (2. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, frei- heitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die unter den Ziffern 2 bis I genannten Voraussetzungen gegeben sind, Gefangene, die die Voraussetzungen der Anordnung erst zu einem Zeitpunkt nach dem 15. Novemb        er Zeä2erfüllen, können auch nach dem 15. November 2Q22bis zum 5. Januar 2023vaneitig entlassen wer- den. 2. Eine vorzeitige Entlassung gemäß Ziffar   l  ist ausgeschlossen, wenn 2.1 die bzw. der Gefangene eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren (auch) wegen vorsätzlicher Strafta- ten oder eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Einheitsjugend- strafe (auch) wegen einer der im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des SIGB aufge- führten Straftaten verbüßt oder Seite 2 von 6
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2.2 bevorstehende ausländerrechtliche Maßnahmen gegen die Gefangene bzw. den Ge- fangenen bekannt sind, die durch eine Entlassung gefährdet würden. 3. Die bzw. der Gefangene muss sich seit einem vor dem 26, September 2022liegenden Zeitpunkt ununterbrochen in Haft befinden. 4. Gegen die Gefangene bzw, den Gefangenen darf während der laufenden Strafhaft nach dem 30. Juni 2A22 keine disziplinarische Trännung bzw. kein Arrest als Diszipli- narmaßnahme verhängt worden sein. 5, Die bzw. der Gefangene darf nach dem 30. Juni 2022 nichl entwichen oder vom Ur- laub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt sein. o. Die bzw. der Gefangene darf nicht strafrechttich verfolgt.werden, weil ihr/ihm zur Last gelegt wird, während des Vollzugs (einschließlich etwaiger Vollzugslockerungen wie Ausgang, Urlaub, Freigang) oder während einer Strafunterbrechung eine Straftat be- gangen zu haben., 7. Die bzw. der Gefangene muss mit der vozeitigen Entlassung einverstanden sein. 8. Die Unterkunft, die gesundheitliche Versorgung und der Lebensunterhalt der Gefange- nen bzw, des Gefangenen müssen sichergestellt sein. Dies ist hinsichtlich des Lebens- unterhalts auch der Fall, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB         ll oder subsidiär nach dern SGB Xll geltend gemacht werden kann. Seite 3 von 6
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9. Von der vozeiligen Entlassung ist unbeschadet des Vorliegens der unter Zillern 2 bis    I genannten VorausseEungen abzusehen, wenn die Gefangene bzw. der Gefangene auf Grund besonderer Umstände als nicht gnadenwl,lrdig eischeint. 10. Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach g 43 Absatz 3 Sächsisches Strafvollzugsgesetz oder $ 20 abs. 3 Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz kommt nicht in Betracht, 11. Werden nachträglich Umstände bekannt, die nach Maßgabe der vorstehend aufgeführ- ten Voraussetzungen zur Versagung des Gnadenerweises geführt hätten, kann der Gnadenerweis zurückgenommen werden. 12. Der Gnadenerweis kann widerrufen werden, wenn die Gefangene bzw. der Gefangene zwischen dem Zeitpunkt seines Erlasses und der Entlassung durch ihr/sein Verhalten eine der vorstehend aufgeführten, die Versagung des Gnadenenareises begründenden Voraussetzungen erfilllt. 13. Für die Rücknahme und den Widerruf gelten die Nummern 28 und 29 der Gnadenord- nung des Freistaates Sachsen. il 1. Fällt der Enilassungszeitpunkt deshalb in den Zeitraum vom 16. November ZAZ2 bis zum 5, Januar 2023, weil dab endgültige Strafende - ggf. äuch mehrerer Strafen - (Ab- schnitt I Zifter 1) eneicht ist, so ist der aufgrund dieser Anordnung nicht zu verbtrßende Strafrest - ggf, auch die hier.nach nicht zu verbüßende weitere Strafe - erlassen. Seite 4 von 6
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2. Fällt der Entlassungstermin deshalb in diesen Zeitraum, weil der Gefangenen bzw. dem Gefangenen im Gnadenwege oder nach $ 57 SIGB, g 14a Absatz 2 Wehrstrafgesetz, S 88 JGG Slrafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde (Abschnitt lZttfer 1.2), so wird für den aufgrund dieser Anordnung nichl zu vollstreckenden Teil der Strafe Straf- unterbrechung gewährt. Die Zeit der $trafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet, ilt Bei Gefangenen, welche die von einem Gericht des Freistaates Sachsen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem anderen Bundesland verbüßen, ist auf Antrag oder, soweit der Entlassungstermin im Einzelfall der Vollstreckungsbehörde bekannt wird, von Amts wegen nach den Abschnitten I und ll zu verfahren. Örtticn zuständig ist die sächsische Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung abgegeben hat. Die in. anderen Bundes- ländern bestehenden justizvollzugsrechtlichen Regelungen sind in diesem Falle analog zu den genannten Bestimmungen des SächsStVollzG, SächsJStVollzG und StVollzG heranzuziehen.
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