BT-Drucksache 20/5157 Mögliche Verbreitung neurechter Ideologie und neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) in Lübeck

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5 c)
Welche Rolle im Rahmen der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht spielt hierbei insb.
die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums? Erstreckt sich die Dienst-, Rechts-
und Fachaufsicht der Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums auf die Prüfung von
Klausur- und Diplomarbeitsthemen, die durch Lehrende am FB BPol gestellt werden?
Sind der Bundesregierung oder dem BMI Themen bekannt bzw. hat das BMI selbst
eine Liste von Themen vorgegeben, die Studierende nicht in ihren Abschlussarbeiten
thematisieren dürfen (etwa Polizei und Rechtsextremismus, Racial Profiling)? In wie
vielen Fällen hat die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums in den letzten fünf
Jahren Einfluss auf die Formulierung von Diplomarbeitsthemen genommen (bitte pro
Jahr aufschlüsseln, bitte Angabe der Themen, auf die Einfluss genommen worden
ist)?


Zu 5 c)
Die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums ist eine Organisationseinheit im Bun­
despolizeipräsidium. Die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums nahm und
nimmt keinen Einfluss auf die Prüfung und/oder Formulierung von Diplomarbeitsthe­
men. Eine Liste mit den genannten Inhalten existiert nicht.



6.
Wird die Fach- und Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie personell ge­
trennt? Wenn nein, wie wird eine Personalunion in Fragen der Fach- und Dienstauf­
sicht begründet und welche Auswirkungen hat das auf die Lehrkräfte bzgl. ihrer Auf­
gabenerfüllung?


Zu 6.
An der Bundespolizeiakademie erfolgt keine strikte personelle Trennung zwischen
Fach- und Dienstaufsicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die Lehrkräfte bzgl. Ihrer
Aufgabenwahrnehmung.



6 a)
Wie bewertet die Bundesregierung eine ggf. fehlende Trennung der Fach- und
Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie als einflussnehmenden Faktor auf eine
möglichst frühzeitige Aufklärung von Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung? Kann ein Zusammenhang zwischen fehlender Trennung von Fach-
und Dienstaufsicht und der verzögerten Kenntnisnahme der erneuten Vorwürfe ge­
genüber S.M. gezogen werden?
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Zu 6 a)
Die nicht strikte Trennung von Fach- und Dienstaufsicht wird nicht als einflussneh­
mender Faktor bewertet. Ein Zusammenhang zwischen Sachverhalt und der Organi­
sationsform besteht nicht.



6 b)
Wer ist bei der Überprüfung zum aktuellen Vorwurf gegenüber S.M. bzgl. der Veröf­
fentlichung und Verbreitung neurechter Ideologie und der gezielten Aufweichung frei­
heitlich-demokratischer Grundordnung federführend – der Bund, das Land Schles­
wig-Holstein oder die Bundespolizeiakademie selbst?


Zu 6 b)
Bei der Überprüfung der Vorwürfe ist entsprechend der dienstrechtlichen Vorge­
setztenzuweisung die Bundespolizeiakademie federführend.



6 c)
Ist die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Fachaufsicht im Falle S.M.s nachgekom­
men? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen? Wenn
nein, warum nicht?


Zu 6 c)
Ja. Durch anlassbezogene Erlasse wurden die allgemeinen Berichtspflichten er­
gänzt.



7.
Inwieweit wird die Gleichwertigkeit der Qualität der Ausbildung am FB BPol der HS
Bund bzw. der Bundespolizeiakademie gegenüber anderen staatlichen Hochschulen
und Universitäten eingehalten?


Zu 7.
Die Gleichwertigkeit der Qualität wird durch die Einhaltung der HS BundGrO in allen
Fachbereichen der HS Bund sichergestellt.
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Die Studiengänge der HS Bund werden von den jeweiligen Ländern anerkannt und
sind akkreditiert. Ferner ist in § 3 Absatz 7 HS BundGrO eine regelmäßige Evalua­
tion hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre, ver­
ankert, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung auch im Verhältnis zu anderen staatli­
chen Hochschulen zu gewährleisten.



7 a)
Was wäre das reguläre Verfahren bei Bekanntwerden der Veröffentlichung und Ver­
breitung neurechter Ansichten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der
Bundesrepublik gefährden, wenn sie eine Lehrkraft beträfe, die nicht am FB BPol der
HS Bund, der Bundespolizeiakademie oder einer anderen Fachhochschule für Poli­
zei lehren würde?


Zu 7 a)
Gemäß § 17 des Bundesdisziplinargesetzes hat ein Dienstvorgesetzter oder eine
Dienstvorgesetzte immer dann ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zu­
reichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstverge­
hens rechtfertigen. Es muss also in Verwaltungsermittlungen das Vorliegen von An­
haltspunkten sorgfältig geprüft werden. Ist die Schwelle der Verdachtsmomente hin­
reichend überschritten, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten. Daher ist jeder Fall
individuell zu prüfen. Es gibt keine Standardfälle (wenn-dann-Prinzip). Diese Vor­
schrift gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandbeamtinnen und -beamte im
Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Die Länder haben eigene Disziplinargesetze.



7 b)
Wird das reguläre Verfahren zur Überprüfung und Konsequenzen bei Bekanntwer­
den der Veröffentlichung und Verbreitung neurechter Ansichten im Falle S.M. ange­
wandt? Wenn nein, warum nicht?


Zu 7 b)
Das reguläre Verfahren wird angewandt. Ein reguläres Verfahren beinhaltet bei allen
disziplinaren Prüfverfahren die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Maßnah­
men im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
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7 c)
Wird ein abweichendes Verfahren zur Überprüfung bei Bekanntwerden der Veröffent­
lichung und Verbreitung neurechter Ansichten im Falle S.M. angewandt? Wenn ja,
wie begründet sich das abweichende Verfahren?


Zu 7 c)
Nein, ein abweichendes Verfahren wird nicht angewandt.



7 d)
Wurde die Lehre am FB BPol der HS Bund, wie durch die HS Bund GO vorgesehen,
in den letzten fünf Jahren regelmäßig evaluiert (bitte Anzahl der durchgeführten
Lehrevaluationen nach Jahren aufgeschlüsselt mitteilen)?


Zu 7 d)
Die Evaluation der Fernlehre wurde am Fachbereich Bundespolizei in den Jahren
2020 und 2021 durchgeführt. Auf Beschluss des Fachbereichsrates vom 1. Dezem­
ber 2021 wird eine standardisierte Lehrevaluation im Onlineverfahren regelmäßig seit
Januar 2022 am Fachbereich Bundespolizei nach den jeweiligen Hauptstudienab­
schnitten durchgeführt.



8.
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundespolizeiakademie personal-rechtliche
bzw. disziplinarische Maßnahmen gegen S.M. in die Überprüfung des Sachverhaltes
mit einbezieht?


a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen werden diskutiert und fällt darunter auch eine mögli­
che Auflösung des Dienstverhältnisses mit Entzug des Professorentitels von S.M.?


Zu 8, 8 a) und 8 b)
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in die Überprüfung auch personalrechtliche
und disziplinarrechtliche Überlegungen mit einbezogen werden.
Die ergänzende Untersuchung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen.
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9.
Sind der Bundesregierung ähnliche und weitere Fälle wie die des S.M. an den weite­
ren Fachbereichen der HS Bund bekannt (Wenn ja, bitte um Nennung der Fälle und
Zuordnung zum jeweiligen Fachbereich sowie Nennung des Datums des Bekannt­
werdens des Vorfalles und ggf. Beginn und Abschluss der dazugehörigen Überprü­
fung der Untersuchung; bitte auch um Nennung der Ergebnisse der Untersuchung)?


Zu 9.
Aufgrund der in der Fragestellung gewünschten Aufschlüsselung und einer entspre­
chenden Informationsvermittlung in der Antwort erscheint die Gefahr einer Individua­
lisierbarkeit der Betroffenen gegeben. Die Bundesregierung gibt mit Blick auf das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen
Schutzrechte zum Inhalt von internen Ermittlungen bzw. Disziplinarverfahren keine
Auskunft.



10.
Sind der Bundesregierung ähnliche und weitere Fälle von Professor:innen und Do­
zierenden anderer staatlicher Hochschulen im Bundesgebiet bekannt, die neurechte
und rassistische Veröffentlichungen durch Lehre und Forschung verbreiten (Wenn ja,
bitte um Nennung der Fälle und Zuordnung zur jeweiligen Hochschule und Fachbe­
reichs sowie Nennung des Datums des Bekanntwerdens des Vorfalles und ggf. Be­
ginn und Abschluss der da-zugehörigen Überprüfung der Untersuchung; bitte auch
um Nennung der Ergebnisse der Untersuchung)?


Zu 10.
Fälle im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt.



11.
Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte der zuletzt bekannt gewordenen, ver­
mutlichen Bestrebungen zur Gründung einer terroristischen Vereinigung aus dem
verschwörungstheoretischen und Reichsbürgermilieu den im Abschlussbericht der
Stabsstelle Innenrevision zum Fall S.M. dokumentierten Umgang mit Verdachtsmo­
menten, wonach dieser Waffen besitze?


a) Wurden diese Verdachtsmomente zu Waffenbesitz bei S.M. jenseits der Stabs­
stelle Innenrevision geprüft? Wurden die Erkenntnisse mit den zuständigen Stellen
der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern geteilt?
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Zu 11 und 11 a)
Aufgrund der Unbestimmtheit der erhaltenen Informationen bestanden keine zu­
reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für gesetzliche Verstöße des S. M. Unmittel­
bar mit Eingang der Information wurde der hinweisgebenden Person mitgeteilt, dass
die Bundespolizei für waffenrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig sei und die
hinweisgebende Person ihrer Kontaktperson mitteilen möge, dass sich diese an die
zuständige Waffenbehörde wenden solle. Auf Bezüge zum Reichsbürgermilieu gibt
es keine Hinweise. Wechselwirkungen bestehen nicht.



12.
Ist das im Bericht der Innenrevision dokumentierte Vorgehen im Rahmen der Inau­
genscheinnahme des Hauses von S.M. ein in diesem Falle übliches Vorgehen? Ist
der Bundesregierung bekannt, ob die Inaugenscheinnahme dem Betreffenden vorab
angekündigt wurde oder fand sie unangekündigt statt?


Zu 12.
Bei unbestimmten Hinweisen ist eine Informationsverdichtung mittels Verwaltungser­
mittlungen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, üblich. Der Bundesregierung ist
nicht bekannt, ob die Inaugenscheinnahme dem Betreffenden vorab angekündigt
wurde oder unangekündigt stattfand.
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Zu 11 und 11 a)
Aufgrund der Unbestimmtheit der erhaltenen Informationen bestanden keine zu­
reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für gesetzliche Verstöße des S. M. Unmittel­
bar mit Eingang der Information wurde der hinweisgebenden Person mitgeteilt, dass
die Bundespolizei für waffenrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig sei und die
hinweisgebende Person ihrer Kontaktperson mitteilen möge, dass sich diese an die
zuständige Waffenbehörde wenden solle. Auf Bezüge zum Reichsbürgermilieu gibt
es keine Hinweise. Wechselwirkungen bestehen nicht.



12.
Ist das im Bericht der Innenrevision dokumentierte Vorgehen im Rahmen der Inau­
genscheinnahme des Hauses von S.M. ein in diesem Falle übliches Vorgehen? Ist
der Bundesregierung bekannt, ob die Inaugenscheinnahme dem Betreffenden vorab
angekündigt wurde oder fand sie unangekündigt statt?


Zu 12.
Bei unbestimmten Hinweisen ist eine Informationsverdichtung mittels Verwaltungser­
mittlungen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, üblich. Der Bundesregierung ist
nicht bekannt, ob die Inaugenscheinnahme dem Betreffenden vorab angekündigt
wurde oder unangekündigt stattfand.
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